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Bundesfinanzhof
Urt. v. 11.06.1975, Az.: II R 131/66

Besteuerung der Ergebnisabführung; Ergebnisübernahmevertrag; Schwestergesellschaften

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
11.06.1975
Aktenzeichen
II R 131/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10352
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 116, 405 - 406
  • BStBl II 1975, 831
  • DB 1975, 2259 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1975, 672-673 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Besteuerung der Ergebnisabführung auf Grund eines Ergebnisübernahmevertrages zwischen Schwestergesellschaften.

Tatbestand:

1

1. Die Klägerin ist eine GmbH. Sie und die B-GmbH hatten in den Jahren 1950 bis 1957 dieselben Gesellschafter, nämlich Herrn X und seine Ehefrau. Geschäftsführer und Hauptgesellschafter beider Gesellschaften war Herr X mit 95 % Anteilen an der Klägerin und 97,5 % Anteilen an der B-GmbH.

2

2. Im Dezember 1950 hatten die Klägerin und die B-GmbH mündlich einen Ergebnisübernahmevertrag (EÜV) abgeschlossen und diesen am 15. September 1953 schriftlich bestätigt. Danach mußte die B-GmbH ihre Gewinne an die Klägerin abführen und diese die Verluste der B-GmbH übernehmen. Aufgrund dieses Vertrages führte die B-GmbH ihre in den Wirtschaftsjahren 1950/51 bis 1956/57 jeweils erzielten Gewinne an die Klägerin ab.

3

3. Das beklagte FA erhob Gesellschaftsteuer; es sah in den vorgenannten Gewinnabführungen Leistungen gemäß § 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 KVStG 1934/55. Einspruch und Klage gegen den Steuerbescheid hatten keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist unbegründet.

5

Die Abführung der Gewinne der B-GmbH an die Klägerin unterlag zwar nicht nach § 2 Nr. 2 und § 4, wohl aber nach § 2 Nr. 3 Buchst. b und § 4 KVStG 1934/55 der Gesellschaftsteuer. Mit der Abführung des Gewinnes der B-GmbH an die Klägerin führten die Gesellschafter der Klägerin dieser Kapital zu. Die Besteuerung dieser freiwilligen Leistungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die B-GmbH aufgrund des EÜV zu diesen Gewinnabführungen verpflichtet war; denn dieser Vertrag seinerseits wurde von der B-GmbH freiwillig mit der Klägerin abgeschlossen. Daß dieser Vertragschluß u. U. auf Veranlassung der Gesellschafter der B-GmbH geschah, ändert ebenfalls nichts an dieser rechtlichen Beurteilung. Diese Gesellschafter jedenfalls waren frei in ihren Entschlüssen bezüglich des Abschlusses und des Weiterbestehens dieses EÜV, und ihnen wird gemäß § 4 KVStG 1934/55 gerade die Leistung zugerechnet. Überdies zieht der Begriff der "freiwilligen" Leistung lediglich die Grenze zu solchen Verpflichtungen, die sich aus dem Gesetz oder aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben. Keine dieser beiden letztgenannten Varianten liegt hier vor. Insbesondere hat die B-GmbH nicht aufgrund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung geleistet, denn sie war an der Klägerin nicht beteiligt.

6

Im übrigen wird zur Besteuerung von Ergebnisübernahmen zwischen Schwestergesellschaften auf die Urteile des BFH vom 2. Dezember 1969 II R 144/66 und vom 21. April 1970 II 206/65 verwiesen (BFHE 98, 2 und 99, 498 sowie BStBl II 1970, 330 [BFH 02.12.1969 - II R 144/66] und 689). Der Senat hat zwar in dem Urteil II 206/65 noch die Auffassung vertreten, daß ein EÜV auch auf den periodischen Ausgleich von Leistung und Gegenleistung gerichtet sein könne; in einem solchen Fall könnte die Besteuerung der Leistungen ganz oder teilweise ausgeschlossen sein (Urteil vom 12. April 1972 II 37/63, BFHE 106, 123, BStBl II 1972, 714). Wie jedoch bereits die Gründe des später ergangenen Urteils II 37/63 erkennen lassen, bestehen nach erneuter Überprüfung erhebliche Zweifel daran, ob irgendwelche Fälle denkbar sind, in denen ein EÜV den Austausch gegenseitiger Leistungen zum Gegenstand hat. Derartige Verträge werden in der Regel lediglich zur Steuerersparnis durch Saldierung der positiven und negativen Ergebnisse mehrerer rechtlich selbständiger, aber wirtschaftlich miteinander verflochtener Gesellschaften abgeschlossen. Das gilt für einen EÜV zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft -- mit dem sich das Urteil II 37/63 befaßte -- ebenso wie für derartige Verträge zwischen Schwestergesellschaften. Im vorliegenden Fall ist ein anderer Grund für den Abschluß des EÜV weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Diese hat nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils des FG vielmehr ausdrücklich auf die steuerlichen Vorteile hingewiesen, welcher der EÜV im vorliegenden Fall gebracht habe (S. 6 der Urteilsausfertigung). Das läßt nur den Schluß zu, daß auch im vorliegenden Fall der EÜV aus steuerrechtlichen Gründen abgeschlossen wurde. Irgendwelche Umstände, welche im Wege der Verrechnung von Leistung und Gegenleistung die Steuer mindern oder auf 0 DM herabsetzen, ergeben sich daher aus dem vom FG festgestellten Sachverhalt nicht. Andere Einwendungen gegen die Berechnung der Steuer hat die Klägerin nicht vorgetragen.