Bundesfinanzhof
Urt. v. 17.04.1996, Az.: I R 107/95
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 17.04.1996
- Aktenzeichen
- I R 107/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 26421
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1996, 767
Tatbestand:
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1984 zusammen mit anderen im Inland ansässigen Personen u.a. an der X-Gesellschaft (X) und an der Y-Gesellschaft (Y) mit Sitz in den USA beteiligt. Die Rechtsstellung des Klägers entsprach der eines Kommanditisten deutschen Rechts. |
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Im Jahr 1984 bezog der Kläger aus der Beteiligung an der Y einen Gewinnanteil von ... DM. Von dem von der X insgesamt erzielten Verlust entfiel auf den Kläger ein Verlustanteil von ... DM. |
Im Rahmen des die Beteiligung an der X betreffenden Gewinnfeststellungsbescheids stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) u.a. den auf den Kläger entfallenden Verlust als verrechenbaren Verlust i.S. des § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) fest. Zusammen mit den Verlusten aus den Vorjahren ergab sich insgesamt ein nichtabzugsfähiger Verlust in Höhe von ... DM. Diese Feststellung wurde "für Zwecke des Progressionsvorbehalts bzw. des § 2 des Auslandsinvestitionsgesetzes (AIG)" getroffen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. |
Mit Schreiben vom 20. März 1990 beantragte der Kläger die Feststellung in Sachen X "insoweit ersatzlos aufzuheben, als der Zugang eines verrechenbaren Verlustes von ... DM und damit insgesamt ein verrechenbarer Verlust in Höhe von ... DM gemäß § 15a Abs.4 EStG festgestellt" worden sei. Eine solche Feststellung sei für gewerbliche Verluste aus Betrieben bzw. Betriebsstätten in Ländern, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen bestehe, unzulässig. Das FA lehnte diesen Antrag ab. Hiergegen legte der Kläger erfolglos Einspruch und Klage ein. Das Finanzgericht (FG) lud weder die X noch die übrigen Gesellschafter zum Verfahren bei. |
Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung des § 15a Abs. 4 EStG und beantragt, das FG-Urteil und den Verwaltungsakt vom 25. April 1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 1991 ersatzlos aufzuheben und die Nichtigkeit des nach § 15a Abs.4 EStG über § 15a Abs.5 Nr.3 EStG ergangenen Feststellungsbescheid 1984 festzustellen. |
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
II. Die Revision ist begründet. Sie führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die X gemäß § 60 Abs.3 FGO beizuladen. | ||||||||||||
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Personengesellschaft grundsätzlich zu einem von ihren Gesellschaftern anhängig gemachten Verfahren nach § 60 Abs.3 FGO notwendig beizuladen, da sie klagebefugt i.S. des § 48 Abs.1 Nr.3 FGO a.F. ist (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 1. Juni 1989 IV R 19 | 88, BFHE 157, 181, [BFH 01.06.1989 - IV R 19/88] BStBl II 1989, 1018 [BFH 01.06.1989 - IV R 19/88]; BFH-Beschluß vom 19. Mai 1987 VIII B 104 | 85, BFHE 150, 514, [BFH 19.05.1987 - VIII B 104/85] BStBl II 1988, 5 [BFH 19.05.1987 - VIII B 104/85]; BFH-Urteile vom 24. August 1989 IV R 124 | 88, BFH | NV 1990, 638; vom 8. August 1989 IX R 118 | 86, BFH | NV 1990, 781; vom 11. Dezember 1990 IX R 106 | 88, BFH | NV 1991, 604; vom 30. März 1993 VIII R 63 | 91, BFHE 171, 213, [BFH 30.03.1993 - VIII R 63/91] BStBl II 1993, 706 [BFH 30.03.1993 - VIII R 63/91]; BFH-Beschluß vom 14. April 1993 IX B 115 | 91, BFH | NV 1994, 482). Das gilt auch, wenn die Gesellschaft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von der Entscheidung betroffen ist (so ausdrücklich BFH-Beschluß vom 31. Januar 1992 VIII B 33 | 90, BFHE 167, 5, [BFH 31.01.1992 - VIII B 33/90] BStBl II 1992, 559 [BFH 31.01.1992 - VIII B 33/90]). |
Die Unterlassung der notwendigen Beiladung der X ist ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der im Revisionsverfahren auch ohne Rüge zu beachten ist (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. BFH in BFH/NV 1991, 604, m.w.N.).