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Art. 8 AGSG - Mahn- und Vollstreckungsgebühren der Versicherungsträger

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A/G

Die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger können nach Maßgabe Ihrer Satzung für Mahnungen und Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren Kosten erheben.