Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.02.1993, Az.: V R 107/86
Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit in der Parteibezeichnung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 16.02.1993
- Aktenzeichen
- V R 107/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1994, 355
Entscheidungsgründe
Gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Hierunter fällt auch eine eindeutig unzutreffende Parteibezeichnung. Diese liegt u.a. vor, wenn das Urteil als Klägerin eine nicht mehr existente Person benennt, deren Parteistellung inzwischen auf eine andere Person übergegangen ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 20. Januar 1988 IX R 155/83, BFH/NV 1990, 104; vom 10. August 1987 IX B 147/86, BFH/NV 1988, 165). Im Streitfall ist zum 15. Juni 1989 durch Ausscheiden von Frau X aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und durch Anwachsung des Gesellschaftsvermögens auf den verbliebenen Gesellschafter Y dieser als Gesamtrechtsnachfolger - damit auch verfahrensrechtlich - an die Stelle der Gesellschaft bürgerlichen Rechts getreten.
Da mit diesem Beschluß lediglich das Rubrum des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit geändert wird, geht das Begehren des Klägers und Revisionsbeklagten im Rahmen eines neu zu erlassenden Urteils in der Sache selbst anders zu entscheiden, ins Leere.
Die Entscheidung ist gebührenfrei.