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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.12.2024, Az.: B 11 AL 28/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.12.2024
Aktenzeichen
B 11 AL 28/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 31206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:181224BB11AL2824B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz - 25.10.2023 - AZ: S 9 AL 34/22
LSG Rheinland-Pfalz - 15.07.2024 - AZ: L 1 AL 47/23

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Dezember 2024 durch die Vorsitzende Richterin S. Knickrehm sowie den Richter Söhngen und die Richterin Neumann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG), weil der Kläger den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht schlüssig bezeichnet hat. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

2

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

3

Als Verfahrensmangel bezeichnet der Kläger eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hätten nicht vorgelegen, weil die Entscheidung nicht auf eine reine Rechtsfrage zu beschränken gewesen sei. Im Hinblick auf die in diesem Vorbringen - jedenfalls sinngemäß - liegende Rüge der Verletzung des § 153 Abs 4 SGG genügt die Beschwerdebegründung den Bezeichnungsanforderungen schon deshalb nicht, weil sich die in dieser Vorschrift normierten Maßstäbe für eine Entscheidung durch Beschluss ("einstimmig unbegründet", "mündliche Verhandlung nicht erforderlich") nicht danach abgrenzen, ob über eine Rechtsfrage oder eine Tatsachenfrage zu entscheiden ist. Im Übrigen steht die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zurückzuweisen, im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf dessen fehlerhaften Gebrauch, dh sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen, überprüft werden (BSG vom 29.6.2021 - B 4 AS 96/21 B - juris RdNr 4). Zu diesen Punkten führt der Kläger in der Beschwerdebegründung nichts aus.

4

Soweit der Kläger vorbringt, die Grundsätze der Beweisführung und Beweiswürdigung seien missachtet worden, können diese geltend gemachten Verfahrensmängel entweder von vornherein nicht zur Zulassung der Revision führen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gehört zu den Verfahrensmaximen, deren - vermeintliche - Fehlanwendung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt werden kann (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Oder das Vorbringen des Klägers bezieht sich auf eine behauptete Fehlentscheidung des SG. Ein Verfahrensmangel des SG kann die Zulassung der Revision aber nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn dieser fortwirkt und insofern ebenfalls als Mangel der Entscheidung des LSG anzusehen ist (vgl BSG vom 13.11.2017 - B 13 R 152/17 B - juris RdNr 18 ff). An Darlegungen hierzu fehlt es in der Beschwerdebegründung.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.