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§ 49 EEG NRW - Durchgangserwerb

Bibliographie

Titel
Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NRW)
Amtliche Abkürzung
EEG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
214

Der Enteignungsantragsteller ist verpflichtet, die enteigneten Flächen innerhalb der Verwendungsfrist (§ 30 Abs. 1 Nr. 3) den umzusiedelnden Eigentümern, Erbbauberechtigten oder Wohnungseigentümern (Teileigentümern) auf der Grundlage des Bedarfs zum Erwerb mit Bebauungsverpflichtung auch unter Berücksichtigung des Bedarfs an Mietwohnungen anzubieten; die für Erschließung und Gemeinbedarf erforderlichen Flächen sind der Gemeinde anzubieten, in der die Umsiedlungsfläche liegt. Die freihändig erworbenen Flächen sollen in das Angebot einbezogen werden. Die Verwendungsfrist beginnt nicht vor Wirksamwerden des Bebauungsplans. Die geforderte Gegenleistung darf nicht höher sein als die vom Enteignungsantragsteller gemäß § 10 geleistete anteilige Entschädigung zuzüglich von ihm auf das Bauland oder das Recht gemachter Aufwendungen, soweit diese zu einer Steigerung des Verkehrswerts geführt haben.