Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 17.06.2020, Az.: 1 BvR 1380/20
Verwerfung der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Anhörungsberechtigten als unstatthaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 17.06.2020
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1380/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 24019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200617a.1bvr138020
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 12.05.2020 - AZ: 27 O 196/20
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Äußerungsberechtigten wird als unstatthaft verworfen.
[Gründe]
Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte statthaft (Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, § 19 Rn. 6). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG können dem Verfahren nicht förmlich beitreten (vgl. § 94 Abs. 5 BVerfGG) und sind daher nicht Beteiligte in diesem Sinn (vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, § 94 Rn. 28). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG, die mangels Beitrittsmöglichkeit gemäß § 94 Abs. 5 BVerfGG nicht Verfahrensbeteiligte sind oder werden können, können Verfahrensanträge nicht stellen.
Die Kammer sieht auch keine von Amts wegen nach § 19 Abs. 3 BVerfGG zu berücksichtigenden Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.