Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1957, Az.: III ZR 118/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.05.1957
- Aktenzeichen
- III ZR 118/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13966
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 06.06.1956
- LG Oldenburg
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 24, 253 - 256
- NJW 1957, 1236-1237 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1958, 444-447
Prozessführer
des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Oldenburg,
Prozessgegner
den Amtsgerichtsrat a.D. Karl K., O., W. Str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Auch ein inzwischen aufgehobenes Landesgesetz ist eine "im Bezirk des Berufungsgerichts geltende" Vorschrift, wenn das Gesetz in dem entschiedenen Fall anzuwenden war. Eine Vorschrift "gilt im Bezirk des Berufungsgerichts", wenn sich dieser Bezirk im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung ganz oder teilweise mit dem Hoheitsgebiet der Gebietskörperschaft deckt, für das diese die Vorschrift erlassen hat.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 6. Juni 1956 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das Land begehrt die Feststellung seines Rückgriffsanspruchs wegen einer Amtspflichtverletzung des Beklagten.
Am 10. April 1921 verstarb in Hannover (Old) der Landwirt Wilhelm B. Am 12, Januar 1914 hatte er zusammen mit seiner Ehefrau Luise B. ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie u.a. ihren Sohn Hinrich Karl B. zum Hoferben einsetzten und weiter bestimmten, daß dessen eheliche Abkömmlinge Nacherben sein sollten. Die Ehefrau B. verstarb am 14. April 1925. Der Beklagte stellte am 4. und 17. November 1925 Erbscheine nach Wilhelm B. und seiner Ehefrau aus, in denen er die im Testament angeordnete Nacherbfolge nicht vermerkte.
Hinrich Karl B. der später wegen Trunksucht entmündigt wurde und am 13 März 1957 verstorben ist, wurde auf Grund der Erbscheine im Grundbuch als Eigentümer ohne Hinweis auf die Nacherbfolge eingetragen. Er ließ eine für seine Mutter eingetragene Hypothek löschen und belastete den Hof stark mit Hypotheken. Sein Vormund veräußerte einen Teil des Grundbesitzes, um Schulden zu tilgen.
Die beiden ehelichen Söhne von Hinrich Karl B., der Landwirtschaftsrat Wilhelm B. und sein inzwischen verstorbener Bruder Karl Günter B. machten im Jahre 1930 Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung gegen den Freistaat Oldenburg geltend, weil die Erbscheine die Nacherbfolge nicht erwähnten. Durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. April 1931 wurde festgestellt, daß der Freistaat Oldenburg verpflichtet ist, den Gebrüdern Bulling allen Schaden zu ersetzen, der ihnen daraus erwächst, daß sie in den Erbscheinen nicht als Nacherben aufgeführt sind, wenn sie Nacherben ihrer Großeltern geworden sind, jedoch nur insoweit, als sie nicht von ihrem Vater oder dessen Erben Ersatz verlangen können (2 O 98/30). Berufung und Revision des Freistaates Oldenburg blieben erfolglos; das Revisionsurteil erging am 4. Februar 1933. Der Beklagte war in diesem Rechtsstreit dem Fiskus nach Streitverkündung als Streithelfer beigetreten.
Der Kläger hat mit der am 2. November 1955 zugestellten Klage vorgetragen: Landwirtschaftsrat B. habe jetzt seine Ersatzansprüche geltend gemacht. Als Rechtsnachfolger des Freistaates Oldenburg sei das klagende Land Niedersachsen verpflichtet, den Schadensersatz zu leisten. Der Beklagte sei erstattungspflichtig, weil er den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet habe; im übrigen hafte er nach Oldenburgischem Landesrecht auch bei leichter Fahrlässigkeit. Er hat die Feststellung beantragt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die Beträge zu erstatten, die er möglicherweise als Schadensersatz zahlen müsse, weil der Beklagte es unterlassen habe, in den erwähnten Erbscheinen die Nacherbfolge anzugeben.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage, beantragt und ausgeführt:
Der Kläger sei nicht Rechtsnachfolger des Freistaates Oldenburg. Ein Rückgriffsanspruch bestehe jetzt nur bei grober Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor, und die Urteile im Vorprozeß hätten nur leichte Fahrlässigkeit festgestellt. Der Anspruch sei auch nach Oldenburgischem Landesrecht verjährt.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch nach dem anwendbaren Oldenburgischen Landesrecht verjährt sei. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klaganspruch weiter verfolgt. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Anwendung des hier anzuwendenden Oldenburgischen Landesrechts unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht:
Nach § 549 ZPO kann die Revision - von gewissen hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.
Nach dem vom Oberlandesgericht angewandten Beamtenhaftungsgesetz für das Großherzogtum Oldenburg vom 22. Dezember 1908 (GS S 1110) steht dem Staate ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, den er dadurch erleidet, daß bei Ausübung öffentlicher Gewalt die in § 839 BGB umschriebene Verantwortlichkeit den Staat an Stelle des Beamten trifft, § 2 Abs. 3 des Gesetzes lautet:
"Der Ersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber von dem Staate anerkannt oder dem Staate gegenüber rechtskräftig festgestellt ist".
Dieses Gesetz galt auch nach Übernahme der Justiz auf das Reich für Amtspflichtverletzungen im Bereich der Justizverwaltung weiter, die vor dem 1. April 1935 begangen worden waren, doch trat an die Stelle des Landes das Reich (VO vom 3. Mai 1935 - RGBl I 587).
Für das Gebiet des Großherzogtums Oldenburg bestand nur ein Oberlandesgericht in Oldenburg. Durch Reichsgesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl I 91) gingen die Oldenburgischen Landesteile Lübeck und Birkenfeld mit Wirkung vom 1. April 1937 auf Preußen über. Nach § 6 der Durchführungsverordnung vom 13. März 1937 (RGBl I 303) wurden die obersten Landesbehörden ermächtigt, in den ihnen zugeteilten Gebietsteilen ihre Landesrechtlichen Vorschriften mit Wirkung vom 1. April 1937 einzuführen. Durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 e der Preußischen Rechtseinführungsverordnung vom 25.3.1937 (GS S 26) wurde in den nach Preußen eingegliederten Gebietsteilen auch das Preußische Beamtenhaftungsgesetz vom 1.8.1909 eingeführt. Das Oldenburgische Beamtenhaftungsgesetz trat dann am 1. Juli 1937 durch Erlaß des Deutschen Beamtengesetzes auch in Oldenburg außer Kraft (§ § 23, 184 DBG). Das Rückgriffsrecht des Dienstherrn richtete sich nunmehr nach den Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes, doch bestimmten sich die Rechtsfolgen der vor dem 1. Juli 1937 begangenen Amtspflichtverletzungen, insbesondere der Verjährungsbeginn, nach früherem Recht.
Für die Anwendung des § 549 ZPO ist es unerheblich, daß das vom Berufungsgericht angewandte Landesgesetz heute nicht mehr "gilt", weil es außer Kraft getreten ist. § 549 ZPO spricht zwar von einer "geltenden Vorschrift"; doch ist damit nur gemeint, daß die Vorschrift bei der Entscheidung eines konkreten Falles "anwendbar" sein muß. Das Reichsgericht hat allerdings früher ausgeführt, daß nicht mehr bestehende Landesgesetze nie revisibel seien (RGZ 5, 417); es hat aber nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches ständig anders entschieden und angenommen, daß die zwischenzeitliche Aufhebung ohne Bedeutung sei, weil es nur darauf ankomme, ob das Gesetz in dem vorliegenden Falle angewendet worden ist oder angewendet werden mußte (RGZ 40, 287; RG JW 1936, 2548; Stein-Jonas § 549 IV D). Dem stimmt der Senat zu, so daß es ohne Bedeutung ist, daß das Gesetz 1937 zunächst teilweise und später ganz außer Kraft trat.
Für die Abgrenzung nach § 549 ZPO kommt es ferner nicht darauf an, ob auch andere Oberlandesgerichte - wie die Revision darlegt - zur Anwendung des Oldenburgischen Gesetzes kommen können. Jedes Gericht kann und muß u.U. Recht, das nicht innerhalb seines Bezirkes gilt, anwenden, wenn Parteien vor ihm einen Prozeß führen, auf dessen Sachverhalt - in diesem Sinne - "fremdes"Recht anzuwenden ist. Wenn das Berufungsgericht das "fremde" Gesetz nur auf Grund der Regeln des interlokalen Rechts anwendet, dann hat es damit noch nicht Recht angewendet, dessen "Geltungsbereich" sich auf seinen Bezirk erstreckt (Stein-Jonas § 549, IV B). Eine Vorschrift ist eine "im Bezirk des Berufungsgerichts geltende" Vorschrift nur dann, wenn der Bezirk des Berufungsgerichts ganz oder teilweise zum räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes gehört. Der Geltungsbereich eines Gesetzes ist dabei der räumliche Bezirk (das Hoheitsgebiet), für den das Gesetz von der dort herrschenden Staatsgewalt erlassen worden ist. Der Geltungsbereich einer Vorschrift in diesem Sinne deckt sich mit dem Herrschaftsbereich der Körperschaft, deren Organ sie erlassen haben, soweit das Gesetz nicht selbst örtliche Beschränkungen enthält. Hier hat das Gesetz im Gebiet des ganzen Großherzogtums Oldenburg - auch im Bezirk des Berufungsgerichts - gegolten.
Sein Geltungsbereich erstreckt sich aber über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus. Maßgebend ist dafür der Rechtszustand im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung (BGHZ 10, 367). Denn ein sachliches Bedürfnis nach einer Entscheidung durch das Revisionsgericht zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht immer dann, wenn der Geltungsbereich des Gesetzes im Augenblick der Revisionsverhandlung zu den Bezirken mehrerer Berufungsgerichte gehört. Das ist hier der Fall; denn infolge der Gebietsveränderungen von 1937 gehört heute das frühere Gebiet des Großherzogtums Oldenburg, dessen ursprüngliches Gebiet dem Geltungsbereich des Gesetzes entspricht, teilweise auch zu den Bezirken der Oberlandesgerichte Koblenz und Schleswig. Damit ist das Oldenburgische Beamtenhaftungsgesetz von 1908 eine im Bezirk des Berufungsgerichts geltende Vorschrift, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (Ebenso RG JW 1936, 2548).
II.
In der Sache selbst ist der Auslegung des § 2 Abs. 3 des obengenannten oldenburgischen Gesetzes durch das Berufungsgericht zuzustimmen:
Die Verjährung begann nach dieser Bestimmung in dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch des Dritten vom Staate diesem gegenüber anerkannt oder dem Staate gegenüber rechtskräftig festgestellt worden ist. Die Revision meint, das Anerkenntnis und die rechtskräftige Feststellung müßten nach Grund und Betrag zusammen erfolgt sein; ein Feststellungsurteil genüge nicht, zumal hier die Ersatzpflicht von zwei Bedingungen abhängig war, nämlich dem Eintritt der Nacherbfolge und dem Ausfall anderweitigen Ersatzes.
Das ist nicht richtig Gegen die Ausführungen der Revision spricht zunächst der Wortlaut des Gesetzes, das von einer rechtskräftigen Feststellung und nicht von einer Verurteilung spricht. Entscheidend ist aber: Das Gesetz regelt den Verjährungsbeginn abweichend von den allgemeinen Verjährungsvorschriften, insbesondere auch abweichend von § 852 BGB. Schon bei § 852 BGB ist anerkannt, daß die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg eine Schadensersatzklage erheben kann, sei es auch nur als Feststellungsklage; es wird also dem Geschädigten u.U. die Erhebung einer Feststellungsklage zugemutet. Die Beamtenhaftungsgesetze wollen unverkennbar den Staat zu einer baldigen Entschließung über den Rückgriff nötigen, damit der für den Beamten lästige Schwebezustand über die Ausübung des Rückgriffs bald beseitigt und der auch die Verwaltung belastende Vorgang schnell abgewickelt wird. Das wäre nicht zu erreichen, wenn der Lauf der Verjährungsfrist erst beginnen würde, sobald der erst künftig zu erwartende Schaden eingetreten ist und der Höhe nach feststeht. Dem Dienstherrn ist auch zumutbar, daß er, falls er nur in beschränkter Weise (dem Grunde nach und für den Fall des Eintritts eines künftigen Schadens) seine Haftung anerkannt hat oder dazu verurteilt worden ist, alsbald erwägt, ob er - in entsprechender Weise - gegen seiner Beamten Rückgriff nehmen will und den - ebenfalls entsprechend modifizierten - Regreßanspruch gegen diesen Beamten innerhalb drei Jahren seit jener (beschränkten) Anerkennung oder Verurteilung geltend macht. Wenn also der Dienstherr zunächst nur dem Grunde nach anerkannt hat oder gegen ihn nur ein Feststellungsurteil ergangen ist, weil (wie hier) der Schaden erst nach Jahren eintreten kann, so beginnt mit jenen "Fixierungen" seiner Haftung die dreijährige Verjährungsfrist, innerhalb derer er auch vom Beamten ein entsprechendes Anerkenntnis verlangen oder gegen ihn auf Feststellung seines - noch teilweise unbestimmten - Regreßanspruches klagen muß. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Regel des bürgerlichen Rechts, wonach die Verjährung des bedingten Anspruches vor Eintritt einer aufschiebenden Bedingung nicht eintreten kann, hier nicht anwendbar ist; denn im oldenburgischen Beamtenhaftungsgesetz ist der Beginn der Verjährung gerade nicht an die Entstehung des Anspruches, sondern an die Anerkennung oder rechtskräftige gerichtliche Feststellung des (möglicherweise künftigen) Anspruches geknüpft (so auch Rothe JW 1937 S 2876).
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.