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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.11.1963, Az.: 2 AZR 111/63

Erkrankung; Überstunden; Krankengeldzuschuß

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.11.1963
Aktenzeichen
2 AZR 111/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Bremen 20.11.1962 - 2 Sa 102/62

Fundstelle

  • DB 1964, 153

Amtlicher Leitsatz

1. Fallen vor oder bei Erkrankung eines Arbeiters von ihm vorher regelmäßig geleistete Überstunden fort, so sind sie bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen (Bestätigung vom BAG v. 24. 10. 63, 2 AZR 444/62).

2. Hat jedoch der Arbeiter bei monatlicher Lohnabrechnung in den letzten drei Monaten vor und bis zu seiner zweiwöchigen Krankheit regelmäßig Überstunden geleistet und setzt sich nach der Krankheit die Überstundenarbeit fort, so sind die Überstunden bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses auch dann zu berücksichtigen, wenn von ihm während der Krankheit keine Überstunden geleistet worden wären.

3. Zur Regelmäßigkeit der Überstunden ist es nicht notwendig, daß sie an den einzelnen Tagen, Wochen und Monaten der der Krankheit vorausgegangenen Lohnabrechnungszeiträume stets in gleicher Zahl geleistet worden sind.

4. Der Zeitraum von (mindestens) drei Monaten vor der Erkrankung ist nicht nur maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob die darin geleisteten Überstunden überhaupt zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gehören, sondern auch bestimmend für die Zahl der zu berücksichtigenden Überstunden.

5. Hat innerhalb des Zeitraums von (mindestens) drei Monaten die Zahl der Überstunden von Woche zu Woche geschwankt, so ist für die Berechnung des Krankengeldzuschusses der wöchentliche Durchschnitt maßgebend.