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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.09.1988, Az.: III R 26/88

Voraussetzung der Revision ohne Zulassung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
27.09.1988
Aktenzeichen
III R 26/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 15758
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1989, 378

Tatbestand

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren Gruppenleiter bei der Firma X. In den Gewerbesteuererklärungen gab er an, Handelsvertreter zu sein. Demgemäß setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Gewerbesteuermeßbetrag 1977 durch Bescheid vom 14. Juli 1981 auf 465,00 DM, den Gewerbesteuermeßbetrag 1979 durch Bescheid vom 4. Juni 1982 auf 3.225,00 DM und den Gewerbesteuermeßbetrag 1980 durch Bescheid vom 4. August 1982 auf 2.400,00 DM fest. Die Bescheide wurden bestandskräftig.

2

Mit Schreiben vom 5. Januar 1984 beantragte der Kläger die Aufhebung der Gewerbesteuermeßbescheide mit der Begründung, nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg seien die Gruppenleiterverträge als Arbeitsverträge anzusehen. Das FA lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen für eine Änderung der Bescheide nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) und § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 nicht vorgelegen hätten. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

3

Zu der nach der Klageerhebung auf den am 16. Dezember 1987 um 10.30 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung erschien der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1987 - beim Finanzgericht (FG) eingegangen am 28. Dezember 1987 - beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederholung der mündlichen Verhandlung. Er trug u. a. vor, daß er durch drei unerwartete Verkehrsstaus aufgehalten worden sei und deshalb nicht rechtzeitig zum Termin habe erscheinen können.

4

Das FG wies die Klage ab. Es entschied, daß die Voraussetzungen für eine Änderung der bestandskräftigen Bescheide nicht vorgelegen hätten. Der Antrag auf Wiederholung der mündlichen Verhandlung sei unbegründet.

5

Mit der Revision trägt der Kläger u. a. vor: Die Voraussetzungen für eine Änderung der strittigen Bescheide hätten vorgelegen. Auch beruhe das angefochtene Urteil auf Verfahrensmängeln. Das FG habe seinen Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung und auf Wiederholung der mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist unzulässig.

7

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet die Revision gegen ein Urteil des FG nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der BFH hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG durch Beschluß vom heutigen Tage in der Sache III B 25/88 als unbegründet zurückgewiesen.

8

Auch kann im Streitfall die Zulässigkeit der Revision nicht auf die Vorschrift des § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützt werden. Nach dieser Bestimmung ist die Revision ohne Zulassung statthaft, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein Mangel i. S. des § 116 Abs. 1 FGO schlüssig gerügt wird (BFH-Beschluß vom 21. April 1986 IV R 190 /85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568). Eine solche Rüge hat der Kläger nicht ausdrücklich erhoben; auch sind in der Revisionsbegründung keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ein Verfahrensmangel i. S. des § 116 Abs. 1 FGO ergibt. Das Vorbringen des Klägers, daß sein Prozeßbevollmächtigter unverschuldet an der mündlichen Verhandlung nicht habe teilnehmen können, begründet keinen Verfahrensmangel i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO. Nach dieser Vorschrift ist eine zulassungsfreie Revision gegeben, wenn der Kläger im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war. Dies kann aber nicht angenommen werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers - wie im Streitfall vom FG fesgestellt - ordnungsgemäß zum Termin der mündlichen Verhandlung geladen worden, aber nicht erschienen ist.

9

Die Revision war deshalb nach § 124 FGO als unzulässig zu verwerfen.