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§ 20 ThürWG - Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten (zu § 7 Abs. 5 WHG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Amtliche Abkürzung
ThürWG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-1

(1) Die im Einzugsgebiet der Elbe liegenden oberirdischen Gewässer und Grundwasser des Landes werden der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet. Die im Einzugsgebiet der Weser liegenden oberirdischen Gewässer und Grundwasser des Landes werden der Flussgebietseinheit Weser zugeordnet. Die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden oberirdischen Gewässer und Grundwasser des Landes werden der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet.

(2) Die Einzugsgebiete und Flussgebietseinheiten nach Absatz 1 sind in Anlage 2 in Kartenform dargestellt. Die konkreten Abgrenzungen ergeben sich aus den digitalen Datensätzen, die vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.