Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.2022, Az.: 2 StR 359/22
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Verwerfung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.2022
- Aktenzeichen
- 2 StR 359/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 53959
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:071222B2STR359.22.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 01.06.2022 - AZ: 323 KLs 5/22 - 100 Js 5/19
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Juni 2022 dahin geändert, dass die Einziehung von 1 g Kokain aufgehoben wird; die Anordnung entfällt.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr, von Handeltreiben mit und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, ferner wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben und Beihilfe zum Handeltreiben und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Einziehung des Wertes von Teilbeträgen in Höhe von 58.500 Euro angeordnet sowie die Einziehung von 1 g Kokain. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch sowie die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen betrifft.
Nur die Einziehung von 1 g Kokain hat zu entfallen. Insoweit wurde das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt. Mit dieser Einstellung war die zu Grunde liegende Tat nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens. Eine Einziehungsanordnung entfällt in einem solchen Fall. Sie ist dann in einem selbständigen Einziehungsverfahren möglich und setzt einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 435 Abs. 1 S. 1 StPO voraus. Fehlt es - wie hier - an einem solchen Antrag, steht einer dennoch ausgesprochenen Einziehung das Verfahrenshindernis der fehlenden Anhängigkeit entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95, 96).