Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1962, Az.: II ZR 115/60
Verstoß gegen Treu und Glauben durch Geltendmachung einer vertraglichen Ausschlussfrist; Geltendmachung einer vertraglichen Ausschlussfrist nach Hinauszögerung von Vergleichsverhandlungen; Rechtzeitige Erhebung einer Klage nach Ablauf der Verjährungsfrist oder Ausschlussfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1962
- Aktenzeichen
- II ZR 115/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11882
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 26.04.1960
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1962, 714-716 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1962
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts - Schiffahrtsobergerichts - zu Hamburg vom 26. April 1960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Schlepper "K." der Beklagten stieß am 18. Dezember 1957 früh morgens gegen 1 Uhr 10 von H. elbabwärts fahrend bei Juelsand zwischen Tonne 43 und 44 auf ein an der Nordseite der Elbe befindliches, etwa 70 m langes Stack. Der von "K." geschleppte Tankleichter "M." der Klägerin lief nach Zerreißen der Schleppverbindung an der Steuerbordseite des Schleppers über dieses Stack und geriet dann auf das etwa 150 m unterhalb liegende nächste Stack. Der am Tankleichter entstandene erhebliche Schaden wurde von den Kaskoversicherern der Klägerin getragen. Die Klägerin forderte von der Beklagten den Nutzungsverlust in Höhe von 19.061 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte hat ihre Schadensersatzpflicht bestritten, da sie nach den zum Vertragsbestandteil gewordenen "Allgemeinen Bedingungen für das Bugsieren von Fluß- und Hafenfahrzeugen im Gebiet des Hafens H." (Schleppbedingungen) nur für grobes Verschulden der Schlepperbesatzung hafte, ein solches aber nicht vorliege. Ferner hat sie sich darauf berufen, daß die Klägerin die nach den Schleppbedingungen vereinbarte Frist von drei Monaten für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs versäumt habe; außerdem hat sie die Einrede der Verjährung nach § 117 Nr. 7 BSchG erhoben.
Das Schiffahrtsgericht hat die Klage wegen Versäumung der Dreimonatsfrist abgewiesen. Das Schiffahrtsobergericht hat die Berufung zurückgewiesen, da sowohl die Ausschlußfrist von drei Monaten als auch die einjährige Verjährungsfrist des § 117 BSchG nicht gewahrt sei.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Nach § 10 der unstreitig zwischen den Parteien geltenden Schleppbedingungen (s. Schriftsatz der Klägerin vom 10. April 1959 S. 3) ist die Klage vor Ablauf von drei Monaten nach Entstehung des Schadens vor dem zuständigen Hamburger Gericht einzubringen, widrigenfalls der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, bestehen gegen die Rechtswirksamkeit dieser Klausel keine Bedenken. Insoweit werden auch von der Revision keine Angriffe erhoben. Die vereinbarte Ausschlußfrist war mit Ablauf des 18. März 1958 abgelaufen, da der Schaden am 18. Dezember 1957 entstanden ist. Der das Verfahren einleitende Zahlungsbefehl ist erst am 27. Februar 1959 bei Gericht eingegangen und am 3. März 1959 der Beklagten zugestellt worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, aus zwei von einander unabhängigen Gründen verstoße die Berufung der Beklagten auf die Ausschlußfrist gegen Treu und Glauben. Dieser Einwand ist gegenüber der Berufung auf eine Ausschlußfrist grundsätzlich ebenso zulässig wie gegenüber der Einrede der Verjährung.
1.
Einmal meint die Klägerin, die Beklagte sei während des Jahres 1958 vergleichsbereit gewesen, erst Anfang Januar 1959 habe sie von der endgültigen Ablehnung ihrer Ansprüche durch die Beklagte Kenntnis erhalten. Demgegenüber hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte und ihre Versicherungsfirma hätten sich von vornherein immer eindeutig gegen einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gewandt; die "Vergleichsverhandlungen" hätten im wesentlichen darin bestanden, daß die Klägerin, ihr Versicherungsmakler und ihre Versicherungsfirma versucht hätten, die Beklagte und ihre Versicherung zur Anerkennung ihres Standpunktes zu veranlassen. Allerdings habe der Versicherer der Beklagten im April 1958 ein an die Versicherer der Klägerin gerichtetes Schreiben zurückgenommen, in dem die Einrede der Verjährung erhoben worden sei; daraus könne aber nicht der Schluß gezogen werden, daß die Beklagte nunmehr für die Zukunft darauf verzichtet habe, sich auf die Verjährung zu berufen (vgl. BGHZ 22, 268 ff[BGH 29.11.1956 - III ZR 121/55]). Gegen diese Ausführung bestehen keine Bedenken.
Im Schreiben des Versicherers der Beklagten vom 12. Mai 1958 ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin "endgültig" abgelehnt worden.
Das Berufungsgericht geht dann ersichtlich davon aus, daß die Klägerin oder ihr Versicherer erneut die Beklagte zu einer Änderung ihres Standpunktes zu bewegen suchte. Dies führte zu dem Schreiben des Versicherers der Beklagten vom 18. August 1958, in dem der Ersatz des Schadens wiederum "endgültig" abgelehnt worden ist. Ob in der Zeit vom 18. August bis zum 26. November 1958 eine weitere Vergleichsbesprechung vereinbart worden sei, die dann am 26. November stattgefunden habe, läßt das Berufungsgericht offen, weil auch dann, wenn dieses Vorbringen der Klägerin als richtig unterstellt werde, die Klage nicht rechtzeitig erhoben worden sei. Auch wenn man der Klägerin zugestehe, daß die Übermittelung der endgültigen Ablehnung an sie nicht schon mit der Kenntnis ihres Versicherers am 8. Dezember 1958, sondern erst durch das Schreiben ihres Versicherungsmaklers vom 7. Januar 1959 wirksam, geworden sei, so sei die Klage nicht in einer angemessenen Frist nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen erhoben worden.
Die Ansicht des Berufungsgerichts läßt entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Frage, ob eine Klage nach Ablauf der Verjährungs- oder Ausschlußfrist und nach der endgültigen Weigerung der Beklagten rechtzeitig erhoben worden ist, ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beantworten, wobei grundsätzlich zu beachten ist, daß die Frist, innerhalb deren die Klage zu erheben ist, nur kurz zu bemessen ist (BGH VersR 1962, 372, 373 [BGH 16.01.1962 - VI ZR 96/61]; BGH NJW 1959, 96). Hier ist zunächst davon auszugehen, daß nach den Parteivereinbarungen eine kurze Ausschlußfrist von drei Monaten vereinbart war, die Parteien also selbst den Willen hatten, daß Streitigkeiten aus ihren engen Geschäftsbeziehungen in kurzer Zeit bereinigt oder zur gerichtlichen Klärung gebracht werden sollten; die kurz zu bemessende Frist darf keinesfalls dahin führen, daß nach endgültiger Ablehnung praktisch die Ausschlußfrist neu zu laufen beginnt. Sodann ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte oder ihr Versicherer im Laufe des Jahres 1958 wiederholt klar zum Ausdruck gebracht haben, daß der Anspruch der Klägerin abgelehnt werde; der Versuch, doch noch zu einer anderen Regelung zu kommen, ist stets von der Klägerin und ihrem Versicherer ausgegangen. Wenn die Revision darauf hinweist, der Versicherungsmakler der Beklagten habe mit der Zustellung des ablehnenden Schreibens des Versicherers der Beklagten vom 1. Dezember 1958 bis zum 2. Januar 1959 zugewartet, so läßt sie außer acht, daß der Versicherer der Beklagten dem Versicherer der Klägerin bereits am 8. Dezember 1958 den ablehnenden Standpunkt der Beklagten mündlich mitgeteilt hat, was die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10. April 1959 S. 6 ernsthaft nicht bestritten hat. Schließlich fällt noch entscheidend ins Gewicht, daß die Klägerin, als sie nach ihrem eigenen Vorbringen am 7. Januar 1959 selbst die letzte endgültige Ablehnung erfahren hatte, keiner langen Vorbereitungs- oder Überlegungsfrist bedurfte, um den Klageweg zu beschreiten. Das ergibt sich schon daraus, daß nach Beauftragung ihres Prozeßbevollmächtigten am 26. Februar 1959 dieser bereits am nächsten Tag das Verfahren anhängig gemacht hat. Allerdings hat die Klägerin, wie sie behauptet, Rechtsanwalt Ha., dem sie in der Revisionsinstanz den Streit verkündet hat, bereits am 6. Februar 1959 mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt, der die Übernahme des Mandats erst am 25. Februar abgelehnt habe. Es erscheint unter den hier gegebenen Umständen schon fraglich, ob die Frist noch als angemessen zu betrachten wäre, wenn die Klage innerhalb eines Monats erhoben worden wäre, ob also die Klägerin den Anwalt nicht verspätet beauftragt hat. Wenn dieser Anwalt erst am 25. Februar 1959 die Übernahme des Mandats ablehnte, so geht das jedenfalls zu Lasten der Klägerin. Die Einreichung der Klage am 27. Februar 1959, also erst nach über sieben Wochen, war auf jeden Fall verspätet.
2.
Die Klägerin ist sodann der Meinung, die Beklagte habe sie, die Klägerin, wider Treu und Glauben von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten, weil ihr das Unfallgeschehen wahrheitswidrig mitgeteilt worden sei. Der Schiffsführer des Schleppers "Ko." habe im Verklarungsverfahren ausgesagt, er habe im Zeitpunkt des Unfalls im Ruderhaus gestanden. In Wahrheit habe er aber, so behauptet die Klägerin, geschlafen, so daß sein Versuch, den Unfall mit Hilfe eines Aufkommers, durch den sein Schleppzug abgedrängt worden sei, zu rechtfertigen, eine reine Erfindung gewesen sei. Der Schleppzugführer habe durch diese falsche Aussage seine Dienstobliegenheiten nach § 7 BSchG verletzt, dafür habe die Klägerin nach § 278 BGB einzustehen. Von dem wahren Sachverhalt habe sie, die Klägerin, erst am 24. Januar 1959 Kenntnis erhalten. Da die Beklagte nach den Schleppbedingungen nur für grobes Verschulden des Schleppzugführers haftete, hätten, bevor sie den wahren Sachverhalt erfahren habe, keine genügenden Erfolgsaussichten für die Durchführung des Rechtsstreits bestanden.
Das Berufungsgericht ist der Meinung, der Schiffseigner sei nur haftbar, wenn er persönlich falsche Angaben veranlaßt habe (§ 7 Abs. 3 BSchG), nicht aber habe er für falsche Verklarungsangaben des Schiffsführers nach § 278 BGB einzustehen; vielmehr handle es sich dabei um eine persönliche, öffentlichrechtliche Auskunftspflicht des Schiffsführers in einem amtlichen Verfahren, für die der Schiffseigner nur insoweit verantwortlich gemacht werden könne, als er selbst darauf Einfluß nehme.
Diese Auffassung greift die Revision an. Bei den hier gegebenen Verhältnissen kann es offen bleiben, ob die Rüge begründet ist, da das Berufungsgericht, zu der Überzeugung gekommen ist, daß die Klägerin nicht durch falsche Angaben des Schiffsführers von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten worden ist. Aus dem gleichen Grunde kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Berufungsgerichts richtig ist, die Einrede der Arglist würde durchgreifen, wenn der Schiffsführer eine bewußt völlig irreführende Erklärung bei der Verklarung abgegeben hätte und hierdurch die Klägerin von der Klage abgehalten worden sei.
Die Revision greift zwar die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei nicht bewiesen, daß der Schiffsführer des Schleppers zur Unfallzeit geschlafen habe, nicht an. Sie rügt aber, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin noch eine weitere Unrichtigkeit in der Darstellung des Schiffsführers behauptet habe. Die Klägerin habe nämlich behauptet und unter Beweis gestellt, daß der Schleppzug schon längere Zeit im roten Sektor des Blinkfeuers Juelsand gefahren sei. Im Zusammenhang mit der Bekundung des Schiffsführers im Prozeß, der Aufkommer sei noch "ein ziemliches Stück weg" gewesen, als der Schlepper aufgelaufen sei, ergebe sich, wie die Klägerin unter Sachverständigenbeweis gestellt habe, eine grobe Fahrlässigkeit des Schiffsführers und die Unrichtigkeit seiner Angabe im Verklarungsverfahren, der Schleppzug sei durch einen Aufkommer abgedrängt worden.
Die Revision übersieht bei ihrer Rüge die Feststellung des Berufungsgerichts (Urteil S. 17), nach der eigenen Darstellung der Klägerin habe nur das dem Schiffsführer als besonders belastend vorgeworfene Verhalten des Schlafens den Ausschlag für den Entschluß zur Erhebung der Klage gegeben. Diese Feststellung des Berufungsgerichts ist um so mehr gerechtfertigt, als bereits am 13. August 1958 der damals auf der Klägerseite als Gutachter tätige Rechtsanwalt Ha. auf diese angebliche Unwahrheit der Aussage des Schiffsführers im Verklarungsverfahren hingewiesen und bereits damals es als unwiderlegbar bezeichnet hat, daß der Schiffsführer ganz klar im roten Sektor gefahren sei, und zwar aus dem Tonnenstrich heraus. Der Klägerin war also bereits damals diese angebliche grobe Fahrlässigkeit des Schiffsführers bekannt, ohne daß sie deswegen den Klageweg beschritten hätte.
Die Revision meint schließlich, die Beklagte sei für die angeblich unrichtigen Angaben des Schiffsführers nach § 831 BGB verantwortlich. Dies ist, von anderem abgesehen, schon deshalb unrichtig, weil der Schiffsführer seine Angaben im Verklarungsverfahren nicht als Verrichtungsgehilfe der Beklagten gemacht hat.
Da die Klägerin die Ausschlußfrist jedenfalls nach der ihr spätestens Anfang Januar 1959 bekannt gewordenen Ablehnung des Schadensersatzanspruches nicht gewahrt hat, kann unerörtert bleiben, ob die Ausschlußfrist nicht bereits nach der Ablehnung vom 12. Mai 1958 abgelaufen ist. Auch braucht die von der Beklagten nach § 117 Nr. 7 BSchG erhobene Verjährungseinrede nicht geprüft zu werden.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Reinicke