Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.05.2003, Az.: 3 StR 121/03
Verfolgungsbeschränkung einer Körperverletzung im Rahmen einer Vergewaltigung; Änderung des Schuldspruchs in besonders schwere Vergewaltigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.2003
- Aktenzeichen
- 3 StR 121/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 14206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 06.12.2002
Rechtsgrundlagen
- § 154 a Abs. 2 StPO
- § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. Mai 2003
gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Dezember 2002 wird
- a)
das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Vergewaltigung beschränkt,
- b)
der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist.
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Vergewaltigung beschränkt und den Schuldspruch geändert. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht trotz des Wegfalls der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung eine mildere Strafe verhängt hätte. Bei der Änderung des Schuldspruchs war die Vergewaltigung, die den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt, als besonders schwer zu kennzeichnen (BGH, Beschl. vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02; Beschl. vom 20. März 2003 - 3 StR 51/03).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.