Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.10.1991, Az.: 4 AZR 108/91
Eingruppierung nach Haustarifvertrag; Nachrichtenredakteur ; Redaktionelle Verantwortung; Umfang und Voraussetzungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.10.1991
- Aktenzeichen
- 4 AZR 108/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 10119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Bremen 22.06.1988 - 7 Ca 7044/88
- LAG Bremen - 26.09.1990 - AZ: 2 Sa 303/88
Fundstellen
- AfP 1992, 184-186
- AuR 1992, 157 (amtl. Leitsatz)
- BB 1992, 716 (Kurzinformation)
- NZA 1992, 853 (amtl. Leitsatz)
- RdA 1992, 220 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1992, 294 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Redakteur kann nach den Haustarifverträgen für den bremischen Rundfunk sowohl dann von Vergütungsgruppe VIII und X durchgestuft werden, wenn er die subjektiven Voraussetzungen erfüllt, als auch dann, wenn er die redaktionelle Verantwortung übernehmen muß. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale und die redaktionelle Verantwortung brauchen nicht kumulativ nebeneinander gegeben zu sein.
2. Bei einem Nachrichtenredakteur, der nach eigenem Ermessen Nachrichten zusammenstellt, aufbereitet und senden läßt, sind nebeneinander die subjektiven Voraussetzungen und der Umfang der redaktionellen Verantwortung zu prüfen.