Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.02.1992, Az.: 2 StR 501/91
Fahrlässiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Güterumsatz; Tätigkeit des Beteiligten; Fahrlässige Beihilfe; Eigennützigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1992
- Aktenzeichen
- 2 StR 501/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 12161
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1993, 200
Redaktioneller Leitsatz
1. Ein fahrlässiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt voraus, daß eine auf Güter umsatz gerichtete Tätigkeit ausgeübt wird.
2. Es gibt keine strafbare fahrlässige Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben.
3. Bezüglich des Umsatzes muß der Täter eigennützig einen Vorteil erlangen wollen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Heroin verurteilt. Sein Rechtsmittel hiergegen hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht hat den Begriff des Handeltreibens verkannt. Auch fahrlässiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt eine eigennützige auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit voraus, strafbare fahrlässige Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gibt es nicht (BGHSt 35, 57 [BGH 09.09.1987 - 3 StR 254/87]). Das Merkmal der Eigennützigkeit bezieht sich auf den Betäubungsmittelumsatz. Durch ihn muß der Täter einen Vorteil erlangen wollen (vgl. BGH StV 1985, 235; StV 1984, 248).
Eine solche eigennützige Tätigkeit ergeben die bisherigen - ganz überwiegend den Angaben des Angeklagten folgenden - Feststellungen des Landgerichts indessen nicht.
Danach hatte der Angeklagte mit G. verabredet, diesen und seine Familie nach Frankfurt am Main zu fahren. Bei dieser Gelegenheit wollte ihm G. 10.000,-- DM als Darlehen geben, nachdem er das Geld in Frankfurt kassiert hatte. Erst als die Fahrt bereits vereinbart worden war, wandte sich A. an G. und bat ihn um Hilfe beim Absatz von 250 g Heroinzubereitung in Frankfurt am Main. Die Tätigkeit, die G. daraufhin entfaltete, und die Tatsache, daß A. in dem vom Angeklagten gesteuerten Pkw ebenfalls mit nach Frankfurt am Main fuhr, hatten auf die Vereinbarung zwischen G. und dem Angeklagten keinen Einfluß. Jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen stand das dem Angeklagten zugesagte Darlehen in keinem Zusammenhang mit dem von A. und G. geplanten Rauschgiftgeschäft. Das Landgericht hat nicht einmal eindeutig festgestellt, daß die Darlehensgewährung als Gegenleistung für die Fahrt nach Frankfurt am Main vereinbart worden war. Hätte der Angeklagte erfahren, daß A. und G. in Frankfurt am Main (auch) mit Heroin handeln wollten, und hätte er die (bereits geplante) Fahrt dennoch durchgeführt, so wäre sein Handeln nach den bisherigen Feststellungen lediglich als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu bewerten gewesen. Eine derartige Beihilfe ist bei nur fahrlässigem Verhalten jedoch nicht strafbar.
Die Sache muß neu verhandelt werden. Es liegt nicht fern, daß der neue Tatrichter Feststellungen treffen kann, aus denen sich eine strafbare Beteiligung des Angeklagten an dem Betäubungsmittelgeschäft ergibt.