Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1972, Az.: IV ZR 159/71
Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses; Erfordernis eines besonderen Feststellungsinteresses oder Rechtsschutzbedürfnisses; Missbräulichkeit einer Klage nur in Ausnahmefällen anzunehmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.09.1972
- Aktenzeichen
- IV ZR 159/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11567
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 24.11.1971
- LG Bielefeld
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 2469-2470 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1973, 29 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 39 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 51 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Unzulässigkeit der Abweisung wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses"
- ZZP 1973, 312-315
Prozessführer
Frau Antonie R. geb. P., G./B. Nr. ...
Prozessgegner
Ingenieur Roman R., B. über W., A.
Amtlicher Leitsatz
Eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses darf nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgewiesen werden.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung am 27. September 1972
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Braxmaier und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die im Jahre 1900 geborene Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, daß der Beklagte nicht ihr ehelicher Sohn ist. Sie hat behauptet, im Jahre 1922 den inzwischen verstorbenen deutschstämmigen Ingenieur Roman Ignaz R. geheiratet und keine Kinder bekommen zu haben. Bis Ende des zweiten Weltkrieges habe sie in Polen und Rußland gelebt. Der Beklagte sei als ehelicher Sohn ihrer Cousine Barbara O. geb. P. und deren Ehemann Jan O. am ... 1922 in Rußland geboren. Seine Eltern seien in den Revolutionswirren der Jahre 1922/23 umgekommen. Sie habe den Beklagten in einem Leningrader Kinderheim ausfindig gemacht und nach Odessa in Privatpflege gegeben. Dann sei sie in ihren damaligen Wohnort W. zurückgekehrt, habe den Beklagten jedoch häufig besucht. Im Jahre 1942 sei der Beklagte in deutsche Gefangenschaft geraten. Sie habe ihm noch vorher geraten, sich für diesen Fall als Deutscher mit ihrem Namen R. auszugeben. Das habe er auch getan und sei dann in die deutsche Wehrmacht aufgenommen worden. Nach Kriegsende habe sie ihn mit Erfolg durch das Deutsche Rote Kreuz suchen lassen, wobei sie ihn als ihren Sohn ausgegeben habe. Im Jahre 1950 habe er heimlich gegen ihren Willen eine Frau geheiratet, die einen sittlich nicht einwandfreien Lebenswandel geführt habe. Deswegen betreibe sie die Feststellung, daß der Beklagte nicht ihr leiblicher Sohn sei. Weder er noch vor allem seine von ihm inzwischen wieder geschiedene Frau sollten den Namen R. tragen dürfen.
Der Beklagte behauptet, der Sohn der Klägerin zu sein. Die Klägerin und sein Vater seien nach dem Jahre 1920 von Polen nach Odessa verzogen und hätten dort aus Sicherheitsgründen den Namen O. angenommen. Erst im Jahre 1952 habe die Klägerin gegenüber Dritten die Behauptung aufgestellt, er sei nicht ihr Sohn.
Eine von der Klägerin im Jahre 1956 gegen den Beklagten und dessen damalige Ehefrau erhobene Klage, die Führung des Namens R. zu unterlassen, blieb erfolglos. Auch ein Antrag des Landkreises W. auf Berichtigung des Heiratseintrags des Beklagten hatte keinen Erfolg. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen falscher Namensführung wurde eingestellt.
Der Beklagte ist der Ansicht, der nunmehr von der Klägerin erhobenen Klage fehle es am Feststellungsinteresse, weil die Klägerin allein erreichen wolle, daß seine frühere Ehefrau nicht mehr den Namen R. tragen dürfe.
Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen und festgestellt, daß zwischen den Parteien ein Eltern-Kind-Verhältnis nicht besteht. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, die klageweise Geltendmachung der angeblichen Nichtabstammung des Beklagten von der Klägerin sei unter den gegebenen Umständen rechtsmißbräuchlich. Es hat die Revision zugelassen.
Mit der Revision begehrt die Klägerin
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision mußte Erfolg haben.
Die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses gehört zu den Statussachen, für die das Gesetz wegen des öffentlichen Interesses ein besonderes Verfahren zur Verfügung gestellt hat (§ 640 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO). Mit dieser Verfahrensregelung hat das Gesetz dem Anspruch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses zugleich eine besondere sachlich-rechtliche Qualifikation verliehen. Das Feststellungsinteresse ist hier anders als in den Verfahren nach § 256 ZPO zu beurteilen. § 256 ZPO gewährt keinen sachlich-rechtlichen Anspruch, sondern stellt nur für sachlich-rechtliche Ansprüche unter gewissen Voraussetzungen eine besondere Rechtsschutzform, eben die Feststellungsklage, zur Verfügung (Baumbach/Lauterbach, ZPO 30. Aufl. § 256 Anm. 1 A). Die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses ist dagegen eine Klage eigener Art. Ihr liegt nicht ein besonderer Leistungsanspruch zugrunde, der nur in der Form des Feststellungsbegehrens verfolgt wird. Vielmehr gewährt das Gesetz mit dieser Klage einen eigenen sachlich-rechtlichen Feststellungsanspruch aus der Erwägung heraus, daß eine Verurteilung zu Einzelleistungen (etwa Unterhaltsleistungen) das Rechtsverhältnis nicht erschöpfend erfassen und keine Grundlage abgeben würde für die zahlreichen und verschiedenartigen Rechtsfolgen, die sich aus dem Eltern-Kind-Verhältnis ergeben können (elterliche Gewalt, Namensführung, Unterhalt, Erbrecht, Ehehindernis, Zeugnisverweigerungsrecht u.a.). Das Urteil wirkt für und gegen alle (§ 640 h ZPO). Wird im Laufe eines anderen Rechtsstreits streitig, ob zwischen den Parteien ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht und hängt von der Entscheidung dieser Frage die Entscheidung des Rechtsstreits ab, so ist das Verfahren auf Antrag auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen des Eltern-Kind-Verhältnisses entschieden ist (§ 154 Abs. 2 ZPO). Demgemäß ist bei der Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des Eltern-Kind-Verhältnisses anders als bei den Klagen nach § 256 ZPO ein besonderes Feststellungsinteresse oder Rechtsschutzbedürfnis nicht zu verlangen. Die Berufung auf die Klage voraus Setzungen trägt das Feststellungsinteresse in sich. Es gilt hier vermehrt das, was nach bisheriger Rechtslage (§ 644 ZPO a.F.) bei den Abstammungsklagen zwischen nichtehelichem Kind und Vater rechtens war, daß nämlich das Feststellungsinteresse stets als gegeben anzusehen ist (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl. § 169 I 4 d; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 19. Aufl. § 644 Anm. II 1; auch schon BGH NJW 1952, 935).
Auch von einer Mißbräuchlichkeit des Klagebegehrens, wie sie das Berufungsgericht angenommen hat, wird grundsätzlich nicht die Rede sein können. Die Bedeutung der blutmäßigen Abstammung einschließlich des idellen Wertes, den sie für die Beteiligten haben kann, sowie die zahlreichen sich aus ihr ergebenden Rechtsfolgen lassen es nicht zu, einem Beteiligten, der ihre gerichtliche Klärung begehrt, etwa aus Gründen mangelnder oder nicht überzeugender Motivierung der Klage den Rechtsschutz zu versagen. Es kann insbesondere nicht darauf ankommen, ob bereits die Feststellung einzelner Rechtsfolgen aktuell geworden ist. Denn es wird sich kaum ausschließen lassen, daß solche Rechtsfolgen irgendwann einmal auftreten können, wobei nur an das Aufkommen eines Unterhaltsbedürfnisses bei Elternteil oder Kind zu denken ist. Würde die Klage wegen angeblich mißbräuchlichen Klagebegehrens als unzulässig abgewiesen, dann bliebe das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses ungewiß. Dann würde beispielsweise im vorliegenden Fall der Beklagte in die Situation geraten, weiterhin als Sohn der Klägerin zu gelten, ohne andererseits entsprechenden Verpflichtungen ausgesetzt zu sein, insbesondere keinen Unterhaltsverpflichtungen im Falle der Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin, weil diese zufolge ihrer Ansicht, nicht seine Mutter zu sein und demgemäß auch keine Unterhaltsansprüche gegen ihn zu besitzen, solche nicht geltend machen würde. Wenn die Klägerin dagegen Unterhaltsansprüche gegen ihn geltend machen sollte, würde er nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung gehindert sein einzuwenden, die Klägerin sei nicht seine Mutter. Dann müßte hierüber entschieden werden, was zu erheblichen Verzögerungen führen könnte; außerdem könnte sich bis dahin die Beweislage (weiter) verschlechtert haben. Entsprechende Unzuträglichkeiten können sich, wenn eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Kindschaftsverhältnisses als unzulässig abgewiesen wird, bei späteren Erbstreitigkeiten ergeben.
Nach alledem kann eine Klage, die auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses gerichtet ist, nicht wegen Rechtsmißbrauchs abgewiesen werden oder allenfalls in seltenen Ausnahmefällen, in denen sich das Feststellungsbegehren als grob mißbräuchlich oder schikanös erweist.
Ein solcher Fall kann hier nach dem festgestellten Sachverhalt nicht angenommen werden.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ansicht, das Klageverlangen sei rechtsmißbräuchlich, ausgeführt, die Klägerin müsse sich entgegenhalten lassen, daß sie den Beklagten in den für seinen Lebensweg entscheidenden Jahren unterstützt und veranlaßt habe, sich als ihr Sohn und unter ihrem Namen eine neue Existenz in der Bundesrepublik aufzubauen. Als sie ihm in dieser entscheidenden Weise geholfen habe, in Deutschland Fuß zu fassen, habe sie sich bewußt sein müssen, daß sie ihm dann nicht später in den Rücken fallen dürfe, indem sie das Familienband ableugne. Der Beklagte würde trotz der gesicherten Lebensverhältnisse, in denen er sich nunmehr befinde, durch den Verlust seines Namens und die daraus in seiner Umgebung entstehenden Vermutungen und Gerüchte schwer getroffen werden. Schwerwiegende Gründe, die den Schritt der Klägerin rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Daß der Beklagte sie durch seine Heirat im Jahre 1950 tief enttäuscht und zweimal das Studium abgebrochen habe, seien keine ausreichenden Gründe.
Diese Gesichtspunkte lassen die Annahme eines rechtsmißbräuchlichen Feststellungsbegehrens seitens der Klägerin nicht zu. Wenn die Klägerin den Beklagten jahrelang dadurch unterstützt und geholfen hat, daß sie ihn als ihren Sohn ausgab und behandelte, und wenn sie das Führen ihres Namens durch den Beklagten veranlaßt und geduldet hat, dann kann das für sie keine Rechtspflicht begründen, den Beklagten für alle Zukunft nicht als Pflegesohn, sondern in der rechtlichen Stellung eines ehelichen Sohnes anerkennen zu müssen. Auf eine solche Verpflichtung liefe es jedoch hinaus, wenn die Klägerin gehindert wäre, das behauptete Nichtbestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses geltend zu machen. Damit würde auch außer Acht gelassen, daß die Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt und bindende Geständnisse und Anerkenntnisse insoweit nicht zulässig sind (§ 640 Abs. 1 i.V.m. § 617 ZPO). Ist aber die gerichtliche Anerkennung eines Kindes durch die Mutter nicht bindend, dann kann auch durch außergerichtliche Erklärungen und Verhaltensweisen ein Mutter-Kind-Verhältnis nicht geschaffen werden.
Umstände, die ausnahmsweise die Annahme eines groben Rechtsmißbrauchs rechtfertigen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die mit der Feststellung des Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses verbundene Folge der Namensberichtigung kein solcher Umstand. Wenn dem Beklagten hierdurch wirklich nennenswerte Nachteile drohen sollten, würde die Namensberichtigung wahrscheinlich durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung abgewendet werden können. Der Umstand, daß die Klägerin dem Beklagten die ihrer Ansicht nach bestehende Rechtslage jahrelang verschwiegen hat, kann ihr auch nicht entscheidend angelastet werden. Die Vorenthaltung der wahren Abstammungsverhältnisse kann bis in die Nachkriegszeit hinein zu der dem Beklagten gewährten Hilfe und Unterstützung gehört haben. Wenn die Klägerin den Beklagten dann nicht alsbald darüber aufgeklärt haben sollte, daß sie nicht seine wahre Mutter sei, dann kann das der Klägerin nicht vorwerfbare Gründe haben. Möglicherweise beruhte es auf ihrer damaligen Einstellung, es schade niemandem, wenn die bisherigen Verhältnisse und die Führung ihres Namens durch den Beklagten beibehalten würden. Spätestens im Jahre 1950 scheint sie infolge der behaupteten Enttäuschung über das Verhalten des Beklagten anderen Sinnes geworden zu sein und dem Beklagten erklärt zu haben, daß sie nicht seine Mutter sei. Die verhältnismäßig kurze Zeit von der Wiederbegegnung der Parteien in der Nachkriegszeit bis zu dieser Mitteilung rechtfertigen es nicht, ein Abgehen der Klägerin von der in dieser Zeit gezeigten Haltung und das daraus folgende Begehren, die wahren Abstammungsverhältnisse geklärt zu wissen, als grob mißbräuchlich oder schikanös anzusehen.
Da die Klage nach alledem nicht als unzulässig angesehen werden kann, wird das Berufungsgericht die Begründetheit des Klageverlangens zu prüfen haben.
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Braxmaier
Dr. Buchholz