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§ 31a ThürKHG - Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Mitteilungs-, Genehmigungs- und Behandlungspflichten

Bibliographie

Titel
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Amtliche Abkürzung
ThürKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2126-1

Verantwortlich für die Erfüllung der in § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 bis 3 und § 25 Abs. 3 und 4 normierten Pflichten ist der Krankenhausträger.