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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1971, Az.: VI ZR 16/70

Rückgriff; Arbeitsunfall; Haftungsfreistellung; Unternehmer; Pflichtverletzung; Zweiter Bürgermeister; Wald; Holzangelegenheit; Gemeinde; Organ; Weisungsrecht; Erster Bürgermeister; Amtshandlung; Holzfällerarbeiten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.11.1971
Aktenzeichen
VI ZR 16/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10980
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1972, 144-145 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. § 640 Abs. 1 RVO gewährt einen Rückgriff gegen die an sich wegen ihrer Beiträge an die BG von der Haftung für Arbeitsunfälle freigestellten Unternehmer und ihre Arbeiter nur bei besonders krassen und auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche, in § 276 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmte Maß erheblich übersteigen.

2. Der Zweite Bürgermeister und Referent für Wald- und Holzangelegenheiten einer bayrischen Gemeinde kann als besonderer Vertreter i. S. von Art. 39 Abs. 2 BayrGO dem vertretungsberechtigten Organ der Gemeinde angehören, wenn auch das Weisungsrecht des Ersten Bürgermeisters und seine Verantwortung für die im Rahmen der besonderen Vertretung vorgenommenen Amtshandlungen (hier: Leitung von Holzfällerarbeiten) insoweit bestehenbleibt.