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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.04.1957, Az.: 4 AZR 384/54

Sparkassenangestellter; Dienstvertrag; Schuldhafte Verletzung; Schadensersatzanspruch; Kreditgewährung; Feststellungsbegehren; Leistungsbegehren; Änderung des Klagegrundes

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.04.1957
Aktenzeichen
4 AZR 384/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 4, 149 - 152
  • AP Nr. 6 zu § 256 ZPO
  • DB 1957, 659 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat ein Sparkassenangestellter unter schuldhafter Verletzung seines Dienstvertrages einem Kunden Kredit eingeräumt, so kann ihn die Sparkasse alsbald auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens in Anspruch nehmen. Sie braucht sich nicht auf die Möglichkeit einer zukünftigen Rückzahlung des Kredits seitens des Kunden verweisen zu lassen.

2. Läßt sich der der Sparkasse durch die Kreditgewährung entstandene Schaden ungeachtet der Möglichkeit seiner zukünftigen Verminderung durch Rückzahlung seitens des Kunden genau bestimmen, so hat die Sparkasse kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht des Angestellten, da sie auf Leistung klagen kann und die Leistungsklage den Streitstoff auch erschöpfen würde.

3. Der Übergang vom Feststellungs- zum Leistungsbegehren ist auch ohne Änderung des Klagegrundes als Erweiterung des Antrages in der Revisionsinstanz nicht mehr statthaft.