Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 08.08.2005, Az.: 2 BvE 4/05

Zulässigkeit des Beitritts einer politischen Partei zu einem Organstreitverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.08.2005
Aktenzeichen
2 BvE 4/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 18483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 114, 105 - 106
  • BayVBl 2006, 88
  • DVBl 2005, A 349 (Pressemitteilung)
  • DVBl 2005, A349 (Pressemitteilung)
  • DVBl 2005, 1263 (Volltext mit red. LS)
  • JZ 2005, 404 (Kurzinformation)
  • JuS 2006, 74-75 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 2006, 75-79 (Volltext mit amtl. LS)

Tenor:

  1. 1

    Der Beitritt der Allianz für Gesundheit, Frieden und soziale Gerechtigkeit auf Seiten der Antragstellerin ist unzulässig.

  2. 2

    Der Beitritt der Familien-Partei Deutschlands auf Seiten der Antragstellerin ist unzulässig.

  3. 3

    Der Beitritt der Ökologisch-Demokratischen Partei auf Seiten der Antragstellerin ist unzulässig.

Gründe

1

Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren der Antragstellerin ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien andererseits fehlt.

2

Die Antragstellerin macht ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Auflösung des 15. Deutschen Bundestages geltend, weil ihr durch die Auflösung ihr verfassungsrechtlicher Status als Bundestagsabgeordnete entzogen wird. Dieser Status würde ihr in verfassungswidriger Weise entzogen, sofern eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Auflösungsentscheidung des Antragsgegners ergäbe, dass den grundgesetzlichen Anforderungen des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG nicht Genüge getan worden ist.

3

Das Interesse der beitrittswilligen politischen Parteien an einer längeren Vorbereitungszeit für die nächste Bundestagswahl ist anders gelagert als das verfassungsrechtliche Interesse der Antragstellerin daran, dass ihr der Abgeordnetenstatus nicht in verfassungswidriger Weise vorzeitig entzogen wird. Auf die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Auflösungsentscheidung kommt es im Zusammenhang mit der Wahlvorbereitung insofern nicht an, als politische Parteien in jedem Fall einer vorzeitigen Auflösung des Deutschen Bundestages innerhalb der gesetzlichen Fristen die an ihre Teilnahme an der Bundestagswahl gestellten Anforderungen erfüllen müssen.

4

Diese Entscheidung ist mit 7:1 Stimmen ergangen.

Hassemer
Jentsch
Broß
Osterloh
Di Fabio
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt