Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1967, Az.: II ZR 13/65
Obliegenheitspflichten eines Versicherungsnehmers im Rahmen eines Schadensfalls; Heilung einer anfänglichen Verletzung der Aufklärungspflicht nach einem Unfall
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1967
- Aktenzeichen
- II ZR 13/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11980
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 7 Nr. 1 S. 2 AHB
- § 5 Nr. 3 S. 1 AHB
- § 6 S. 1 AHB
Prozessführer
R.- und V.banken-Versicherungs-AG,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Gottfried M. Mü., S. Straße ...
Prozessgegner
Landwirt Friedrich N., Si. Nr. ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Bukow und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. November 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist für seinen landwirtschaftlichen Betrieb bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Der Versicherungsschutz umfasst auch die persönliche Haftpflicht der im Betrieb beschäftigten Personen aus ihren dienstlichen Verrichtungen.
Auf dem Hof des Klägers ist sein Bruder Albrecht als landwirtschaftlicher Arbeiter tätig. Er trieb am frühen Morgen des 11. Oktober 1962 eine Herde von 8 Kühen, die dem Kläger gehörten, von der Weide auf den Hof. Auf dem Wege dorthin lief die Herde etwa 100 m auf einer Landstraße 2. Ordnung. Ein entgegenkommender Kraftradfahrer fuhr, da infolge starken Nebels nur eine Sicht von 20 m war, gegen eine Kuh, stürzte und verstarb noch an der Unfallstelle an den erlittenen Verletzungen.
Der Kläger begehrt, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, seinem Bruder wegen des Unfalls am 11. Oktober 1962 Versicherungsschutz zu gewähren. Die Beklagte lehnt gegenüber dem Bruder des Klägers - dem Versicherten - jede Leistung ab, weil dieser seine Aufklärungspflicht verletzt habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht der Revision unterliegt das Berufungsurteil ohne sachliche Prüfung der Aufhebung, weil die Aussage des vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen Albrecht N., des Versicherten, weder protokolliert noch im Urteil gesondert wiedergegeben sei.
Die Rüge ist unbegründet.
Die Aussage eines vernommenen Zeugen ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 ZPO durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen. Die Aussage des Zeugen braucht jedoch nach § 161 ZPO nicht im Protokoll festgestellt zu werden, wenn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht erfolgt und das Urteil der Berufung nicht unterliegt. In diesem - hier vorliegenden - Fall ist der wesentliche Inhalt der Aussage in das Urteil aufzunehmen (§ 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Das ist hier ordnungsgemäß am Schluß des Tatbestandes geschehen, was die Revision übersehen hat. Ein Mangel im Tatbestand, der zwar keinen absoluten Revisionsgrund (§ 551 ZPO) bildet, aber zur Aufhebung des darauf beruhenden Urteils (§ 549 ZPO) führt, ist daher nicht gegeben.
II.
Dem Versicherungsverhältnis der Parteien liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde. Der Kläger macht den Anspruch seines Bruders auf Versicherungsschutz geltend, da die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht (§ 7 Nr. 1 Satz 2 AHB).
Nach § 5 Nr. 3 Satz 1 AHB hat der Versicherungsnehmer alles zu tun, war zur Klarstellung des Schadenfalls dient. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer nach § 6 Satz 1 AHB von der Verpflichtung zur Zahlung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Diese Bestimmungen finden gemäß § 7 Nr. 1 Satz 1 AHB auf die mitversicherten Personen sinngemäße Anwendung.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ging der Versicherte, nachdem der von ihm herbeigerufene Arzt den Tod des verunglückten Motorradfahrers festgestellt hatte, auf den nur wenige Meter von der Unfallstelle entfernten Hof seines Bruders. Die danach eingetroffenen Polizeibeamten konnten sich die Unfallursache zunächst nicht erklären, entdeckten dann aber an der vorderen Verkleidung des Kraftrades Tierhaare und vermuteten, daß ein Hund gegen das Motorrad gelaufen sei. Während sie einen in der Nähe wohnenden Hundehalter überprüften, begab sich der Versicherte wieder zur Unfallstelle, entfernte die Tierhaare - es handelte sich um Haare der angefahrenen Kuh - und kehrte alsdann auf den Hof zurück. Als er dort von den Polizeibeamten zur Rede gestellt wurde, räumte er ein, die Tierhaare entfernt zu haben, und schilderte nunmehr wahrheitsgemäß den Hergang des Unfalls.
Dieses Verhalten des Versicherten hat das Berufungsgericht rechtlich dahin gewürdigt, daß er sein anfängliches Fehlverhalten rechtzeitig berichtigt habe. Denn er habe zu einer Zeit, als die Besichtigung der Unfallstelle noch nicht abgeschlossen gewesen sei, seine Beteiligung an dem Unfall zugegeben und die Polizeibeamten in den Stand gesetzt, den Unfall so aufzunehmen, wie sie es getan hätten, wenn sie sofort nach ihrem Eintreffen an der Unfallstelle über Ursache und Verlauf des Unfalls unterrichtet worden wären. Die anfängliche Verletzung der Aufklärungspflicht sei durch das folgende Verhalten des Versicherten geheilt worden. Der Zweck des § 6 AHB, den Versicherten zu einer möglichst erschöpfenden Aufklärung anzuhalten, sei noch erreicht, wenn der Versicherte die Aufklärungsobliegenheit zunächst verletze, er dann aber, bevor seine Verletzungshandlung - gleichviel, ob sie in einem positiven Tun oder Unterlassen bestanden habe - sich habe auswirken können, die ihm obliegenden Schritte zur Aufklärung vorgenommen und dadurch den gleichen Zustand geschaffen habe, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheit bestanden hätte. Das Berufungsgericht hält danach eine Verletzung der Aufklärungspflicht objektiv nicht für gegeben.
Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
Daran können auch die Angriffe der Revision nichts ändern, die geltend macht, daß es eine Heilung einer Obliegenheitsverletzung nicht gebe. Denn es kommt hier nicht darauf an, ob und unter welchen Umständen eine Obliegenheitsverletzung geheilt werden kann, weil es nach den fehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer Obliegenheitsverletzung des Versicherten überhaupt noch nicht gekommen ist. Solange die Einheit von Zeit und Ort bei natürlicher Betrachtungsweise gewahrt ist, kann das Verhalten des Versicherten hinsichtlich der Erfüllung oder Verletzung der Aufklärungspflicht nur einheitlich beurteilt werden. Das ist ganz offensichtlich, wenn ein Versicherungsagent die Schadenanzeige des Versicherungsnehmers nach dessen Angaben ausfüllt. Macht der Versicherungsnehmer dabei zunächst falsche Angaben, berichtigt er diese aber im weiteren Verlauf der Verhandlung, möglicherweise auf Grund entsprechender Vorhaltungen des Agenten, so wird niemand in der schließlich richtig abgegebenen Schadenanzeige eine Obliegenheitsverletzung erblicken. Entsprechend ist hier in der Wegnahme der Tierhaare, der vorübergehenden Entfernung von der Unfallstelle, unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung dieses Verhaltens, und dem sich anschließenden Eingeständnis des Versicherten bei natürlicher Betrachtungsweise ein einheitlicher Vorgang zu sehen, der dem Versicherer ein richtiges und vollständiges Bild über Ursache und Verlauf des Unfalls vermittelt und deshalb keine Obliegenheitsverletzung darstellt.
III.
Fehlt es danach schon objektiv an einer Verletzung der Aufklärungspflicht, so kann dahingestellt bleiben, ob der Versicherte die von seinem Bruder abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung und die ihm darin als Mitversichertem auferlegte Aufklärungspflicht gekannt hat. Es können daher die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine solche Kenntnis und damit ein vorsätzliches Handeln des Versicherten verneint hat, ebenso wie die dagegen gerichteten Angriffe der Revision auf sich beruhen.
IV.
Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich eine Obliegenheitsverletzung des Versicherten auch insoweit verneint, als dieser nach Ansicht der Beklagten den Kläger über sein Verhalten nach dem Unfall nicht unterrichtet habe und deshalb für die in dieser Hinsicht unvollständige Unfallschilderung in der vom Kläger erstatteten Schadenanzeige verantwortlich sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Verhalten des Versicherten nach dem Unfall habe das eigentliche Unfallgeschehen nicht betroffen und sei darum in der Schadenanzeige nicht anzugeben gewesen, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Verhalten des Versicherten nach dem Unfall nicht nur haftpflichtrechtlich sondern, wie dargelegt, auch versicherungsrechtlich ohne Bedeutung gewesen ist.
V.
Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten zur Last.
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Dr. Bukow
Stimpel