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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1975, Az.: BVerwG 2 C 62/73

Bewährungsbeförderung; Beförderungsämter; Eingangsamt; Bewährungszeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.10.1975
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 62/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg 23.11.1971 - V VG 62/71
OVG Hamburg 09.03.1973 - Bf I 21.72

Fundstellen

  • BVerwGE 49, 214
  • DÖV 1976, 136

Amtlicher Leitsatz

1. BBesG § 5 Abs. 5 S. 2 hat für die Durchführung der sogenannten "Bewährungsbeförderung" nicht nur haushaltsrechtliche Bedeutung. Er legt zugleich die Voraussetzungen fest, die der Dienstherr bei der Schaffung und Besetzung der in der Vorschrift bezeichneten ersten Beförderungsämter beachten muß.

2. Beamte, die auf Grund einer mit Erfolg abgeleisteten Tätigkeit im Eingangsamt besondere Fachkenntnisse und Erfahrung aufweisen, können, müssen jedoch nicht nach Ablauf der in BBesG § 5 Abs. 5 S. 2 genannten Bewährungszeit befördert werden. Der Dienstherr darf bei derartigen Beförderungen auch andere als Leistungsgesichtspunkte berücksichtigen.