Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1967, Az.: V ZR 88/65

Lastenfreie Übertragung eines Grundstücksanteils ; Nichtigkeit eines Kaufvertrages wegen Sittenwidrigkeit ; Bewilligung einer Grundbuchberichtigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1967
Aktenzeichen
V ZR 88/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 10.07.1964

Fundstellen

  • DB 1967, 728 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 660 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 873 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Veranlaßt ein Rechtsanwalt seinen Auftraggeber, an ihn eine Sache zu verkaufen, obwohl deren Verbleib bei dem Auftraggeber zur erfolgversprechenden Durchführung des von diesem erteilten Auftrags unbedingt erforderlich ist, so verstößt der Kaufvertrag gegen die guten Sitten.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Dr. Grell
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 1964 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß im Tenor des Urteils des Landgerichts die Worte "der Kläger" durch die Worte "die Klägerin" ersetzt werden.

Tatbestand

1

Der ursprüngliche Kläger, der Komponist Horst P. in F., ist während des Revisionsverfahrens verstorben. Das hierdurch unterbrochene Verfahren ist von seiner Alleinerbin, der Aufnahmeleiterin Ursula Hi. geb. D. in Feldafing, aufgenommen worden. Im folgenden wird weiter von dem Kläger gesprochen.

2

Der Kläger und seine Ehefrau waren Miteigentümer je zur Hälfte des 28 a 10 qm großen, unmittelbar am Ammersee gelegenen Grundstücks Haus Nr. ... in U., auf dem ein eingeschossiges, winterfestes Isartaler-Holzhaus steht.

3

Nachdem der seit 1950 von seiner Ehefrau getrennt lebende Kläger bereits zweimal ohne Erfolg die Scheidung seiner Ehe zu erreichen versucht hatte, beauftragte er im Sommer 1956 den beklagten Rechtsanwalt, seine Ehefrau zu einer "einvernehmlichen" Scheidung geneigt zu machen. Der Beklagte sollte ihr dabei den Miteigentumsanteil des Klägers an dem Grundstück anbieten, eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsrente von 140 DM auf 200 DM versprechen und die Abtretung von "GEMA"-Ansprüchen im Teilbetrag von ebenfalls monatlich 200 DM für die Zeit nach seinem Tode auf ihre Lebensdauer zusagen. Seit dem 20. November 1956 verhandelte der Beklagte entsprechend seinem Auftrag mündlich und schriftlich.

4

Am 19. Juni 1958 bat er die Ehefrau des Klägers erneut zu einer Besprechung über diese Pläne in seine Kanzlei. Er wiederholte die Bitte am 30. Juni 1958, Als die Ehefrau des Klägers nicht erschien, teilte er ihr am 23. Juli 1958 schriftlich mit, der Kläger habe für seinen Grundstücksanteil einen "ernsthaften" Kaufinteressenten und müsse sich diesem gegenüber bis spätestens 1. August 1958 entscheiden; der Kläger wolle aber vorher noch einmal eine "einvernehmliche Scheidung und Auseinandersetzung" zu den alten Bedingungen anbieten, müsse jedoch auf einer Einigung bis spätestens 31. Juli 1958 bestehen. Der Beklagte verschwieg dabei, daß er selbst den Miteigentumsanteil des Klägers kaufen wollte.

5

In einem Schreiben vom gleichen Tag (23. Juli 1958) meldete sich Rechtsanwalt Dr. Sc. als Vertreter der Ehefrau des Klägers. Er fragte an, welche Vorschläge der Kläger nunmehr endgültig habe, erklärte, es lasse sich "vielleicht" über die Frage einer Scheidung "wirklich verhandeln, wenn die geschäftlichen Verhältnisse von Frau P. ... ausreichend und eindeutig sichergestellt werden würden". Der Beklagte schlug am 26. Juli 1958 eine persönliche Aussprache vor. In seiner Antwort vom 28. Juli 1958 wandte sich der Vertreter der Ehefrau des Klägers unter Berufung auf deren Erkrankung und Reiseunfähigkeit gegen zu kurze Fristen; er gab deren Gegenvorschläge bekannt, die sich nur insoweit von denen des Klägers unterschieden, als sie alsbaldige lastenfreie Übertragung des Grundstücksanteils sowie Erhöhung der Unterhaltsrente und des GEMA-Anteils auf je 300 DM verlangte; er bat um umgehende Stellungnahme zu den Änderungswünschen.

6

Bei einer Besprechung der beiden Anwälte am 6. August 1958 bat der Beklagte den Gegenanwalt, "Überlegungen anzustellen", ob "für die Ehesache das Landgericht München II in Frage komme". Dem Kläger teilte er noch am selben Tag als Besprechungsergebnis mit, er habe seine Meinung zum Ausdruck gebracht, der Kläger werde sich kaum zu der Erhöhung von jeweils 300 DM bereit finden. Ein Gespräch über die Übertragung des Grundstücksanteils erwähnte er dem Kläger gegenüber nicht mehr.

7

Spätestens um diese Zeit (6. August 1958) vereinbarte der Beklagte mit dem Notar Hans B für den 8. August 1958 einen Termin zur Beurkundung des Verkaufs des Grundstücksanteils des Klägers. Ebenfalls am 6. August 1958 erklärte er dem Kläger schriftlich, er sei zur Rückgabe der Grundstückshälfte bereit, "falls Sie diese, wie besprochen, in Ihrer Ehesache benötigen". Er fügte jedoch hinzu, daß es selbstverständlich sei, daß er für die von ihm "gemachten Aufwendungen in vollem Umfang schadlos" gehalten werde.

8

In notarieller Urkunde vom 8. August 1958 kaufte dann der Beklagte den Miteigentumsanteil des Klägers zum Preis von 4.494,65 DM. Der Kaufpreis sollte teils durch teilweise Übernahme der dinglichen Belastungen, teils durch Ratenzahlungen von monatlich 60 DM erbracht werden. In Abschnitt VII der Urkunde ließ sich der Beklagte alle Recht abtreten, die etwa dem Kläger aus der Verpflichtung seiner Ehefrau zustehen, für die Hälfte der im Jahre 1951 bereits bestandenen dinglichen Belastungen aufzukommen. Schließlich verpflichtete sich der Kläger in Abschnitt VIII der Urkunde, an den Beklagten den seiner Ehefrau gehörenden Miteigentumsanteil zu den Bedingungen des Vertrags zu verkaufen, falls und soweit er diesen Anteil einmal erhalten werde.

9

Da auch der nach dem Vertrag in bar zu zahlende Kaufpreis rest von 2.314,23 DM zur Schuldentilgung verwendet wurde, erhielt der Kläger zur freien Verfügung nichts.

10

Sowohl der Verkauf als auch der Kaufpreis waren seit Anfang Juli 1958 von dem Beklagten vorgeschlagen worden.

11

Die Weiterführung der Verhandlungen wegen einer einvernehmlichen Scheidung ergab alsbald, daß ihr erfolgreicher Abschluß im wesentlichen nur noch von der Übertragung des (früheren) Grundstücksanteils des Klägers auf seine Ehefrau abhing. Dabei verschwieg der Beklagte trotz seiner Kenntnis der veränderten Sachlage den Verkauf des Anteils dem Gegenanwalt bis Oktober 1958. Am 7. Oktober 1958 erklärte er erstmals, der Anteil stehe nicht mehr zur Verfügung, weil ihn der Kläger zwischenzeitlich verkauft habe, "um dringende Schulden wegzufertigen". Der Gegenanwalt antwortete hierauf mit Schreiben vom 16. Oktober 1958, die Ehefrau des Klägers sei über diese Mitteilung "alleräußerst befremdet"; wenn es dabei bleibe, sei "jede Verständigungsmöglichkeit abgeschnitten". Dies konnte den Standpunkt des Beklagten nicht ändern. Als er am 11. Dezember 1958 durch den Kläger von der Bitte seiner Ehefrau um eine Unterredung erfahren hatte, versuchte er deren Anwalt am gleichen Tag zu bestimmen, sich um eine Verhinderung dieser Aussprache zu bemühen, wie er dies unverzüglich bei dem Kläger getan habe. Mit Schreiben vom 27. Februar 1959 machte er selbst der Ehefrau des Klägers den Vorschlag einer einvernehmlichen Scheidung, zu dessen Annahme er eine Frist bis zum 10. März 1959 setzte. In einem dem Schreiben beigefügten Schreiben des Beklagten an Rechtsanwalt Dr. Sc. vom 23. Februar 1959 heißt es, der Kläger sehe sich jedoch unter keinen Umständen in der Lage, "die bezüglich des ihm verbliebenen Grundstückshälfteanteils getroffenen Dispositionen zu ändern"; die Grundstückshälfte könne "daher nicht mehr zum Gegenstand einer Erörterung oder Vereinbarung gemacht werden".

12

Während des von dem Kläger anhängig gemachten dritten Scheidungsverfahrens griff seine Ehefrau mit Schreiben ihres Anwalts vom 4. März 1959 ihrerseits den Vorschlag einer einvernehmlichen Scheidung, etwa zu den ihr früher gemachten Bedingungen, also unter Übertragung des Grundstücksanteils des Klägers, auf. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 11. März 1959, daß der Kläger dazu nicht (mehr) in der Lage sei.

13

Im Lauf des Scheidungsverfahrens ließ der Beklagte am 29. September 1959 den Kläger eine von ihm entworfene Erklärung unterschreiben, in der es u.a. heißt: Obwohl der Beklagte wiederholt mündlich und schriftlich die Rückgängigmachung des Kaufvertrags angeboten habe, wolle der Kläger keine Änderung; dem Beklagten solle das Eigentum an dem verkauften Miteigentumsanteil verbleiben; zu dem Verkauf an den Beklagten habe den Kläger weder augenblickliche dringende, die wirtschaftliche Existenz bedrohende Not, noch Leichtsinn oder Unerfahrenheit veranlaßt. Am 30. Oktober 1959 unterzeichnete der Kläger auf Verlangen des Beklagten eine weitere, ebenfalls von dem Beklagten verfaßte Erklärung, sie seien mündlich übereingekommen, das seinerzeit gemachte "Zugeständnis auf Rückgabe des Grundstücks voll und ganz als gegenstandslos" zu betrachten.

14

Als der Kläger im Oktober 1960 - das Scheidungsverfahren war damals nach Abweisung der Klage in der Berufungsinstanz anhängig - den Beklagten von der weiter bestehenden Bereitwilligkeit seiner Ehefrau zur einvernehmlichen Scheidung bei Übertragung seines Grundstücksanteils unterrichten ließ, antwortete der Beklagte am 14. Oktober 1960, er wisse nicht, ob an ihn ernstlich das Ansinnen gestellt werden könne, auf die erworbene Grundstückshälfte zugunsten der Ehefrau des Klägers zu verzichten; er habe dies wohl im Zeitraum von über einem Jahr immer wieder angeboten, der Kläger die Annahme aber stets strikte abgelehnt; schließlich habe man sich Ende Oktober 1959 ja mündlich dahin geeinigt, daß das Rückgabeversprechen gegenstandslos sein sollte; diese Vereinbarung könne nicht mehr geändert werden. Der Beklagte fuhr fort, weil er wegen des Grundstücks "vielleicht persönlich etwas eingeengt" sei, schlage er im wohlverstandenen Interesse des Klägers vor, sich in dem Scheidungsverfahren durch einen anderen Anwalt vertreten zu lassen.

15

Nach Abschluß des Scheidungsverfahrens (Zurückweisung der Berufung des Klägers) versuchte der Kläger, seine Ehefrau mit dem Vorschlag zur Aufgabe ihres Widerstandes gegen eine Scheidung nach § 48 EheG zu bestimmen, das gesamte Grundstück zu verkaufen. Für den Beklagten wollte er diesen Vorschlag durch die Bereitstellung eines Ersatzgrundstücks glaubhaft machen. Auch jetzt kam der Beklagte nicht entgegen. Er machte mit Schreiben vom 9. Juni 1961 seine Einwilligung davon abhängig, für seine Grundstückshälfte schon angesichts der in den letzten Jahren allgemein so erheblich gestiegenen Grundstückspreise einen "richtigen Preis" zu erhalten.

16

Das Verlangen des Klägers vom 22. April 1962, mit Rücksicht auf die jetzt gegebene Bereitschaft seiner Ehefrau zu einer einvernehmlichen Scheidung den dazu benötigten Grundstücksanteil zurückzugeben, lehnte der Beklagte am 10. Mai 1962 mit der Begründung ab, schon bei Beginn der seinerzeitigen Verkaufsgespräche (Sommer 1958) habe Einverständnis darüber bestanden, daß die Rückgabe "nur bei völliger Schadloshaltung" in Frage kommen könne; eine Rückgabe könne deshalb, wenn überhaupt, nur gegen Übereignung eines anderen wertgleichen Grundstücks in Erwägung gezogen werden; darauf müsse er bestehen, weil er sich, wenn er nicht den Grundstücksanteil des Klägers erhalten hätte, im Sommer 1958 ein anderes Grundstück gekauft hätte; deshalb müsse er einen Ausgleich für die seit dieser Zeit eingetretene allgemeine Werterhöhung begehren; die Erfüllung der Wünsche des Klägers könne nicht zu seinen Lasten gehen.

17

Der Kläger hält den Kaufvertrag vom 8. August 1958 nach § 138 Abs. 2 BGB für nichtig, weil der Beklagte bei dem Erwerb des Grundstücksanteils seine Unerfahrenheit und Ungewandtheit in geschäftlichen Dingen, seine Unkenntnis von dem wahren Wert des Grundstücks, seinen Leichtsinn bei der Behandlung von geschäftlichen Fragen und auch seine Notlage vor dem Verkauf bewußt ausgenutzt habe, um sich für einen Pappenstiel ein sehr wertvolles Grundstück zu verschaffen.

18

Er hat deshalb von dem Beklagten Bewilligung der Grundbuchberichtigung dahin begehrt, daß er wieder als Eigentümer des Grundstücksanteils im Grundbuch eingetragen wird.

19

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

20

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil der Beklagte sich durch den Vertrag vom 8. August 1958 unter bewußter Ausnutzung der ihm bekannten Notlage des Klägers einen Vermögensvorteil verschafft habe, der in einem auffälligen Mißverhältnis zu seiner eigenen Leistung stehe.

21

Das Oberlandesgericht hat einen Augenschein vorgenommen und bei ihm den als Sachverständigen für Grund- und Gebäudeschätzung öffentlich bestellten und beeidigten Architekten Otto Schneider, der dem Kläger bereits vor Prozeßbeginn ein Gutachten erstattet hatte, ohne Einwendungen des Beklagten über den Grundstückswert gehört. Es hat daraufhin die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

22

Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.

Entscheidungsgründe

23

1.

Das Berufungsgericht verneint zwar im Gegensatz zum Landgericht eine Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 8. August 1958 nach § 138 Abs. 2 BGB, weil die subjektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht hinreichend erwiesen seien. Es hält jedoch die Voraussetzungen der Rechtsprechung für gegeben, nach der ein Rechtsgeschäft, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis stehen, die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB aber nicht erfüllt sind, dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, wenn zu dem Mißverhältnis eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Teils derart hinzutritt, daß das Rechtsgeschäft nach Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH NJW 1951, 397 Nr. 1; LM § 138 - Ba - BGB Nr. 2; RGZ 150, 1, 3).

24

Was das auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung am 8. August 1958 anbetrifft, so bewertet das Berufungsgericht den verkauften Grundstücksanteil auf Grund des Augenscheins und der Vernehmung des Sachverständigen mit 20.000 DM und den wirtschaftlichen Wert der Vereinbarung in Abschnitt VIII des Kaufvertrags mit 2.500 DM und kommt somit auf einen Gesamtwert der Leistung des Klägers von 22.500 DM. Demgegenüber hat es die Leistung des Beklagten, nachdem dieser auf Grund der Vereinbarung in Abschnitt VII des Kaufvertrags von der Ehefrau des Klägers mit Erfolg 826 DM eingeklagt hatte, auf (4.494,64 DM - 826 DM =) 3.668,65 DM festgestellt. Daß ein solches Verhältnis von etwa 5: 1 ein auffälliges Mißverhältnis darstelle, bedürfe, so führt das Berufungsgericht aus, keiner weiteren Ausführung.

25

Die verwerfliche Gesinnung des Beklagten im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung wird von dem Berufungsgericht auf Grund folgender Erwägungen bejaht: Der Beklagte habe sich als Organ der Rechtspflege bei dem eigenen Erfolgsstreben nicht in Widerspruch mit seiner Verpflichtung setzen dürfen, im Rahmen des Gesetzes nach jeder Richtung überlegt, gewissenhaft und nachdrücklich für die von ihm erkannten Interessen seines Mandanten einzutreten. Hiergegen habe der Beklagte verstoßen, als er bei der Verfolgung seines Ziels, den Grundstücksanteil des Klägers zu erwerben, in immer stärkeren Maße die Interessen des ihm blind vertrauenden Mandanten vernachlässigt habe. Der Beklagte habe seit Sommer 1956 das ernsthafte Scheidungsbegehren des Klägers und dessen für den Fall der Scheidung vorgesehenen Leistungen gekannt. Die Verhandlungen mit der Ehefrau des Klägers hätten sich zwar hingezogen. Diese habe aber stets die Übertragung des Grundstücksanteils des Klägers als unabdingbare Voraussetzung für ihre Scheidungsbereitschaft bezeichnet. Solange die Verhandlungen mit der Ehefrau des Klägers andauerten, habe deshalb der Beklagte den Grundstücksanteil des Klägers nicht erwerben können, wenn er sich nicht in einen unlösbaren Gegensatz zu den von ihm zu vertretenden Interessen seines Mandanten habe setzen wollen. Dies habe im besonderen Maße seit dem 23. Juli 1958 gegolten, als sich Rechtsanwalt Dr. Sc. für die Ehefrau des Klägers eingeschaltet und deren grundsätzliche Bereitschaft zur Weiterführung des Gesprächs mit dem Ziel einer einvernehmlichen Scheidung erklärt habe. Was nun gefolgt sei, sei für einen Rechtswahrer unmöglich gewesen. Wenn der Beklagte schon in der selbstverständlichen Vertretung der Interessen seines Mandanten dem Gegenanwalt eine persönliche Aussprache vorgeschlagen, diesem dabei noch einmal das der Ehefrau des Klägers bekannte Angebot genannt und den Gegenanwalt gebeten habe, sich Gedanken über die Zuständigkeit des Landgerichts München II für den geplanten neuen Scheidungsprozeß zu machen, wenn der Beklagte weiter am 6. August 1958 mit dem Gegenanwalt zusammengekommen sei, verhandelt und hiervon auch den Kläger unterrichtet habe, dann habe er in einem Zeitpunkt, in dem die bestehenden Möglichkeiten noch gar nicht ausgeschöpft gewesen seien, vielmehr die Angleichung der nur noch unwesentlich voneinander abweichenden Standpunkte ohne weiteres möglich erschienen sei, nicht so auf den alsbaldigen Verkauf des Grundstücksanteils drängen, nicht spätestens am 6. August 1958 den Beurkundungstermin vereinbaren, nicht am gleichen Tag dem Kläger die Gestaltung des Kaufpreises im einzelnen vorschlagen, den Gegenanwalt und seinen Mandanten aber in dem Glauben lassen können, über den Plan einer einvernehmlichen Scheidung solle grundsätzlich auf der Grundlage der von beiden Seiten genannten Bedingungen weiterverhandelt werden, wenn er sich nicht dem Verdacht habe aussetzen wollen, er habe an der jahrelang verfolgten Regelung kein Interesse mehr. Daß er auch seinen Mandanten in dem Glauben gelassen habe, der alte Plan könne weiterverfolgt werden, ergebe sich aus seinem Schreiben vom 6. August 1958. Seit dem Kaufvertrag vom 8. August 1958 sei der Beklagte in seinen Entschlüssen bei Wahrung der Interessen des Klägers nicht mehr frei gewesen. Er habe sich, einmal im Eigentum des Grundstücksanteils, einfach nicht mehr aufraffen können, zu seiner Zusage vom 6. August 1958 (Rückgabe des Grundstücksanteils, falls er in der Ehesache benötigt werde) zu stehen, obwohl er immer wieder deutlich erfahren habe, daß die Übertragung des Grundstücksanteils an die Ehefrau des Klägers unabdingbare Voraussetzung für deren Scheidungsbereitschaft geworden sei. Heute wolle der Beklagte bei einer Rückübertragung "verdienen". Der Beklagte habe deshalb durch sein Gesamtverhalten bei dem Erwerb des Grundstücksanteils gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Ansehens seines Berufsstandes und zur Beachtung der Interessen seines Mandanten verstoßen. Er könne sich nicht darauf berufen, nicht jeder Standesverstoß eines an eine Standesordnung gebundenen Vertragsteils mache das betreffen de Rechtsgeschäft sittenwidrig, weil es sich um einen schweren Standesverstoß handle.

26

2.

Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht, jedoch ohne Erfolg an,

27

a)

Sie rügt zunächst hinsichtlich der Feststellung des Wertes des Grundstücksanteils Verletzung der Vorschriften über den Beweis durch Sachverständige mit folgender Begründung: Der Kläger habe mit der Klageschrift ein in seinem Auftrag von dem Architekten Sch. erstattetes Privatgutachten vom 19. September 1962 in den Prozeß eingeführt. Mit Rücksicht hierauf habe der Beklagte im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung über seine Berufung beantragt, einen anderen Sachverständigen für die Begutachtung der umstrittenen Wertverhältnisse zu ernennen. In seinem auf diese Verhandlung am 13. März 1964 verkündeten Beweisbeschluß habe das Berufungsgericht überhaupt keinen Sachverständigen benannt, sondern angeordnet, der Sachverständige Sch. solle sein Gutachten vom 19. September 1962 vor dem Senat erläutern. Diese Beschlußfassung sei prozessual verfehlt und für die Prozeßpartei irreführend gewesen, weil Sch. bis dahin mangels Ernennung (§ 404 Abs. 1 ZPO) weder Sachverständiger gewesen sei, noch ein Gutachten im prozeßrechtlichen Sinn (§ 411 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erstattet gehabt habe. Im Augenscheinstermin vom 21. April 1964 sei Sch. gehört und seine Angaben seien protokolliert worden. In diesem Termin sei nicht verhandelt worden. Der Beklagte habe annehmen dürfen, daß Sch. sein früheres Privatgutachten "erläutert" gehabt habe (§ 411 Abs. 3 ZPO). Die im nächsten Verhandlungstermin vom 19. April 1964 angebrachte Ablehnung sei rechtzeitig mit Rücksicht darauf gewesen, daß das rechtliche Gehör durch das gekennzeichnete seltsame prozedieren abgeschnitten gewesen sei (§ 406 Abs. 2 ZPO).

28

Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil der Beklagte mit der Vernehmung des Sachverständigen Sch. einverstanden war. Dies folgt nicht nur aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, in dem es, ohne daß von dem Beklagten eine Berichtigung beantragt wurde, heißt, daß der Sachverständige Schneider ohne Einwendungen des Beklagten entsprechen dem Beweisbeschluß vom 13. März 1964 vernommen worden sei (BU S. 13/14), sondern ergibt sich auch, wie der Revisionserwiderung zuzugeben ist, aus dem zeitlich zwischen der Verkündung des Beweisbeschlusses und der Vernehmung des Sachverständigen liegenden Schriftsatz des Beklagten vom 6. April 1964, in dem dieser gebeten hat, dem Sachverständigen Schneider die vorgelegten Unterlagen möglichst vor dem Lokaltermin zur Verfügung zu stellen, damit er sein Gutachten auch nach der Seite hin ergänzen könne, was das Grundstück unter den besonderen gegebenen Verhältnissen im Jahre 1958 wert gewesen sei. Das darin liegende Einverständnis des Beklagten mit der Vernehmung des Sachverständigen muß, wie der Revisionserwiderung zu folgen ist, ebenso als bindend angesehen werden, wie die in § 404 Abs. 4 ZPO vorgesehene Einigung der Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige (Baumbach/Lauterbach, ZPO 28. Aufl. § 404 Anm. 2; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 180 Aufl. § 404 Anm. IV). Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, daß der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung gegen den Gutachter Sch. mit der Begründung gewendet hat, er habe als Privatgutachter bereits ein Gutachten erstattet. Die darin liegende Ablehnung des Gutachters war zudem, wie das Berufungsgericht auch ausdrücklich ausführt (BU S. 20), verspätet; sie hätte nach § 406 Abs. 2 ZPO vor der Vernehmung des Sachverständigen erfolgen müssen. Wieso in diesem Fall das rechtliche Gehör abgeschnitten worden wäre, wie die Revision in diesem Zusammenhang noch meint, ist nicht ersichtlich.

29

b)

Die Revision macht dem Berufungsgericht weiter zum Vorwurf, es habe den Standesverstoß des Beklagten nur des halb als "schweren" bezeichnet, weil nicht jede Verfehlung gegen berufsständige Pflichten zugleich einen Sittenverstoß bilde. Die von dem Berufungsgericht für seine Bewertung gegebene Begründung deute, so meint die Revision, auf eine Verkennung des Rechtsbegriffs der Schwere; in Anlehnung an die grobe Fahrlässigkeit werde ein schwerer Verstoß gegen die Standespflichten in einem Verhalten gesehen werden müssen, welches dasjenige nicht beachte, was im gegebenen Falle jedem Standesgenossen habe einleuchten müssen; in diesem Hinblick seien die angestellten Erwägungen unzureichend; sie gingen daran vorüber, daß die Standesrichtlinien zum Abschluß von Rechtsgeschäften während hängenden Mandats nichts aussagten, daß der Senat für Anwaltssachen über einen vergleichbaren Sachverhalt nicht entschieden habe und daß das Berufungsgericht seine Ansicht auch auf einschlägige Entscheidungen der unteren Ehrengerichte nicht stützen könne; verfahrensmäßig bleibe zu bemängeln, daß die Standesvertretung hätte gehört werden müssen, um zur einschlägigen Auffassung Stellung zu nehmen; von sich aus habe das Gericht hierüber keine hinreichende Sachkenntnis haben können.

30

Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben.

31

Es ist ihr zwar darin beizutreten, daß allgemein der Umstand, daß ein bestimmtes Verhalten die Standespflichten verletzt, noch nicht ausreicht, um es als sittenwidrig zu kennzeichnen. Bei einem Rechtsanwalt muß aber insoweit ein schärferer Maßstab angelegt werden (RGZ 83, 109, 114; vgl. auch RGZ 144, 242, 245). Er hat als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) Aufgaben, die ihn aus der Ebene allgemeiner wirtschaftlicher Betätigung weit herausheben (BGHZ 39, 142, 146) [BGH 28.02.1963 - VII ZR 167/61]. Er hat ebenso wie der Richter kraft seines Berufes bei der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung mitzuwirken und ist damit Träger wichtiger öffentlicher Aufgaben. Mit Rücksicht hierauf ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte durch die Art und Weise, wie er den Grundstücksanteil des Klägers erlangt hat, und durch die Hartnäckigkeit, mit der er die Rückgabe verweigert hat, obwohl er wußte, daß die Ausführung des ihm von dem Kläger erteilten Auftrags ohne die Möglichkeit, den Grundstücksanteil auf die Ehefrau des Klägers zu übertragen, von vornherein zum Scheitern verurteilt war, nicht nur seine Pflicht zur Wahrung seiner und seines Berufsstandes Würde und Ansehen, sondern auch die weitere Pflicht zur Wahrung der Interessen seines Mandanten verletzt habe. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob etwa, wie die Revision meint, der schwere Standesverstoß, von dem das Berufungsgericht spricht, in Anlehnung an die grobe Fahrlässigkeit zu beurteilen ist. Wie aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe zu entnehmen ist, wollte das Berufungsgericht mit dem von ihm gebrauchten Ausdruck lediglich dartun, daß der Standesverstoß des Beklagten zugleich eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB darstellt und damit die subjektiven Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind.

32

Auch die weiteren Darlegungen der Revision geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Rechtsanwalt dürfe sich im Verhältnis zu seinem Mandanten an einem Geschäft wenigstens solange nicht beteiligen, als das Auftragsverhältnis nicht beendet ist (BU S. 22), in dieser Allgemeinheit richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall liegt eine Sittenwidrigkeit dann vor, wenn sich, wie hier, ein Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber eine Sache übereignen läßt, die zur erfolgversprechenden Durchführung des ihm erteilten Auftrags unbedingt erforderlich ist. Ohne Bedeutung ist, daß der Senat für Anwaltssachen über einen vergleichbaren Fall nicht entschieden hat und das Berufungsgericht seine Auffassung auch nicht auf einschlägige Entscheidungen der unteren Ehrengerichte stützen kann. In letzterer Hinsicht hat die Revision zudem nicht dargelegt, daß diese Gerichte im gegenteiligen Sinn entschieden haben. Schließlich bestand zu einer Anhörung der Standesvertretung des Beklagten kein Anlaß. Die Revision hat auch nicht gerügt, daß das Berufungsgericht einen dahingehenden Antrag übersehen hätte. Von Amts wegen wäre eine solche Anhörung höchstens in einem Grenzfall angebracht gewesen. Ein solcher lag aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.

33

Soweit die Revision sich in diesem Zusammenhang noch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich vor der Zwangslage seines Mandanten vor und bei der Beurkundung des Kaufvertrags verschlossen (BU S. 29), mit der Begründung wendet, es sei nicht erkennbar, worin diese Zwangslage bestanden haben solle, ist ihr entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht damit offensichtlich die den Kläger bedrückende Lage zum Ausdruck bringen wollte, entweder das Verlangen des Beklagten, den Grundstücksanteil zu erhalten, ablehnen zu müssen, oder die Sache zu verlieren, die er zur Erlangung der Scheidungsbereitschaft seiner Ehefrau unbedingt benötigte.

34

c)

Die Revision meint sodann, die unstreitig eingegangene, später durch schuldändernden Vertrag aufgehobene bedingte Verpflichtung zur Rückübertragung des Grundstücksanteils (für den Fall, daß der Kläger diesen in seiner Ehesache benötige) sei zwar nicht beurkundet, jedoch der Formverstoß durch Grundbuchvollzug der Auflassung geheilt worden; ob diese gültige Nebenabrede die möglichen Interessen des Klägers, den Gegenstand bei der angestrebten Scheidung in die Waagschale werfen zu können, nicht voll und ganz gewahrt habe, sei unbeachtet und ungeprüft geblieben.

35

Dem Erfolg der Rüge steht schon entgegen, daß eine Vereinbarung des von der Revision behaupteten Inhalts, die nach § 313 Satz 2 BGB hätte wirksam werden können, nicht dargetan ist. Wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, konnte das Schreiben des Beklagten vom 6. August 1958, in dem er sich zur Rückübertragung des Grundstücksanteils bereit erklärt hatte, für sich allein eine Verpflichtung des Beklagten nicht begründen. Es hätte dazu einer Annahmeerklärung des Klägers bedurft. Eine solche ergibt sich aber weder aus dem unstreitigen, noch aus dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt. Daß das Berufungsgericht einen dahingehenden Vortrag des Beklagten übersehen habe, ist von der Revision nicht gerügt worden. Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens mehr darauf, ob der Annahme einer Vereinbarung des in Frage stehenden Inhalts nicht auch entgegenstehen würde, daß der Beklagte in seinem Schreiben vom 30. Oktober 1959 nur von einem seinerzeit gemachten "Zugeständnis" auf Rückgabe des Grundstücksanteils spricht und keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, zu welchen Bedingungen, insbesondere zu welchem Preis die Rückübertragung erfolgen sollte, ob zu dem in dem Kaufvertrag vom 8. August 1958 vereinbarten Preis, wie er nach Abschnitt VIII dieses Vertrags auch für den etwaigen Verkauf des Grundstücksanteils der Ehefrau des Klägers gelten sollte, oder zu dem im Zeitpunkt der Rückübertragung dem Verkehrswert entsprechenden Preis, wovon offensichtlich der Beklagte ausgeht, wie aus seinen späteren Schreiben zu entnehmen ist. Ist aber schon nicht dargetan, daß der Beklagte sich rechtswirksam zur Rückübertragung des Grundstücks verpflichtet hat, so kann offen bleiben, ob eine solche Verpflichtung den Beklagten überhaupt hätte entlasten können. Es wäre dann nämlich die Frage aufgetaucht, ob der Beklagte nicht von sich aus die Verpflichtung hätte erfüllen müssen, nachdem, wie ihm bekannt war, die Übertragung des Grundstücksanteils des Klägers auf seine Ehefrau während der sich über mehrere Jahre erstreckende Verhandlungen bis zuletzt unabdingbare Voraussetzung zur Erlangung ihrer Scheidungsbereitschaft war.

36

3.

Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beklagten enthalten, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Augustin
Dr. Rothe
Dr. Freitag
Dr. Mattern
Dr. Grell