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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.2005, Az.: IX ZR 294/01

Ergehen einer Berufungsentscheidung während eines Schadensersatzprozesses als erledigendes Ereignis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.04.2005
Aktenzeichen
IX ZR 294/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 14531
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 18.10.2001
LG Mainz

Fundstellen

  • BB 2005, 1359 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHR 2005, 1282
  • BGHReport 2005, 1282
  • DB 2005, VI Heft 24 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 2005, 925 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 2005, XII Heft 27 (Kurzinformation)
  • NJW-RR 2005, 1135 (Volltext mit amtl. LS)
  • ProzRB 2005, X Heft 8 (amtl. Leitsatz)
  • ProzRB 2005, 228 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • ZBB 2005, 373 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 2005, 1571 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Wenn während des Schadensersatzprozesses festgestellt wird, daß dem Beklagten der von ihm im Vorprozeß geltend gemachte Scheckanspruch zusteht, stellt diese Entscheidung kein erledigendes Ereignis dar. Da der zuerkannte Scheckanspruch dem Beklagten von Anfang an zustand, war zugleich mangels Schadens der Schadensersatzanspruch des Klägers von Anfang an unbegründet.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und
die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovic und Vill
am 7. April 2005
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2001 wird nicht angenommen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 70.074,39 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

2

1.

Der Senat hat in BGHZ 136, 199 f keine Aussage dazu getroffen, ob eine neue Verurteilung des Vollstreckungsschuldners den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ex nunc oder ex tunc erlöschen läßt, weil es damals auf diese Frage rechtlich nicht ankam. Zwar heißt es (aaO S. 211):

"Ein solcher Anspruch ist nicht auflösend bedingt durch eine neue vorläufig vollstreckbare Verurteilung des Vollstreckungsschuldners, deren Bestand ihrerseits in der Schwebe bleibt. Vielmehr ergibt erst die ... rechtskräftige Entscheidung über die Forderung des Vollstreckungsgläubigers, ob und in welchem Umfang ein Schadensersatzanspruch des Vollstreckungsschuldners aus § 717 Abs. 2 ZPO bestehenbleibt oder wegfällt ..."

3

Dem steht jedoch (aaO S. 204) folgende Aussage gegenüber:

"... daß, falls diese Forderung dem Vollstreckungsgläubiger ... rechtskräftig zuerkannt wird, feststeht, daß der Vollstreckungsschuldner ... keinen Schadensersatzanspruch hatte"

4

(Unterstreichung nicht im Original).

5

2.

Weder bei § 717 Abs. 2 ZPO noch bei § 600 Abs. 2 ZPO oder § 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO läßt sich die Ansicht vertreten, ein Schadensersatzanspruch sei so lange begründet gewesen, als das Urteil, aus dem vollstreckt worden sei, noch nicht aufgehoben worden sei. Wenn festgestellt wird, daß der Beklagten der von ihr im Vorprozeß geltend gemachte Scheckanspruch zusteht, dann stand ihr dieser Anspruch von Anfang an zu. Damit war zugleich der Anspruch der Klägerin von Anfang an unbegründet; denn ein Schaden ist ihr nie entstanden. Das rechtskräftige Berufungsurteil vom 10. Dezember 1998 hat nur ("deklaratorisch") ausgesprochen, was Rechtens ist, und keine rechtsgestaltende (den Anspruch erst erzeugende) Wirkung gehabt. Ergeht diese Entscheidung während des Schadensersatzprozesses, stellt sie deshalb kein erledigendes Ereignis dar.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 70.074,39 EUR festgesetzt.