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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.1992, Az.: 2 StR 406/92

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil im Urteilsausspruch ergänzt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.1992
Aktenzeichen
2 StR 406/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 18232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 27.08.1991

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

1. Rudolf Gerhard B. aus W., geboren am ... 1927 in Br., zur Zeit in Untersuchungshaft

2. Jörg Siegmund H. aus le Bo. d'O. (Fr.), geboren am ... 1965 in V. (Fr.)

3. Karl-Heinz Z. aus S., geboren am ... 1957 in F. a. M.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 23. September 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27. August 1991 im Urteilsausspruch wie folgt ergänzt:

    Im übrigen wird der Angeklagte H. freigesprochen.

    Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten H. und die Revisionen der Angeklagten B. und Z. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

  3. 3.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revisionen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jedoch bedarf hinsichtlich des Angeklagten H. die Urteilsformel einer Ergänzung dahin, daß dieser Angeklagte teilweise freigesprochen wird. In der unverändert zugelassenen Anklage vom 5. September 1990 war ihm zur Last gelegt worden, in der Zeit zwischen September 1988 und dem 9. Februar 1990 fortgesetzt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben und Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt zu haben. Diesen Vorwurf hält die Strafkammer nicht für erwiesen (vgl. UA S. 161 ff). Verurteilt hat sie den Angeklagten lediglich wegen einer einzelnen, nicht fortgesetzten Tat. Von den sonstigen Teilakten der ihm vorgeworfenen fortgesetzten Handlung hätte der Angeklagte H. deshalb freigesprochen werden müssen (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1, 5). Diesen Freispruch mit der Kostenfolge aus § 467 StPO hat der Senat nachgeholt.

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