§ 6 SchutzbG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- SchutzbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 54-2
(1) Soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist, haben die Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Schutzbereichs und die anderen Berechtigten auf Verlangen der zuständigen Behörde zu dulden, dass
- 1.bauliche und andere Anlagen errichtet, unterhalten oder beseitigt werden.
- 2.Wald oder anderer Aufwuchs angepflanzt oder beseitigt wird.
(2) Bei Beseitigung oder Räumung von Wohnungen ist den Bewohnern eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die ausreichende anderweitige Unterbringung muss gesichert sein.