Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.11.1962, Az.: 5 AZR 131/62
Prozeßvergleich; Pfändung einer Forderung; Pfändungspfandrecht; Einziehungsrecht des Pfändungspfandgläubigers; Drittschuldner; Einziehungserkenntnisverfahren; Titelauswechselung kraft Parteivereinbarung; Titelforderung; Aufrechnung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.11.1962
- Aktenzeichen
- 5 AZR 131/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 24.10.1961 - 5 Sa 347/60
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1963, 420 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird auf Grund eines Prozeßvergleichs eine Forderung gepfändet und in einem später nachfolgenden weiteren Prozeßvergleich der frühere aufgehoben, so erlischt das auf dem ersten Prozeßvergleich beruhende Pfändungspfandrecht und damit das Einziehungsrecht des Pfändungspfandgläubigers an der gepfändeten Forderung ohne weiteres. Darauf kann sich der Drittschuldner im Einziehungserkenntnisverfahren berufen.
2. Auf ein Pfändungspfandrecht an einer Forderung kann der Gläubiger nicht nur in den Formen des ZPO § 843, sondern auch durch eine sonstige Willenserklärung gegenüber dem Schuldner verzichten. Auch auf einen solchen Verzicht kann sich der Drittschuldner im Einziehungserkenntnisverfahren berufen.
3. Eine Titelauswechselung kraft Parteivereinbarung ist nicht möglich.
4. Ein Drittschuldner kann mit einer Forderung, die ihm gegen den Titelgläubiger zusteht, gegen die Titelforderung trotz mangelnder Gegenseitigkeit aufrechnen. Wenn die Titelforderung unpfändbar ist, muß BGB § 394 beachtet werden.