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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.12.2007, Az.: BVerwG 7 B 11.07 (7 C 50.07)

Aufhebung der Nichtzulassung einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichtes über die Nichtzulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.12.2007
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 11.07 (7 C 50.07)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 43961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 09.11.2006 - AZ: 20 D 25/06.AK
nachfolgend
BVerwG - 26.06.2008 - AZ: BVerwG 7 C 50.07

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. November 2006 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 60 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur Klärung von Fragen der Art und der Reichweite einer Sicherheit i.S.d. § 19 Abs. 4 Satz 2 der Deponieverordnung.

Sailer
Herbert
Guttenberger