Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.02.1997, Az.: 2 BJs 65/95 - 3; StB 14/96
Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen unberechtigter Zeugnisverweigerung; Auferlegung der durch die Weigerung entstandenen Kosten; Beschuldigteneigenschaft eines Tatverdächtigen; Strafverfolgungsbehördliche Umgehung der Beschuldigtenrechte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1997
- Aktenzeichen
- 2 BJs 65/95 - 3; StB 14/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 24038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1997, 1591-1592 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1997, 398-399 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1997, 281-282
Verfahrensgegenstand
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.
hier: Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Zeugen Peter Ku.
Amtlicher Leitsatz
Ein Verdächtiger erlangt die Stellung eines Beschuldigten, wenn die Staatsanwaltschaft Maßnahmen gegen ihn ergreift, die erkennbar darauf abzielen, gegen ihn wegen einer Straftat strafrechtlich vorzugehen. Will ihn die Staatsanwaltschaft gleichwohl zum Verdachtskomplex nur als Zeugen vernehmen, so steht ihm die Äußerungsfreiheit nach Maßgabe der §§ 136, 163 a StPO zu, so daß auch bei genereller Aussageverweigerung Maßregeln nach § 70 StPO nicht angeordnet werden dürfen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
gemäß § 161 a Abs. 3 Satz 2 StPO, § 135 Abs. 2 GVG
am 28. Februar 1997 beschlossen:
Tenor:
Auf den Antrag des Zeugen Peter Ku. wird die Ordnungsgeld- und Kostenverfügung des Generalbundesanwalts vom 21. Mai 1996 aufgehoben.
Die hierdurch entstandenen Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Zeugen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Der Generalbundesanwalt führt gegen die Beschuldigten Peter K., Thomas W., Bernhard H. und Beate K. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, sich zu einer terroristischen Vereinigung mit der Bezeichnung "Das K." zusammengeschlossen und am 27. Oktober 1994 einen Sprengstoffanschlag auf die Bundeswehrkaserne in B. verübt, sowie einen Sprengstoffanschlag auf die Justizvollzugsanstalt B. in der Nacht zum 11. April 1995 beabsichtigt zu haben. Bei der Vorbereitung wurden die Beschuldigten Peter K., H. und W. überrascht und flüchteten; sie sind seitdem untergetaucht.
Der Generalbundesanwalt hat gegen den am 25. April 1996 zur Vernehmung vorgeladenen und erschienenen Zeugen Peter Ku. mit Verfügung vom 21. Mai 1996 wegen unberechtigter Zeugnisverweigerung ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 DM verhängt und diesem außerdem die durch die Weigerung entstandenen Kosten auferlegt. Der Zeuge hat im Beisein seines Rechtsbeistandes die Aussage generell verweigert, da er zum einen von den Strafverfolgungsbehörden als Beschuldigter behandelt werde und zum anderen wegen seiner engen Beziehung zu den Beschuldigten auch ein generelles Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO habe; denn es seien keine Fragen in diesem Verfahren vorstellbar, durch deren Beantwortung er nicht Gefahr laufe, den bereits gegen ihn bestehenden Beteiligungsverdacht zu verstärken.
Gegen die Verfügung vom 21. Mai 1996 wendet sich der Zeuge mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Antrag hat Erfolg. Maßregeln nach § 70 StPO durften gegen den Betroffenen nicht verhängt werden, da er die Stellung eines Beschuldigten erlangt hatte und somit nach §§ 136, 163 a StPO nicht zur Sache auszusagen brauchte.
Die Beschuldigteneigenschaft eines Tatverdächtigen wird grundsätzlich durch einen Willensakt der zuständigen Strafverfolgungsbehörde begründet (BGH NStZ 1987, 83), die dies nach der Stärke des Tatverdachts pflichtgemäß zu beurteilen hat. Nur wenn sie trotz starken Tatverdachts nicht von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergeht und auf diese Weise die Beschuldigtenrechte umgeht, überschreitet sie die Grenzen des Beurteilungsspielraums (sog. subjektive Beschuldigtentheorie; vgl. Rogall in SK-StPO vor § 133 Rdn. 26 ff.; BGHSt 10, 8, 12; 37, 48, 51 ff.; BGH NJW 1994, 2904, 2907) [BGH 21.07.1994 - 1 StR 83/94]. Darüber hinaus ist ein Verfolgungswille auch dann anzunehmen, wenn eine Strafverfolgungsbehörde einen Verdächtigen zwar nicht ausdrücklich zum Beschuldigten erklärt, aber faktische Maßnahmen gegen ihn ergreift, die erkennbar darauf abzielen, gegen ihn wegen einer Straftat vorzugehen (BGH StV 1985, 397, 398; BGHSt 38, 214, 228; ausführlich Rogall a.a.O. Rdn. 31 ff.; Geppert in Festschrift für Oehler 323, 328). Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 397 Abs. 1 AO, wonach ein Steuerstrafverfahren für eingeleitet erklärt wird, sobald eine zuständige Behörde eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.
Eine solche Verfolgungsmaßnahme ist unter den hier gegebenen Umständen in der auf § 102 StPO gestützten Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers mit anschließender Beschlagnahme von Beweismitteln zu sehen.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 2. Juni 1995 (1 BGs 314/95) gemäß § 102 StPO die Durchsuchung der "gemeinsamen Wohnung" des Antragstellers und des Beschuldigten Peter K. und die Beschlagnahme aufgefundener Beweismittel angeordnet. Zum Tatverdacht gegen den Antragsteller wurde in der Antragsbegründung ausgeführt:
"Peter Ku. ist ein langjähriger Bekannter von Peter K. und Thomas W.. Im Juli 1990 beging er zusammen mit Peter K. einen Ladendiebstahl. Seinen Pkw, einen VW-Passat, amtliches Kennzeichen B-AM 2560, hat er Peter K. wiederholt für Fahrten nach N. zur Verfügung gestellt.
Bei einer vorangegangenen Durchsuchung dieses Gehöfts konnten rote Farbflecke mit Abschattungen festgestellt werden, die nach Umriß und Größe bei dem Besprühen einer Seifendose mit roter Farbe hervorgerufen worden sein könnten. Bei der in B. verwendeten Sprengvorrichtung befand sich die Zündeinrichtung in einer rot besprühten Seifendose. Es besteht daher der Verdacht, daß diese Seifendose auf dem Anwesen in N. besprüht worden ist.
Darüber hinaus war sein Fahrzeug in politisch motivierte Straftaten verwickelt. Am 4. November 1994 wurde sein mit Peter K. und Bernhard H. benutzter Pkw u.a. am S-Bahnhof B. im Rahmen einer wegen Sachbeschädigung durch Farbschmierereien eingeleiteten Fahndung beobachtet. Am 18. Februar 1995 wurde er zusammen mit Thomas W. und Peter K. am S-Bahnhof F. im Rahmen einer gemeinsamen 'Antifa-Aktion' gesehen.
Darüber hinaus hat er zusammen mit Peter K. der M.straße ..., B., eine gemeinsame Drei-Zimmer-Wohnung bewohnt. Diese Wohnung sollte bereits am 11. April 1995 im Zusammenhang mit der Fahndung nach Peter K. durchsucht werden. Wegen massiver Störungen durch Hausbewohner und Sympathisanten und aus Gründen der Eigensicherung konnten vorgesehene Spurensicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden, so daß diese nachgeholt werden müssen.
In der Wohnung der Beschuldigten Beate K. wurde eine notarielle Urkunde über eine Vaterschaftsanerkennung bzw. Sorgerechtsübertragung aufgefunden, die Peter Ku. betrifft.
Aufgrund seiner engen Beziehungen zu den Beschuldigten besteht der Verdacht, daß er nicht nur in die Tatvorbereitungen zu dem Anschlag auf die Kaserne in B., sondern auch in die Tatvorbereitungen für den geplanten Anschlag auf die Justizvollzugsanstalt B. eigebunden war.
Die Durchsuchung seiner Wohnung ist erforderlich, um Gegenstände zu finden, die zur Herstellung der verwendeten Sprengsätze gebraucht worden sein könnten, und um schriftliche Unterlagen über eine Tatvorbereitung zu sichern."
Diese Begründung, die inhaltlich der Begründung der Durchsuchungsanordnung entspricht, läßt erkennen, daß die Strafverfolgungsbehörden gegen den Antragsteller einen auf mehrere Indizien gestützten, nicht unerheblichen Verdacht der Beteiligung an der Vorbereitung beider Anschläge hatten und daß die Durchsuchung der Gewinnung von Beweismitteln zur Tatvorbereitung und damit eben auch zur strafrechtlichen Verstrickung des Antragstellers dienen sollte. Es kommt hinzu, daß bei der Durchsuchung mehrere Gegenstände - auch solche, die dem Antragsteller zuzuordnen waren - sichergestellt und teilweise mit Beschluß des Ermittlungsrichters vom 3. August 1995 als mögliche Beweismittel beschlagnahmt worden sind. Der hierbei auch gegen den Antragsteller gerichtete Strafverfolgungswille wird durch die - im Beschlagnahme-Beschluß enthaltene - Begründung bestätigt, daß die aufgefundenen Krähenfüße die Gewaltbereitschaft auch des "Verdächtigen" Ku. belegen.
Zschockelt
Winkler