Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.08.2003, Az.: 2 StR 235/03
Voraussetzungen für eine Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.08.2003
- Aktenzeichen
- 2 StR 235/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 13882
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 397 a Abs. 1 S. 2 StPO
Fundstelle
- NStZ-RR 2003, 353-354 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Sexueller Missbrauch von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 6. August 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerin, T. , geboren am 12. April 1987, ihr für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 Satz 2 StPO liegen für die Nebenklägerin T. (geb. am 12. April 1987) nicht vor, da die Nebenklägerin das 16. Lebensjahr vollendet hat. Auch § 397 a Abs. 2 StPO rechtfertigt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht. Eine anwaltliche Vertretung ist im Hinblick auf die allein von dem Angeklagten eingelegte Revision nicht erforderlich (§ 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Revision ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausgeführt hat, zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag den Strafausspruch teilweise aufgehoben hat, berührt dies die Interessen der Nebenklägerin nach gesetzlicher Wertung nur am Rande, wie sich aus der Beschränkung des Anfechtungsrechtes (§ 400 Abs. 1 StPO) ergibt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 7 und § 397 a Abs. 2 Prozesskostenhilfe 2; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - 3 StR 335/01 und vom 8. Mai 2002 - 3 StR 8/02).