Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1975, Az.: BVerwG 2 C 62/73
Bewährungsbeförderung; Beförderungsämter; Eingangsamt; Bewährungszeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 62/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg 23.11.1971 - V VG 62/71
- OVG Hamburg 09.03.1973 - Bf I 21.72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 49, 214
- DÖV 1976, 136
Amtlicher Leitsatz
1. BBesG § 5 Abs. 5 S. 2 hat für die Durchführung der sogenannten "Bewährungsbeförderung" nicht nur haushaltsrechtliche Bedeutung. Er legt zugleich die Voraussetzungen fest, die der Dienstherr bei der Schaffung und Besetzung der in der Vorschrift bezeichneten ersten Beförderungsämter beachten muß.
2. Beamte, die auf Grund einer mit Erfolg abgeleisteten Tätigkeit im Eingangsamt besondere Fachkenntnisse und Erfahrung aufweisen, können, müssen jedoch nicht nach Ablauf der in BBesG § 5 Abs. 5 S. 2 genannten Bewährungszeit befördert werden. Der Dienstherr darf bei derartigen Beförderungen auch andere als Leistungsgesichtspunkte berücksichtigen.