Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1987, Az.: BVerwG 1 D 142.86
Heimliche Tonbandaufnahme eines Gesprächs mit dem Dienstvorgesetzten; Verhängung einer förmlichen Disziplinarmaßnahme; Vorsätzlich begangene Straftat; Störung des Betriebsfriedens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 142.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12405
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 15.10.1986 - AZ: VI VL 31/86
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BayVBl 1988, 186
Redaktioneller Leitsatz
Die heimliche Tonbandaufnahme eines Gesprächs mit dem Dienstvorgesetzten und deren Vorspielen bei Kollegen kann die Disziplinarmaßnahme einer Gehaltskürzung rechtfertigen.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Juli 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Zollbetriebsinspektor Manfred Senger,
Posthauptschaffner Klaus Ogorek als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 15. Oktober 1986 hinsichtlich der Einstellungsentscheidung und im Kostenpunkt aufgehoben.
Das Gehalt des Zollhauptsekretärs ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von neun Monaten gekürzt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er im Dezember 1983 anläßlich eines Gesprächs mit seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten dessen nicht öffentlich gesprochenes Wort unbefugt (heimlich) auf einen Tonträger aufgenommen und Dritten zugänglich gemacht habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 15. Oktober 1986 das Verfahren eingestellt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:
Der Beamte hatte Meinungsverschiedenheiten bezüglich seiner dienstlichen Beurteilung mit dem Vorsteher des Hauptzollamtes B., dem Zeugen G.. Als dieser Anfang Dezember 1983 seinen üblichen Vorweihnachtsbesuch bei der Außenstelle machte, schaltete der Beamte seinen neben dem Schreibtisch am Fenster stehenden Radiorekorder auf Bandaufnahme. Ohne Kenntnis des Zeugen G. nahm er dann das Gespräch auf Band auf. Im Rahmen des imübrigen spärlichen konventionellen Besuchsgespräches fragte er den Zeugen, was er denn tun müsse, um auch die Beurteilung "ausgezeichnet" zu bekommen. G. erwiderte sinngemäß, er müsse dann genauso gut bzw. besser sein als andere mit derselben Beurteilung. Diesen Teil des Gesprächs spielte er später seinen Kollegen M. und B. unaufgefordert in seinem Zimmer vor.
Das Bundesdisziplinargericht hat hierin ein Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gesehen, das aber lediglich eine Geldbuße zur Folge habe, die gemäß § 4 Abs. 1 BDO wegen Zeitablaufs nicht mehr verhängt werden könne.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, gegen den Beamten eine angemessene Gehaltskürzung zu verhängen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Eine Geldbuße werde dem disziplinaren Gewicht des strafbaren und pflichtwidrigen Verhaltens des Beamten nicht gerecht. Dieser habe den Vorweihnachtsbesuch seines Vorgesetzten ausgenutzt, um sich nach seiner dienstlichen Qualifikation zu erkundigen. Offensichtlich habe er ihn verleiten wollen, ihm eine derart konkrete Auskunft zu erteilen, die er nach der unbefugten Aufnahme des Gesprächs später zu seinen Gunsten hätte verwerten können. Aus seinem Vorgehen könne nur geschlossen werden, daß es sich nicht um eine "einmalige situationsbedingte Entgleisung", sondern vielmehr um ein bewußtes, zielgerichtetes und nahezu verschlagenes Verhalten gehandelt habe. So habe er den Zeugen M. und B. erklärt, er habe nicht nur sein Gespräch mit Regierungsdirektor G. bewußt aufgenommen, sondern er werde Gespräche mit Vorgesetzten grundsätzlich mit einem Tonbandgerät aufnehmen. Der Kammer könne auch nicht darin gefolgt werden, das Gespräch sei so belanglos gewesen, daß es einer besonderen Vertraulichkeit nicht bedurft habe. Diese Einstufung übersehe, daß der Vertraulichkeit des Wortes Verfassungsrang zukomme, und zwar nicht nur im privaten Lebensbereich, sondern zum Beispiel auch im geschäftlichen Leben. Der Vorgesetzte habe auf die Flüchtigkeit seines nicht öffentlich gesprochenen Wortes nicht nur eingeschränkt, sondern voll vertrauen können. Dieser Schutz des Persönlichkeitsrechts müsse ihm unabhängig von dem Inhalt des Gespräches uneingeschränkt zustehen. Daneben wiege sehr schwer, daß der Beamte später das unbefugt aufgenommene Gespräch vor Kollegen abgespielt habe. Sein Verhalten sei insoweit geeignet gewesen, die im Dienstbetrieb erforderliche Dienstzucht zu untergraben und gegen den Dienstvorgesetzten aufzuwiegeln bzw. ihn in seinem Ansehen herabzusetzen. Darüber hinaus habe er mit seinem Verhalten den Arbeits- bzw. Betriebsfrieden besonders schwer gefährdet. Es dürfte keinen Zweifeln unterliegen, daß bei einem Bekanntwerden von heimlichen und unbefugten Tonaufnahmen innerhalb einer Amtsgemeinschaft alsbald ein tiefes Mißtrauen untereinander entstehe, das zur Zerstörung jeglichen mitmenschlichen und kollegialen Zusammenlebens mit allen seinen nachteiligen Folgen führen könne. Jede auf Effektivität ausgerichtete Verwaltung müsse deshalb daran interessiert sein, daß derartige schwere Übergriffe schnell und nachdrücklich durch fühlbare Sanktionen abgestellt werden, um künftige Vorfälle dieser Art möglichst auszuschließen. Bei zutreffender Bewertung des disziplinaren Gewichts des Dienstvergehens hätte die Kammer deshalb nicht eine "disziplinaren Ordungswidrigkeiten" vorbehaltene Maßnahme als verwirkt ansehen und das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung einstellen dürfen, sondern eine förmliche Disziplinarmaßnahme verhängen müssen.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Wertung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Es ist nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Dienstvergehen besteht in einer vorsätzlichen begangenen Straftat gegenüber einem Dienstvorgesetzten, die vom Strafgesetz als Vergehen qualifiziert ist ( § 201 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB). Hiermit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, daß es sich nicht um eine Bagatellverfehlung handelt. Daher kann auch im disziplinarrechtlichen Bereich ein solcher Vorgang nicht als geringfügig angesehen werden als eine Art "dienstlicher Ordnungswidrigkeit". Vielmehr ist ein solcher Vorgang, wenn er sich im innerdienstlichen Bereich abspielt, disziplinarisch noch schwerer zu bewerten, als es dem Gewicht der Straftat im allgemeinen entspricht. Mit Recht verweist der Bundesdisziplinaranwalt darauf, daß solche Vorgänge den Betriebsfrieden schwer stören können. Tatsächlich ist es auch zu einer entsprechenden Störung gekommen, denn der Vorsteher des Hauptzollamtes B. bat um baldige Versetzung des Beamten in einen anderen Geschäftsbereich, da eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich erschien, wenn sich der Vorwurf bestätigen sollte. Der Beamte wurde dann auch an ein anderes Hauptzollamt abgeordnet. Die Notwendigkeit einer nachdrücklichen disziplinaren Reaktion wird auch durch das Verhalten des Beamten unterstrichen, der auf den Hinweis des Zeugen M. auf die Strafbarkeit seines Tuns erklärte, sein Vorgehen mit einem Rechtsanwalt abgesprochen zu haben, damit er erforderlichenfalls ein Beweismittel gegen Herrn G. in Händen habe.
Was die Laufzeit der Gehaltskürzung anbetrifft, so ist zu beachten, daß dieses Dienstvergehen wegen der erheblichen Gefährdung der im Verhältnis Vorgesetzter/Untergebener, wie überhaupt im Verkehr der Behördenangehörigen untereinander unerläßlichen Unbefangenheit des Wortes erhebliches Gewicht hat und zumindest eine Gehaltskürzung im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens erfordert.
Andererseits berücksichtigt der Senat zugunsten des Beamten seine jahrzehntelange sonst tadelfreie Dienstzeit, die aus seiner Sicht angespannte Situation wegen seiner dienstlichen Beurteilung, die ihn zu dem Dienstvergehen verleitet hat, die relative Bedeutungslosigkeit des aufgenommenen Gesprächs und die lange Dauer des Verfahrens. Der Kürzungsbruchteil von einem Zwanzigstel entspricht der ständigen Praxis bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz