Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.06.2024, Az.: 2 BvQ 40/24
Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Eilantrag auf Aufhebung von Verhandlungsterminen in einem Strafverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 12.06.2024
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 40/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 17260
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:qk20240612.2bvq004024
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Aschaffenburg - AZ: 331 Cs 103 Js 1438/24
- LG Aschaffenburg - 18.04.2024 - AZ: Qs 23/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Er ist nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 - Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2). Der Antragsteller legt nicht nachvollziehbar dar, in welchem Grundrecht er sich verletzt sieht. Gegenstand und Ablauf des strafgerichtlichen Verfahrens können bestenfalls in Ansätzen nachvollzogen werden. Eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung, auch im Sinne einer bloßen Folgenabwägung, ist auf Grundlage seiner Ausführungen nicht möglich. Überdies legen seine Ausführungen nahe, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18. April 2024 verfristet wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.