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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.01.1983, Az.: 7 AZR 44/81

Schwerbehinderung; Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.01.1983
Aktenzeichen
7 AZR 44/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Reutlingen 22.04.1980 - 2 Ca 490/77
LAG Stuttgart 29.10.1980 - 2 Sa 70/80

Fundstellen

  • BAGE 41, 281 - 289
  • JR 1984, 396
  • NJW 1984, 1419-1420 (Volltext mit amtl. LS) "hier: aus Gründen vor Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft"

Amtlicher Leitsatz

1. Der Rechtssatz, daß sich der gekündigte Arbeitnehmer innerhalb einer Regelfrist von einem Monat nach Zugang der Kündigung auf eine bereits festgestellte oder beantragte Schwerbehinderteneigenschaft berufen kann und muß (BAG 30, 141 = AP Nr. 3 zu § 12 SchwBG und Urteil vom 14. Mai 1982 - 7 AZR 1221/79 - DB 1982, 1778 und 2144 gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber (vorsorglich) eine weitere Kündigung ("Wiederholungskündigung") ausspricht. Auch in einem solchen Falle ist nicht (schon) auf den Zeitpunkt der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft abzustellen.

2. Das Zustimmungserfordernis des § 12 SchwbG greift unabhängig davon ein, ob die Kündigungsgründe vor oder nach der (behördlichen) Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft entstanden sind.