Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.07.1985, Az.: BVerwG 7 C 36.82
Rückforderung von Gasölbetriebsbeihilfe für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) für vergangene Zeiträume; Geltung der in Art. 2 § 1 Abs. 5 S. 2 Verkehrsförderungsgesetz (VerkFG) 1971 enthaltenen verwaltungsrechtlichen Sanktion für Zeiten der Auszahlung einer Betriebsbeihilfe; Vorsätzliche oder leichtfertige Beantragung von Betriebsbeihilfen zu Unrecht; Verlust des Anspruchs auf Gewährung von Betriebsbeihilfen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.07.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 36.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 19.12.1979 - AZ: 1 A 165/78
- OVG Niedersachsen - 28.10.1981 - AZ: 9 OVG A 52/80
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 § 1 Abs. 5 S. 2 VerkFinG 1971
- § 5 Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Straßenverkehr
- § 9 Abs. 2 Nr. 3 Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Straßenverkehr
- § 9 Abs. 2 Nr. 4 Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Straßenverkehr
- § 10 Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Straßenverkehr
Fundstelle
- DokBer A 1985, 289-292
Amtlicher Leitsatz
Die in Art. 2 § 1 Abs. 5 Satz 2 VerkFG 1971 enthaltene verwaltungsrechtliche Sanktion umfaßt auch solche Zeiträume, für die eine Betriebsbeihilfe bereits gezahlt worden ist. Das ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls dann vereinbar, wenn der Subventionsberechtigte selbst vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt hat; offenbleibt, ob die erwähnte Sanktion nur unter dieser Voraussetzung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. Oktober 1981 wird aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1979 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin, ein in der Schülerbeförderung tätiges Omnibusunternehmen, wendet sich gegen einen Bescheid des Hauptzollamtes Kiel vom 17. Oktober 1977. Durch diesen Bescheid wurde ihr aufgegeben, von der ihr gemäß Art. 2 § 1 Abs. 5 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 in der Fassung von Art. 7 des Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973 (BGBl. I S. 676) - VerkFG 1971 - für das erste Halbjahr 1974 gewährten Betriebsbeihilfe für versteuertes Gasöl in Höhe von 4 888,70 DM einen Betrag von 245,30 DM zurückzuzahlen; des weiteren wurde die Rückzahlung der gesamten für den Zeitraum vom zweiten Halbjahr 1974 bis einschließlich erstes Halbjahr 1976 gewährten, sich auf einen Betrag von insgesamt 29 847,50 DM belaufenden Betriebsbeihilfen zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 143,30 DM angeordnet und schließlich die von der Klägerin für das erste Halbjahr 1977 beantragte Betriebsbeihilfe abgelehnt. Gestützt waren diese Maßnahmen auf Art. 2 § 1 Abs. 5 VerkFG 1971; nach dieser Vorschrift sind zu Unrecht in Anspruch genommene Betriebsbeihilfen zurückzuzahlen und zu verzinsen; außerdem entsteht, wenn Betriebsbeihilfen vorsätzlich oder leichtfertig zu Unrecht beantragt worden sind, für das auf die Antragstellung folgende Jahr kein Anspruch auf Betriebsbeihilfe. Das Hauptzollamt sah diese Voraussetzungen als erfüllt an. Bei einer Überprüfung des von der Klägerin für das zweite Halbjahr 1976 gestellten Bewilligungsantrags hatte sich nämlich herausgestellt, daß in diesem Antrag nicht erbrachte Fahrleistungen aufgeführt waren; die Klägerin hatte Beförderungspläne koordiniert, die sich dabei ergebenden Streckeneinsparungen nicht berücksichtigt und auf diese Weise eine ungerechtfertigte Beihilfe in Höhe von 939,10 DM beantragt. Die daraufhin vom Hauptzollamt vorgenommene Überprüfung auch der die Jahre 1974 und 1975 sowie das erste Halbjahr 1976 betreffenden Anträge der Klägerin führte zur Aufdeckung weiterer Unregelmäßigkeiten. Für diese Jahre waren in den Nachweisbüchern der Klägerin ebenfalls höhere Kilometerleistungen für die Schülerbeförderung als tatsächlich erbracht verzeichnet. Außerdem wurde festgestellt, daß der mit der Betriebsbeihilfenabrechnung befaßte Kraftfahrzeugmeister Reinhold T... der Vater bzw. Stiefvater der Komplementäre und der Ehemann der Kommanditistin der Klägerin, Tachometerscheiben verfälscht hatte, um die Angabe in den Nachweisbüchern und auf den Scheiben in Übereinstimmung zu bringen. Wegen dieser Unterschleife wurde er im Jahre 1978 durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe von insgesamt 2 400 DM wegen Subventionsbetruges und Urkundenfälschung verurteilt. Aufgrund seiner Angaben schätzte das Zollfahndungsamt die Höhe der zu Unrecht gewährten Betriebsbeihilfe für das erste Halbjahr 1974 auf 245,30 DM (bei ausgezahlten 4 888,78 DM), für das zweite Halbjahr 1974 auf 165,83 DM (bei ausgezahlten 5 279,20 DM), für das erste Halbjahr 1975 auf 195,46 DM (bei ausgezahlten 7 860,10 DM), für das zweite Halbjahr 1975 auf 163,77 DM (bei ausgezahlten 7 964,60 DM) und für das erste Halbjahr 1976 auf 183,11 DM (bei ausgezahlten 8 743,60 DM). Demgemäß sah sich das Hauptzollamt Kiel als berechtigt an, unter Berufung auf Art. 2 § 1 Abs. 5 Satz 2 VerkFG 1971 alle für das zweite Halbjahr 1974 bis einschließlich erstes Halbjahr 1976 gezahlten Betriebsbeihilfen zurückzuverlangen; zugleich lehnte es mit seinem in Rede stehenden Bescheid den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Betriebsbeihilfe für das erste Halbjahr 1977 mit der Begründung ab, ein Anspruch auf diese Beihilfen entstehe erst wieder für das Jahr 1978, da auch im Bewilligungsantrag für das zweite Halbjahr 1976 vorsätzlich falsche Angaben gemacht worden seien.
Mit ihrem gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe in den Jahren 1974 bis 1976 erheblich größere Kilometerleistungen im Schülerverkehr erbracht, als in ihren Anträgen aufgeführt seien; unter diesen Umständen könne keine Rede davon sein, daß sie im Sinne von Art. 2 § 1 Abs. 5 VerkFG 1971 Betriebsbeihilfen "zu Unrecht" in Anspruch genommen habe. Dem trat die Oberfinanzdirektion Kiel in ihrem den Widerspruch der Klägerin zurückweisenden Bescheid vom 28. Juni 1978 mit dem Bemerken entgegen, entscheidend sei allein, daß die Klägerin Beihilfen für nicht begünstigte Fahrten beantragt habe; ob zusätzliche, in den Anträgen nicht aufgeführte Fahrten im Schülerverkehr durchgeführt worden seien, sei demgegenüber ohne Belang.
Die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht teilte in seinem die Klage abweisenden Urteil die von der Widerspruchsbehörde vertretene Rechtsauffassung. Es führte weiterhin aus, die Klägerin habe auch vorsätzlich gehandelt. Sie müsse sich das Verhalten des Kraftfahrzeugmeisters Reinhold T... zurechnen lassen, der im Rahmen seiner Vernehmung durch das Zollfahndungsamt selbst zugestanden habe, daß die Bewilligungsanträge unzutreffende Kilometerleistungen aufgewiesen hätten. Demgemäß sei auch die Ablehnung der Bewilligungsanträge für das zweite Halbjahr 1976 und das erste Halbjahr 1977 rechtmäßig. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hob den angefochtenen Bescheid auf, soweit darin mehr als 953,47 DM zurückgefordert werden; diese Summe entspricht dem Betrag, den die Klägerin aufgrund der Unrichtigkeit der in ihren Anträgen enthaltenen Angaben zuviel und damit zu Unrecht erhalten hat. Das Berufungsgericht hat des weiteren aufgrund eines von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Verpflichtungsantrages die Beklagte verurteilt, der Klägerin für das zweite Halbjahr 1976 Gasöl-Betriebsbeihilfe in Höhe von 7 306,20 DM zu gewähren; den weitergehenden, auch das Jahr 1977 umfassenden Klageantrag hat es dagegen abgewiesen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die streitige Rückforderung gerechtfertigt sei, soweit sie auf Art. 2 § 1 Abs. 5 Satz 1 VerkFG 1971 gestützt werde. Die Klägerin habe in den Jahren 1974, 1975 und im ersten Halbjahr 1976 in Höhe von 953,47 DM Betriebsbeihilfen für nicht ausgeführte Fahrten in Anspruch genommen und demgemäß im Sinne der genannten Vorschrift zu Unrecht erhalten. Sie könne nicht einwenden, daß sie in dem betreffenden Zeitraum zusätzliche, in ihren Nachweisbüchern nicht aufgeführte Beförderungsleistungen erbracht habe, für die sie eine Beihilfe hätte in Anspruch nehmen können. Grundlage für die Gewährung solcher Beihilfen könnten nur die in den Nachweisbüchern aufgeführten Kilometerleistungen sein. Dies ergebe sich insbesondere aus § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung über Betriebsbeihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1962). Dagegen sei von der Beklagten die Regelung des Art. 2 § 1 Abs. 5 Satz 2 VerkFG 1971 falsch angewendet worden; sie beziehe sich nicht auf Zeiträume, für die bereits Betriebsbeihilfen gewährt worden seien. Anderenfalls müsse der Unternehmer solche Beihilfen auch dann in voller Höhe zurückzahlen, wenn er diese bereits an die Träger der Schülerbeförderung weitergegeben habe. Das mindere seine Wettbewerbsfähigkeit erheblich, verstoße möglicherweise gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und entspreche auch nicht dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes, denn Art. 2 § 1 Abs. 5 Satz 2 VerkFG 1971 erfasse nicht das Antragshalbjahr selbst, für das vorsätzlich oder leichtfertig Beihilfen zu Unrecht beantragt worden seien. Demgemäß müsse der Klägerin für das zweite Halbjahr 1976 noch Betriebsbeihilfe nach Maßgabe ihres geprüften und berichtigten Antrags gezahlt werden. Dagegen sei gemäß Art. 2 § 1 Abs. 5 Satz 2 VerkFG 1971 für das Jahr 1977 ein Anspruch auf Betriebsbeihilfe nicht entstanden, denn die Klägerin habe im zweiten Halbjahr 1976 mindestens leichtfertig eine Beihilfe in Höhe von 939,10 DM zu Unrecht beantragt.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie will das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wissen und rügt die rechtsfehlerhafte Anwendung der Bestimmung des Art. 2 § 1 Abs. 5 Satz 2 VerkFG 1971 durch das Berufungsgericht. Diese Regelung sei nach Wortlaut, systematischer Stellung sowie Sinn und Zweck auch auf in der Vergangenheit liegende Zeiträume anzuwenden.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen;
sie hält das angefochtene Urteil für interessengerecht.
II.
Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt, soweit es der Klage stattgegeben hat, Bundesrecht, nämlich Art. 2 § 1 Abs. 5 Satz 2 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 in der Fassung von Art. 7 des Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973 (BGBl. I S. 676) - VerkFG 1971 -. Das Berufungsgericht legt diese Vorschrift in der Weise einschränkend aus, daß die darin angeordnete Sanktion nicht auf solche Zeiträume erstreckt werden kann, die in der Vergangenheit liegen; einen etwaigen anderen Willen hätte der Gesetzgeber - so meint das Berufungsgericht - wegen der einschneidenden Folgen für die Betroffenen deutlicher als geschehen zum Ausdruck bringen müssen.
Diese Rechtsauffassung ist schon mit dem Wortlaut der Vorschrift unvereinbar. Danach soll, wenn Betriebsbeihilfen vorsätzlich oder leichtfertig zu Unrecht beantragt werden, für das auf die Antragstellung folgende Jahr kein Anspruch auf Betriebsbeihilfen entstehen. Die Beschränkung des Anspruchsverlustes auf das der "Antragstellung" folgende Jahr bezieht sich - wie ohne weiteres erkennbar - auf einen Antrag und damit auf das im Vordersatz der in Rede stehenden Bestimmung verwendete Wort "beantragt". Diese Entsprechung besagt, daß immer dann, wenn in einem Antrag vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige Angaben gemacht werden, die zu einer höheren Beihilfe als tatsächlich berechtigt führen (können), für das der Antragstellung folgende Jahr kein Anspruch auf Betriebsbeihilfen entsteht. Das Berufungsgericht zerreißt mit seiner einschränkenden Auslegung diesen Zusammenhang, wenn es nach vergangenen und künftigen Zeiträumen differenziert, obwohl das Gesetz nicht danach unterscheidet, ob eine Beihilfe bereits gewährt und gezahlt worden ist oder nicht.
Die Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht darüber hinaus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Diese soll sicherstellen, daß die Inanspruchnahme von Betriebsbeihilfen, also von öffentlichen Mitteln, mit einem Mindestmaß an Sorgfalt geschieht. Für dieses Mindestmaß soll der Subventionsberechtigte mit der Folge einstehen, daß er bei einem Pflichtenverstoß für ein Jahr - gemeint ist in diesem Zusammenhang, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht das Kalenderjahr, sondern das "Abrechnungsjahr" - seinen Anspruch auf Gewährung von Betriebsbeihilfen verliert. Eine solche Sanktion bliebe weitgehend wirkungslos, wenn sie nur für solche Fälle Geltung hätte, in denen das bei einer Überprüfung durch die zuständige Behörde aufgedeckte Fehlverhalten eines Subventionsempfängers nicht länger als ein Jahr zurückliegt; eben diese Einschränkung folgt jedoch aus der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung. Zu einem anderen Ergebnis käme man nur dann, wenn die Sanktion nicht "für das auf die Antragstellung folgende Jahr" - so die Formulierung des Art. 2 § 1 Abs. 5 Satz 2 VerkFG 1971 - eingreifen würde, sondern sich auf das der Aufdeckung des vorsätzlichen oder leichtfertigen Verhaltens folgende Jahr bezöge. Eine solche Auslegung hätte aber nicht nur den Wortlaut der Bestimmung gegen sich; sie müßte sich auch entgegenhalten lassen, daß damit laufende, sich über mehrere Jahre hinweg erstreckende Pflichtverletzungen verwaltungsrechtlich nicht schwerer geahndet würden als ein einmaliger Verstoß.
Zur Begründung seiner Auffassung führt das Berufungsgericht des weiteren die Erwägung an, Art. 2 § 1 Abs. 5 Satz 2 VerkFG 1971 erfasse "nicht einmal das Antragshalbjahr selbst..., für das die Fahrleistungen, die subventioniert worden sollen, ebenfalls bereits erbracht worden sind". Dieses Argument geht schon deshalb fehl, weil es die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Betriebsbeihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen (Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Straßenverkehr) vom 21. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1962) getroffene, durch die Ermächtigung in Art. 2 § 1 Abs. 4 VerkFG 1971 gedeckte Regelung unberücksichtigt läßt. Danach wird eine Beihilfe nicht gewährt, wenn sich Erklärungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Straßenverkehr als unrichtig erweisen; hierzu gehört u.a. die jedem Antrag beizufügende Erklärung, daß das Gasöl, für das Betriebsbeihilfe beansprucht wird, ausschließlich für begünstigte Beförderungen verbraucht worden ist. Eine derartige Erklärung ist auch und gerade dann unrichtig, wenn der Antrag Beförderungsleistungen enthält, die überhaupt nicht erbracht worden sind. Art. 2 § 1 Abs. 5 Satz 2 VerkFG 1971 erfaßt also das der Antragstellung zugrunde liegende Halbjahr deshalb nicht, weil insoweit die Konsequenzen fehlerhafter Antragstellung nach der Ermächtigung in Art. 2 § 1 Abs. 4 VerkFG 1971 besonders geregelt werden sollten und in § 10 Abs. 2 Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Straßenverkehr auch in dieser Weise geregelt worden sind.
Die eigentlichen Bedenken des Berufungsgerichts gegen eine dem Wortlaut des Art. 2 § 1 Abs. 5 Satz 2 VerkFG 1971 entsprechende Auslegung der Vorschrift sind offenbar verfassungsrechtlicher Art. Darauf deutet vor allem die Bemerkung des Berufungsgerichts, daß die von ihm für unrichtig gehaltene Einbeziehung "abgeschlossener Sachverhalte" die in Rede stehende Sanktion unverhältnismäßig machen könne. Diese Befürchtung des Berufungsgerichts ist nicht begründet. Die fragliche Regelung soll verhindern, daß es sich "lohnt", leichtfertig oder vorsätzlich öffentliche Mittel als Betriebsbeihilfen in Anspruch zu nehmen, auf die kein Anspruch besteht. Dieses Ziel läßt sich nur erreichen, wenn die mit einem derartigen Verstoß verbundene Sanktion so scharf ist, daß ein wirtschaftlich denkender Unternehmer gar nicht erst in Erwägung zieht, das Risiko einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme von Betriebsbeihilfen auf sich zu nehmen, weil die durch eine vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige Antragstellung erlangten Vorteile einer Überzahlung angesichts der mit einer Aufdeckung verbundenen Nachteile verschwindend gering sind. Eine solche dem Mißbrauch öffentlicher Mittel wirksam steuernde Regelung ist daher als solche nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil sie zur Folge haben kann, daß sie sich für einen davon betroffenen Antragsteller existenzgefährdend auswirkt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vielmehr, daß sie an Voraussetzungen geknüpft ist, die jeder Unternehmer unschwer erkennen und damit auch vermeiden kann. Wer jedoch vorsätzlich oder leichtfertig eine ihm nicht zustehende Beihilfe beantragt, nimmt die damit verbundenen Folgen gewissermaßen sehenden Auges in Kauf. Er mißachtet - wenn er nicht ohnehin vorsätzlich handelt - ganz einfache, naheliegende Überlegungen und verstößt damit in grober Weise gegen das Mindestmaß an Sorgfalt, das man im Umgang mit öffentlichen Geldern füglich erwarten darf. Wer derart sorglos das Risiko einer Existenzgefährdung auf sich nimmt, darf sich - treten diese Folgen dann auch tatsächlich ein - darüber nicht beklagen; das gilt um so mehr, als nach § 5 Satz 2 Nr. 3 Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Straßenverkehr in den Anerkennungsbescheiden die Voraussetzung für die Beihilfeberechtigung und damit auch für die Antragsberechtigung sind, auf die Rechtsfolge des Art. 2 § 1 Abs. 5 Satz 2 VerkFG 1971 ausdrücklich hingewiesen wird. Unter diesen Umständen könnte eine auf Art. 2 § 1 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Vorschrift gestützte Rückforderung bereits ausgezahlter Betriebsbeihilfen ausnahmsweise nur dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar sein, wenn die vorsätzlich oder leichtfertig zu Unrecht beantragten Gelder angesichts der Höhe der Antragssumme insgesamt derart geringfügig wären, daß sie Bagatellcharakter hätten und damit - in Verkennung der der genannten Vorschrift innewohnenden Tendenz - gewissermaßen mit Kanonen nach Spatzen geschossen würde. Im vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, daß diese Grenze bereits erreicht ist; die zu Unrecht beantragten Beihilfen machen für die erfaßten Antragshalbjahre zwischen zwei und fünf Prozent der jeweiligen Antragssumme aus.
Bedenken im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz könnten allerdings dann gegeben sein, wenn im Rahmen des Art. 2 § 1 Abs. 5 Satz 2 VerkFG 1971 dem Unternehmer auch das Verschulden von Mitarbeitern nach Art einer Erfolgshaftung - etwa in entsprechender Anwendung des in § 278 BGB enthaltenen Rechtsgedankens - anzulasten wäre. Das Berufungsgericht scheint von dieser Annahme auszugehen, wenn es ausführt, die Klägerin müsse sich das "mindestens leichtfertige Verhalten des Reinhold T..." zurechnen lassen. Es hält andererseits diese Zurechnung gerade deshalb für gerechtfertigt, weil die Komplementäre der Klägerin die von Reinhold T... erstellten Anträge ungeprüft unterzeichnet hätten. Diese mit einer Gegenrüge der Klägerin nicht angegriffene Feststellung des Berufungsurteils hat den Vorwurf leichtfertiger Antragstellung durch die Komplementäre selbst zum Inhalt. Wer sich ohne weiteres darauf verläßt, die mit der Abrechnung betraute Person werde schon alles richtig machen, oder wer, um nicht selbst bösgläubig zu werden, die Antragstellung unkontrolliert Hilfskräften überläßt und auf diese Weise eine ihm nicht zustehende Betriebsbeihilfe erlangt, begeht einen so groben Pflichtenverstoß, daß er die Haftungsgrenze des Art. 2 § 1 Abs. 5 Satz 2 VerkFG 1971 überschreitet. Die Klägerin hat folglich in den Jahren 1974 bis 1976 leichtfertig zu Unrecht Betriebsbeihilfen beantragt. Ihr standen daher weder für das zweite Halbjahr 1974 noch für die Jahre 1975 und 1976 Betriebsbeihilfen zu. Demgemäß durfte die Beklagte gem. Art. 2 § 1 Abs. 5 Satz 2 VerkFG 1971 die für das zweite Halbjahr 1974 bis einschließlich erstes Halbjahr 1976 zu Unrecht gewährten Betriebsbeihilfen einschließlich Zinsen zurückfordern; sie durfte ferner - über die bereits vom Berufungsgericht bestätigte Ablehnung für das Jahr 1977 hinaus - die Gewährung einer Betriebsbeihilfe für das zweite Halbjahr 1976 ablehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 56 000 DM festgesetzt.
Klamroth
Kreiling
Dr. Franßen
Seebass