Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 50 ThürSchulG - Entlassung wegen mangelnder Leistung

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

Ein Schüler muss in der Regel die Schulart oder den Bildungsgang verlassen, wenn er die Abschlussprüfung zwei Mal nicht bestanden hat. Dies gilt auch, wenn ein Schüler zwei Mal in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinander folgenden Klassenstufen der berufsbildenden Schulen (mit Ausnahme der Berufsschule) und des Kollegs nicht versetzt wurde. Am Gymnasium können in der Regel insgesamt nur zwei Klassenstufen wiederholt werden; Wiederholungen nach § 49 Abs. 2 werden angerechnet. Wer zwei Mal nicht versetzt wurde, muss das Gymnasium verlassen. Weitere Einzelheiten und Ausnahmen werden durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.