Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1986, Az.: 1 StR 373/86
Gewissee Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit als Voraussetzungen für das Vorliegen des Untreutatbestandes; Möglichkeit der Begehung einer Steuerhinterziehung durch Finanzbeamte; Finanzkasse; Buchhalter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1986
- Aktenzeichen
- 1 StR 373/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11848
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Weiden - 18.04.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- StV 1987, 535
- wistra 1987, 27
Verfahrensgegenstand
Untreue
Amtlicher Leitsatz
Einem Buchhalter bei der Finanzkasse verbleibt in der Regel kein Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen, so daß er nicht tauglicher Täter einer Untreue sein kann.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 7. Oktober 1986
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 18. April 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
- II.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue hat keinen Bestand. Als Steuerhauptsekretär und Buchhalter bei der Finanzkasse hatte er die festgesetzten Steuerschulden einerseits, die erbrachten Zahlungen andererseits in Sollkarten einzutragen, hierbei zu überwachen, ob Rückstände auftraten, in diesem Fall den Steuerschuldner zu mahnen und, wenn dies nichts fruchtete, der Vollstreckungsabteilung eine Rückstandsanzeige vorzulegen. Sein Handeln war in allen Einzelheiten vorgegeben, ein Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen, eine gewisse Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit blieben dem Angeklagten bei dieser Tätigkeit nicht. Nur wenn sie vorhanden sind, kann jedoch Untreue vorliegen (BGH NStZ 1982, 201; 1983, 455; BGH NJW 1984, 2230; BGH, Beschl. vom 14. Januar 1986 - 1 StR 655/85, Orientierungssatz StV 1986, 203).
Freisprechung kommt nicht in Betracht, weil das Handeln des Angeklagten Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO sein kann. Dieser Tatbestand kann in jedem Stadium des Besteuerungsverfahrens verletzt werden; Täter kann auch sein, wer nicht Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner ist, auch der Finanzbeamte (BGH NJW 1976, 525; BGHSt 31, 323, 347; 32, 203, 207/208; BGH, Urt. vom 28. Mai 1986 - 3 StR 103/86).
Der Senat sieht sich - entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts - schon deshalb nicht in der Lage, darüber zu entscheiden, ob sich der Angeklagte nach § 370 AO strafbar gemacht hat, weil § 265 StPO entgegen steht. Untreue (§ 266 StGB) und Steuerhinterziehung (§ 370 AO) unterscheiden sich wesentlich; der Senat kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte sich gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung anders verteidigt hätte.
Kuhn
Ulsamer
Maul
Foth