Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.01.1983, Az.: 7 AZR 44/81
Schwerbehinderung; Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.01.1983
- Aktenzeichen
- 7 AZR 44/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Reutlingen 22.04.1980 - 2 Ca 490/77
- LAG Stuttgart 29.10.1980 - 2 Sa 70/80
Rechtsgrundlagen
- § 12 SchwbG
- § 2 SchwbG
- § 3 SchwbG
- § 17 SchwbG
- § 18 Abs. 4 SchwbG
- § 134 BGB
Fundstellen
- BAGE 41, 281 - 289
- JR 1984, 396
- NJW 1984, 1419-1420 (Volltext mit amtl. LS) "hier: aus Gründen vor Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft"
Amtlicher Leitsatz
1. Der Rechtssatz, daß sich der gekündigte Arbeitnehmer innerhalb einer Regelfrist von einem Monat nach Zugang der Kündigung auf eine bereits festgestellte oder beantragte Schwerbehinderteneigenschaft berufen kann und muß (BAG 30, 141 = AP Nr. 3 zu § 12 SchwBG und Urteil vom 14. Mai 1982 - 7 AZR 1221/79 - DB 1982, 1778 und 2144 gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber (vorsorglich) eine weitere Kündigung ("Wiederholungskündigung") ausspricht. Auch in einem solchen Falle ist nicht (schon) auf den Zeitpunkt der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft abzustellen.
2. Das Zustimmungserfordernis des § 12 SchwbG greift unabhängig davon ein, ob die Kündigungsgründe vor oder nach der (behördlichen) Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft entstanden sind.