Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.10.1990, Az.: 3 StR 332/90
Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes durch das Stoßen eines Messers in den Rücken eines anderen Menschen; Gesonderte Prüfung beider Elemente der inneren Tatseite des bedingten Vorsatzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.1990
- Aktenzeichen
- 3 StR 332/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 16033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 28.02.1990
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Selami A. aus D., dort geboren am ... 1969
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
am 31. Oktober 1990
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Nebenkläger den - ihn provozierenden - Bekannten des Angeklagten niederschlug und dann neben diesem hockte, um zu schauen, ob etwas Ernsthaftes passiert sei. Der Angeklagte kam hinzu, nahm das auf den Boden gefallene Messer seines Bekannten und stach den Nebenkläger, der gerade aufstehen wollte, mit einem Stich kräftig in den Rücken durch Brustkorbwand und Zwerchfell bis in die Leber. Sodann lief der Angeklagte weg. Der Nebenkläger folgte ihm vier bis fünf Meter und brach in der Nähe eines parkenden Autos, auf dessen Kofferraum er sich noch abzustützen versuchte, zusammen.
Der Angeklagte hat eingeräumt, den Nebenkläger "bewußt in den Rücken gestochen zu haben" (UA S. 7). Obwohl ihm die Gefährlichkeit eines solchen Messerstichs "normalerweise" klar sei, sei er sich - "erschreckt und ängstlich" - beim Zustechen der schlimmen Folgen nicht bewußt gewesen; schon gar nicht habe er den Nebenkläger töten wollen. Nach dem Zustechen sei er einfach fortgelaufen und habe nicht bedacht, daß der Nebenkläger Hilfe brauchen könne (UA S. 8).
Das Landgericht hat bedingten Tötungsvorsatz angenommen und ausgeführt: Nach den getroffenen Feststellungen lasse sich "nur der Schluß ziehen", daß der Angeklagte nicht nur eine schwerwiegende Verletzung des Nebenklägers, "sondern auch eine tödliche als wahrscheinlich vorausgesehen und billigend in Kauf genommen" habe. Das werde dadurch unterstrichen, daß er sich nach dem Zustoßen nicht im geringsten um sein Opfer gekümmert habe. Die Einlassung, das nicht bedacht zu haben, sei eine unwahre Schutzbehauptung (UA S. 10).
Diese Erwägungen des Landgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und daß er, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Das muß jedoch nicht immer so sein. Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz, kann es auch so liegen, daß der Täter den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten. Dann handelt er in Bezug auf den Tötungserfolg nur (bewußt) fahrlässig (BGH NStZ 1984, 19 sowie die in BGHR StGB § 212 I Vors.bed. abgedruckten Entscheidungen).
Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Insbesondere die Würdigung zum voluntativen Vorsatzelement, also zur billigenden Inkaufnahme des Erfolges, muß sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht ziehen (BGHSt 36, 1, 10 [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]; BGH NStZ 1988, 175). Das gilt insbesondere in Fällen, in denen ein einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat, wie die Tötung eines Menschen, fehlt (BGH NStZ 1984, 19) sowie bei Einzelhandlungen, die spontan in affektiver Erregung ausgeführt werden (BGH NStZ 1988, 175).
Das Landgericht hat schon nicht eindeutig festgestellt, daß sich der zur Tatzeit neunzehnjährige Angeklagte der Gefahr des Eintritts des Todes bewußt war, sondern nur schlechthin von der Gefährlichkeit eines solchen Messerstichs gesprochen (UA S. 8, 10), die dem Angeklagten "normalerweise" klar sei. Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Auffassung des Landgerichts, aus den Feststellungen "nur den Schluß" auf einen bedingten Vorsatz des Angeklagten ziehen zu können. Es verkennt, daß andere Schlüsse ebenfalls möglich sind und daß in die Erwägungen auch alle die Umstände einbezogen werden müssen, die das angenommene Ergebnis in Frage stellen (BGHR StGB § 212 I Vors.bed. 9). Es ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten (BGHSt aaO). Hinzu kommt ferner: Wenn das Landgericht aus dem Nichthilfeleisten des Angeklagten bestimmte Schlüsse zur inneren Tatseite ziehen will, bedarf es auch der Feststellung, daß der weglaufende Angeklagte die Schwere der Verletzung des ihm folgenden Nebenklägers erkannt hat.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die Grundlagen für die Wertung des Landgerichts, bei dem Angeklagten habe sich eine erhöhte Neigung zu aggressivem Verhalten bereits so fest manifestiert, daß die Tat nicht als einmaliges situationsbedingtes Versagen angesehen werden könne (UA S. 12), im angefochtenen Urteil nicht mitgeteilt worden sind.
Zschockelt
Kutzer
Rissing-van Saan
Miebach