Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1964, Az.: 1 StR 26/64

Rechtliche Verpflichtung eines Ehegatten zum Abbringen des anderen von der Begehung von Straftaten kraft der ehelichen Lebensgemeinschaft; Vorgeschützte Unkenntnis von der Verpflichtung zur Anzeige des räuberischen Vorhabens des Ehemannes als Gebotsirrtum; Definitionen der Begriffe "Vorsatz" und "Tatumstände"; Tatbestand einer (sog. echten) Unterlassungstat ; Bewusstsein der Rechtswidrigkeit als Bestandteil des Vorsatzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1964
Aktenzeichen
1 StR 26/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11089
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 19, 295 - 299
  • MDR 1964, 610 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 1330-1331 (Volltext mit amtl. LS) "Gebotsirrtum"

Verfahrensgegenstand

Nichtanzeige eines räuberischen Vorhabens

Amtlicher Leitsatz

Wer das Vorhaben eines Raubes anzuzeigen unterläßt aus Unkenntnis, daß er zur Anzeige verpflichtet ist, befindet sich im Gebotsirrtum.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. Mai 1964
auf Grund der Hauptverhandlung vom 10. März 1964,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten Rosemarie K. wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 1. Oktober 1963, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Ehemann der Angeklagten plante, in Schulden geraten, einen Raubüberfall, um zu Geld zu kommen. Er hatte dafür die kleine, nur mit einem alten Rendanten besetzte Sparkassenzweigstelle in einer seinem Wohnort benachbarten Ortschaft ausersehen, weil er sich dort verhältnismäßig leichte, aber doch genügende Beute erhoffte. Er sprach wiederholt von den Vorhaben zu seiner Ehefrau, erwähnte dabei auch, daß man Gewalt anwenden, etwa eine Pistole haben oder jemandem "eins vor den Kopf schlagen" müsse. Die Angeklagte erwiderte nur, er werde doch wohl nicht den Mut dazu aufbringen, erkannte aber schließlich, daß er mit dem Plan ernsthaft umging. Als er am Tatmorgen, nun endgültig zu dem Verbrechen entschlossen, einen eisernen Schraubenhammer einsteckte und das Haus verließ, dachte sie bei sich: "Jetzt macht er was." Sie unternahm jedoch nichts, um ihn von seinen Vorhaben abzuhalten oder es sonst zu verhindern. Die Ausführung des Raubes mißglückte.

2

Das Landgericht hat den Ehemann wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Angeklagte hat es der vorsätzlichen Nichtanzeige eines räuberischen Vorhabens nach § 138 Abs. 1 StGB schuldig befunden. Ihre Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

3

I.

Unschädlich ist es dem Urteil allerdings, daß es nicht erörtert, ob die Angeklagte ihrem Mann Beihilfe zur Tat geleistet hatte und als Teilnehmerin an dem Raubversuch gar nicht verpflichtet war, den Verbrechensplan anzuzeigen (BGH Urt. vom 28. Februar 1956 - 5 StR 22/56 - bei Dallinger MDR 1956, 269 zu § 138 StGB). In der - an sich doppelsinnigen - Äußerung gegenüber dem Mann, er werde wohl keinen Mut zur Ausführung des Planes haben, hat es keine vorsteckte Aufmunterung zur Tat, sondern nur ihren Zweifel an der Ernstlichkeit seines Vorhabens gefunden, damit ist die Annahme tätiger Beihilfe ausgeschlossen. Beihilfe durch Unterlassen scheidet ebenfalls nach dem Urteil aus. Unwiderlegt hatte die Angeklagte keinen Einfluß auf den Ehemann; er achtete sie nicht und mißhandelte sie sogar. Sie unterließ daher den Versuch als aussichtslos, ihn durch Vorstellungen oder Bitten von seinem Vorhaben abzubringen. Andere Möglichkeiten, auf ihn einzuwirken, hatte sie nach dem festgestellten Sachverhalt nicht; denn sie erkannte erst am Tatmorgen, bei seinem Weggang aus dem Haus, daß er mit dem verbrecherischen Entschluß Ernst machte. Unter diesen Umständen kann es auf sich beruhen, wie es sich mit der Frage verhält, ob und inwieweit ein Ehegatte kraft der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtlich verpflichtet ist, den anderen von Straftaten abzuhalten: ob die Rechtsprechung hierzu besagt (BGHSt 6, 322; BGH NJW 1951, 204 Nr. 28 und NJW 1953, 591 Nr. 14), daß er schlechthin als Teilnehmer an dem Rechtsbruch des ändern in Betracht komme, wenn er ihn nicht verhindert oder wenigstens zu verhindern sucht; oder ob die Rechtsprechung, näher betrachtet, eine solche Rechtsfolge zwar noch dann annimmt, wenn der Ehegatte eine dem andern aus der eigenen Straftat unmittelbar drohende Gefahr pflichtwidrig nicht abwendet, die Folge aber nicht eintreten läßt, wenn die Straftat des anderen Teils sich allein gegen ein fremdes Rechtsgut richtet, für das der Ehegatte eigens keine Garantenstellung (BGHSt 16, 155, 157) einnimmt.

4

II.

Hiernach hat die Strafkammer die Anwendung des § 138 StGB mit Recht in Betracht gezogen.

5

1.

Die Feststellungen zum äußeren Tatbestand der Vorschrift sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere legt das Urteil zwar nur kurz, aber entgegen der Ansicht der Revision ausreichend dar, daß der Raubüberfall bei alsbaldiger Inanspruchnahme der örtlichen Polizei oder fernmündlicher Verständigung der Sparkasse hätte verhindert werden können, obgleich dafür nach dem festgestellten Sachverhalt nicht einmal eine volle Stunde Zeit verblieben wäre.

6

2.

Zutreffend hat das Landgericht ferner die von der Angeklagten unwiderlegt vorgeschützte Unkenntnis von ihrer Verpflichtung, das räuberische Vorhaben ihres Mannes anzuzeigen, als einen Gebotsirrtum gewertet. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen die Handlungspflicht bei echten Unterlassungstaten dem gesetzlichen Tatbestand zugezählt und es demgemäß als einen vorsatzausschließenden Irrtum über einen Tatumstand (§ 59 StGB) angesehen, wenn der Täter sie nicht kennt; so der 10 Strafsenat (JZ 1958, 508, c) und der 2. Strafsenat (GA 1959, 87; Urt. vom 24. Februar 1960 - 2 StR 579/59 -), während der 4. Strafsenat (NJW 1960, 1395 Nr. 10) und der 5. Strafsenat (Urt. vom 9. Januar 1962 - 5 StR 541/61 -) wie auch der Große Senat für Strafsachen (BGHSt 16, 155, 160) die Frage offengelassen haben. Indessen kehrt der 1. Strafsenat zu seinem früheren, beiläufig schon in den Urteil vom 24. Juni 1955 (LM Vorb. zu § 47 StGB - Täterschaft durch Unterlassung - Nr. 10) geäußerten Standpunkt zurück. Der 2. Strafsenat stimmt dem unter Aufgabe seiner bisherigen anderen Ansicht zu. Auch der 3. Strafsenat ist geneigt, der jetzigen Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu folgen. Der 4. und der 5. Strafsenat haben keine abweichenden Entscheidungen erlassen.

7

Vorsatz ist Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner Tatumstände. Tatumstände sind die Merkmale des im Strafgesetz umschriebenen Verhaltens, gegen das sich die Strafdrohung und durch sie das gesetzliche Verbot richtet. Das Verbot selbst ist kein Tatumstand. Es gehört nicht zum Inhalt des Tatbestandes, sondern hat ihn zum Inhalt.

8

Das Verbot einer Handlung verpflichtet dazu, sie zu unterlassen. Das Verbot, eine bestimmte Handlung zu unterlassen, gebietet es, sie vorzunehmen. Beide Rechtspflichten zählen gleichfalls nicht zu den Tatumständen. Sie sind nur eine unmittelbare Wirkung des Verbots tatbestandlichen Verhaltens und stehen wie dieses selbst außerhalb des Tatbestandes; sie haben gerade nicht tatbestandliches Verhalten zum Gegenstand.

9

Zum Tatbestand einer (sog. echten) Unterlassungstat gehört hiernach außer der verbotenen Unterlassung nur der in Strafgesetz jeweils umschriebene Sachverhalt, an den es - durch das Verbot der Unterlassung - die Rechtspflicht zu bestimmtem Handeln knüpft, z.B. sich zu entfernen (§ 123), gehörig zu beaufsichtigen (§ 143), Hilfe zu leisten (§ 330 c), hier: Anzeige zu machen (§ 138). Die Rechtspflicht selbst ist kein zum Tatbestand gehöriger Tatumstand.

10

Vorsatz ist Tatvorsatz. Er umfaßt nur die Tatumstände. Nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Schuldtheorie ist das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit kein Bestandteil des Vorsatzes; vielmehr steht es neben ihm als ein selbständiges Element der Schuld. Fehlt es, so ist nicht der Bestand, sondern die Vorwerfbarkeit des Vorsatzes in Frage gestellt (BGHSt 2, 194, 196, 204). Das gilt für Unterlassungstaten gleichermaßen wie für Bogehungstaten. Es ist nicht richtig, daß vorsätzlich nur unterlasse, wer sich der von ihm geforderten Handlung bewußt geworden ist, weil Unterlassen schon begrifflich das Verneinen der gebotenen Handlung sei (z.B. Schönke-Schröder, 11. Aufl., vor § 1, 51; § 59, 44). Träfe diese Begründung zu, so wäre entgegen dem Standpunkt des Gesetzes (z.B. § 138 Abs. 3, § 368 Nr. 2, 4 StGB) keine fahrlässige Unterlassung denkbar. Dem Begriffe nach ist Unterlassen die - aus der Sicht des Beurteilers - ungenutzt gebliebene Möglichkeit zu handeln; vorsätzliches Unterlassen ist die Entscheidung zwischen Untätigbleiben und möglichem Tun. Wer - wie hier - die gebotene Handlung möglich, erkannte der Täter das, unterließ er jedoch die Handlung, weil er nicht wußte, daß das Gesetz sie von ihm verlangte, so unterließ er die Handlung vorsätzlich. Sein Irrtum ist nicht Tatbestands-, sondern Gebotsirrtum.

11

Das gilt rechtsgrundsätzlich bei allen echten Unterlassungstaten. Dagegen macht es für die Entschuldbarkeit des Gebotsirrtums einen Unterschied, was für eine Handlung das Gesetz in Einzelfall verlangt, unter welchen Umständen und von wem. Wer die Unkenntnis von einer Rechtspflicht vorschützt, die schon im allgemeinen sittlichen Bewußtsein der Menschen begründet ist, wie z.B. daß man in Unglücksfällen zumutbare Hilfe leisten müsse (§ 330 c StGB), wird weniger leicht entschuldigt sein als jemand, dem ein seinem Lebenskreis ferner liegendes Gebot unbekannt geblieben ist, z.B. die Verpflichtung des Grundeigentümers nach § 30 NatSchVO. Je weniger selbstverständlich das Gebot des Gesetzes ist, desto eher wird entschuldigt werden können, wer es aus Unkenntnis übertritt. Im Bereich des § 138 StGB ist dabei nicht nur die Art des verbrecherischen Vorhabens, das angezeigt werden muß, sondern ebenso von Bedeutung, wem die Anzeigepflicht auferlegt ist und gegen wen. Der § 139 StGB gibt hierfür einen Fingerzeig.

12

3.

Unter diesen Gesichtspunkten muß das Landgericht neu prüfen, ob der Irrtum der Angeklagten verschuldet oder entschuldbar ist. Bisher hat es ihre Unkenntnis von der Anzeigepflicht mit ungenügenden Gründen für unentschuldigt gehalten. Die Urteilswendung, die Angeklagte habe sich "aus ihrer reinen Ichbezogenheit" lösen müssen, ist nichtssagend. Auch in Verbindung mit der Erwägung, sie habe die Schwere und die Folgen des verbrecherischen Vorhabens ihres Mannes bedenken müssen, ersetzt sie nicht die fehlende Gesamtwürdigung der näheren Umstände und die sorgfältige Erörterung der Frage, ob die Frau nach der Artung ihrer Persönlichkeit, insbesondere ihren geistigen Fähigkeiten, nach ihren Bildungsgrad und Lebenskreis imstande war, - in sehr knapper Überlegungsfrist - zu erkennen, daß sie verpflichtet war, das Vorhaben eines Raubes selbst ihres Ehemannes anzuzeigen, und daß sie der Anzeigepflicht möglicherweise genügen konnte, ohne zugleich den Mann als Täter zu verraten. Daß sie "viele Tage Zeit gehabt" habe, sich über die Anzeigepflicht zu unterrichten, steht im Widerspruch zu der dem Urteil sonst zugrundeliegenden Annahme, die Angeklagte habe erst am Morgen der Tat erkannt, daß der Mann sich entschlossen hatte, den Verbrechensplan auszuführen. Die Strafkammer muß auch berücksichtigen, daß der Gebotsirrtum eines Unterlassungstäters schon im allgemeinen eher entschuldbar sein wird als der Verbotsirrtum bei einer Begehungstat (BGHSt 16, 155, 160).

Seibert
Willms
Hübner
Fischer
Mai