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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.04.1961, Az.: BVerwG WD 53/60

Disziplinargerichtliches Verfahren gegen einen Soldaten wegen begangener Dienstvergehen; Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens ; Anordnung und Durchführung von Nachübungen als"Erzieherische Maßnahmen" im Sinne des Erlasses des Bundesministers für Verteidigung vom 28.11.1958 ; Pflicht und Umfang der Dienstaufsicht ; Dienstpflichtverletzung durch das nicht genehmigte Eintauschen von Schokolade gegen Bier ; Pflichtverletzung durch das Androhen einer finanziellen Sühnemaßnahme als kollektive Strafe ; Unzulässige Verwendung von Bundeseigentum durch das Betanken eines Privatwagens mit Bundeswehrbenzin

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.04.1961
Aktenzeichen
BVerwG WD 53/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10860
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Truppendienstgericht E - 30.06.1960

Prozessgegner

Hauptmann ..., geboren am ... in ...

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
in der nichtöffentlichen Sitzung am 14. April 1961
auf Grund der Hauptverhandlung vom 11. bis 14. April 1961,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Grünewald als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig, Bundesrichter Scherübl als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant Brandt, ...,
Hauptmann Brendel, ... als militärische Beisitzer,
... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen des Wehrdisziplinaranwalts und des Beschuldigten gegen das Urteil des Truppendienstgerichts E vom 30. Juni 1960 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Bund zu zwei Dritteln, der Beschuldigte zu einem Drittel.

Tatbestand

1

I.

Der Beschuldigte wurde am ... in ... als Sohn eines Oberzollsekretärs geboren. Im Juli 1941 legte er an dem Realgymnasium N. die Reifeprüfung ab. Nach einem Semester Studiums der Auslandswissenschaften an der Universität K. trat er am 1.4.1942 auf Grund freiwilliger Meldung als Kriegsoffiziersbewerber bei der ... in die Wehrmacht ein. Mit der ... und dem war er im Rußlandfeldzug, mit der ... bei den Kämpfen in Ungarn und im Wienerwald und im April 1945 als Führer eines ... im Raum R. und in der L. eingesetzt. Mit der Kapitulation geriet er in F. englische Kriegsgefangenschaft, aus der er im August 1945 entlassen wurde.

2

Er wurde im März 1944 zum Fahnenjunker-Unteroffizier, im Mai 1944 zum Fahnenjunker-Wachtmeister, am 1.8.1944 zum Leutnant und nach seinem Vorbringen Ende April 1945 zum Oberleutnant befördert.

3

An Auszeichnungen erhielt er das Eiserne Kreuz II. und I. Klasse, das Verwundetenabzeichen in Schwarz und in Silber und das Panzerkampfabzeichen.

4

Er ist zu 30 % kriegsbeschädigt.

5

Nach dem Krieg studierte er vom Wintersemester 1945 bis Sommersemester 1950 an der Universität M. Geschichte, Literaturgeschichte und Zeitungswissenschaft. Während dieser Zeit arbeitete er als Redakteur bei verschiedenen Zeitungen, u.a. beim .... Von 1950 bis zu seiner Einberufung in die Bundeswehr betätigte er sich als freier Journalist, wissenschaftlicher Assistent bei dem ... und als Chefredakteur. Am 27.3.1957 promovierte er an der Universität M. zum Dr. phil..

6

Am 21.9.1956 wurde er als Oberleutnant in die Bundeswehr eingestellt und durch Urkunde vom 7.2.1957, ausgehändigt am 28.2. 1957, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen. Durch Urkunde vom 20.12.1957 wurde er zum Hauptmann befördert.

7

Die Eignungsübung leistete er bei der ... in B. und dem ... in L. ab. Nach Verwendung bei einer ... als Truppführer, dem ... als Zugführer und der ... als Prüfgruppen-Personaloffizier wurde er mit Wirkung vom 1.4.1959 zur ... als Kompaniechef versetzt. Vom 19.1. bis 13.2.1959 war er zu einem Kompanieführer-Lehrgang zur ... und vom 9. bis 31. 3.1959 zur Einarbeitung zum ... kommandiert.

8

Mit Wirkung vom 1.7.1959 wurde er wegen der Einleitung dieses Verfahrens zu z.b.V. Heer versetzt. Zur Zeit ist er als Lehrer für Kriegsgeschichte an der ... in M. verwendet.

9

Der Beschuldigte wird nach der Besoldungsgruppe A 11, Stufe 7, besoldet.

10

Er ist seit dem 6.8.1959 verheiratet.

11

II.

Dem Beschuldigten ist folgendes zur Last gelegt:

"1.)
Während eines Biwakaufenthaltes auf dem Truppenübungsplatz F. im April 1959 setzte der Beschuldigte eines Tages für etwa 6 bis 8 Soldaten seiner Kompanie, die bei einem vorausgegangenen Formaldienst oder beim Antreten aufgefallen waren, ein Nachexerzieren an, bei dem die Betroffenen etwa 1/2 Stunde lang durch die Unteroffiziere H. und G. in sinnloser Weise im Gelände herumgejagt wurden.

2.)
An einem anderen Tage - ebenfalls in F. - ließ er durch den Stuff M. den PzSchtz H. der gegenüber einem Uffz eine schlechte Grundstellung eingenommen hatte, in feldmarschmäßigem Anzug mindestens 1/4 Std lang im Gelände herumjagen, so daß er schließlich völlig erschöpft war.

3.)
Bei dem unter Nr. 1) erwähnten 'vorausgegangenen Formaldienst' übernahm der Beschuldigte mit der Begründung, dem Uffz H. einmal zeigen zu wollen, wie man Formalausbildung mache, für etwa 5 Minuten dessen Gruppe und ließ sie während dieser Zeit in rascher Folge nur hinlegen und aufstehen.

4.)
Am Nachmittag des 29.5.1959 befahl er für etwa 20 Soldaten seiner Kompanie ein längeres Nachexerzieren, weil ein Soldat im Glied gesprochen hatte. Das Nachexerzieren, in dessen Verlauf der PzSchtz N. schließlich ohnmächtig wurde, wurde vom Stuffz M. geleitet.

5.)
Am Abend des 29.5.1959, nach Dienstschluß, setzte er unter Bezugnahme auf die unter Nr. 4).erwähnte Disziplinwidrigkeit für die gesamte Kompanie erneut Nachexerzieren an, bei dem auf seinen ausdrücklichen Befehl unter Leitung des Stuffz M. such Bewegungen unter aufgesetzter ABC-Schutzmaske durchgeführt wurden.

...

6.)
Während des unter Nr. 1) erwähnten Truppenübungsplatzaufenthaltes befahl der Beschuldigte unter Mißachtung der einschlägigen Haushaltsbestimmungen (vgl z.B. Erlaß BMVtdg VR III 4 - Az. 48-15-07-03 vom 12.1.1959 - VMBl 1959 S. 82), aus Verpflegungsmitteln beschaffte Schokolade gegen 200 Flaschen Bier und 1 1/2 Flaschen Weinbrand-Verschnitt umzutauschen. Er überließ es dabei dem Kp-Offizier, Leutnant W. die aus Tarnungsgründen weiter auf Lieferung von 195 Tafeln Schokolade lautende Rechnung der Firma ... OHG, F., vom 25.4.1959 'sachlich richtig' zu zeichnen.

...

7.)
Bei dem unter Nr. 1), 2), 4) und 5) erwähnten Nachexerzieren war der Beschuldigte entweder überhaupt nicht oder nur kurzfristig zugegen, so daß es seitens des Stuffz M. und der Unteroffiziere H. und G. zu erheblichen Mißhandlungen kommen konnte.

8.)
Stuffz M. räumte in der Zeit nach der Rückkehr vom Truppenübungsplatz F. (vgl. hinsichtlich der Zeit Nr. 1) mit Billigung des Kp-Fw mindestens 2 mal den Schrank des PzSchtz H. aus und warf sämtliche Sachen - darunter saubere Wäsche - auf den Fußboden.

...

9.)
Als gegen Ende des unter Nr. 1) erwähnten Truppenübungsplatzaufenthaltes ein Tafelmesser, das zusammen mit anderen Bestecken für einen Kompanieabend aus einer Kantine entliehen worden war, vermißt wurde, drohte der Beschuldigte der Kp an - ohne vorher sein eigenes Zelt genügend durchsucht zu haben -, eine 'Friedland-Spende' von 1.- DM pro Mann einziehen oder, den Übungsplatzaufenthalt verlängern zu wollen, falls sich das Messer innerhalb von 5 Minuten nicht wieder einfinde. Das vermißte Messer wurde schließlich beim Abbrechen des Chefzeltes wiedergefunden, worauf die angedrohte Maßnahme unterblieb.

...

10.)
Während des Aufenthaltes in F. war für die Kp aus Verpflegungsmitteln Rum beschafft worden. Ein Rest von etwa 5 Litern wurde - in Flaschen abgefüllt - mit nach H. genommen, wo der Beschuldigte bei verschiedenen Anlässen einen erheblichen Teil für sich, seine Gäste und einige wenige Kp-Angehörige verbrauchte.

11.)
Der Beschuldigte enthielt einen Geldbetrag von etwa 12. - DM, der von Kp-Angehörigen als Ersatz für unrechtmäßig entnommenen bundeseigenen Kraftstoff geleistet worden war, der Bundeskasse vor und führte ihn einer 'Kp-Kasse' zu.

...

12.)
Der Beschuldigte veranlaßte wiederholt unter Mißbrauch seiner Dienststellung Untergebene entgegen deren Willen zu Geldspenden, die insbesondere zur Beschaffung eines Fernsehgeräts verwendet werden sollten.

13.)
Einen erheblichen Teil der für die Beschaffung eines Fernsehgeräts gespendeten Gelder verwendete der Beschuldigte eigenmächtig zur Beschaffung eines Buches (mit Uniform-Schaubildern), einer Schabracke, eines Säbels, von 4 Bildern, 1 Meter Seidenstoff und 1.40 Meter Leinen zur Fertigung von Lanzenwimpeln. Die Gegenstände wurden zur Ausstattung eines Kp-Museums verwendet, das Hauptsächlich seinen Interessen diente.

...

14.)
Anfang Mai 1959 ließ der Beschuldigte eines Nachts gegen 01.00 Uhr den Gefr V. sowie die PzSchtz H. S. und Ha. die sich zu einer Musikkapelle zusammengefunden hatten, durch den UvD wecken und befahl ihnen, ihm zur Unterhaltung aufzuspielen. Außer dem Beschuldigten, hatten sich dort ein Hptm H. (Chef ..., der Kp-Fw und einige Unteroffiziere der Kp versammelt. Es wurde Bier und von dem unter Nr. 10) erwähnten Rum getrunken. Die vorgenannten Soldaten mußten mindestens 1 1/2 Std - in der Hauptsache Schlagermusik - spielen. Es ging dabei sehr laut zu, so daß einmal sogar die Wache aufmerksam wurde und sich fernmündlich nach der Ursache des Lärmes erkundigte. Das Wort wurde vom Beschuldigten geführt, der zeitweise laut sang, auf dem Stuhle stand und die Kapelle dirigierte. Gegen Ende der 'Veranstaltung' setzte er einen alten Stahlhelm auf, den er einem der Schaukästen des 'Museums' entnommen hatte, und versuchte, mit einem alten Gewehr einen Präsentiergriff vorzuführen. Den Musikanten gewährte er für den nächsten Sag einige Stunden Dienstbefreiung und versprach ihnen zu Pfingsten Sonderurlaub.

...

15.)
Der Beschuldigte ließ sich bei der Erteilung von Urlaub oftmals von unsachlichen Beweggründen leiten. So erteilte er wiederholt einzelnen Soldaten Sonderurlaub, wenn diese für ihn oder sein 'Museum' Dienst-, Geld- oder Sachleistungen -erbrachten. Wenn derartige Leistungen nicht erbracht wurden, versagte er in Einzelfällen den Urlaub oder machte die Hergabe des Urlaubscheines von einer entsprechenden Leistung oder Leistungszusage abhängig.

...

16.)
Im Juni 1959 befolgte er einen Befehl seines damaligen Kasernenkommandanten, sofort nach seiner Rückkehr von einer Reise beim S 1 des ... H. zu erfragen, wann er im Dienstanzug zur Meldung beim Kasernenkommandanten zu erscheinen hätte, nicht.

..."

12

Das gegen den Beschuldigten wegen der Anschuldigungspunkte 1, 2, 4, 6, 7, 9 bis 16 eingeleitete sachgleiche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft H. - 21 Js 868/59 - wurde zum Anschuldigungspunkt 11 nach § 153 Abs. 2 StPO, im übrigen wegen Nichtvorliegens des Verdachts einer strafbaren Handlung eingestellt.

13

Das Truppendienstgericht hat den Beschuldigten zur Gehaltskürzung von einem Fünfzehntel der Dienstbezüge für sechs Monate verurteilt. Es hat zu den Anschuldigungspunkten 1, 2, 3, 5, 6 und 11 einen Pflichtverstoß bejaht, im übrigen hat es Pflichtverletzungen teils-aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen verneint.

14

Gegen das Urteil haben der Wehrdisziplinaranwalt und der Beschuldigte Berufung eingelegt. Der Wehrdisziplinaranwalt hat die Berufung auf das Strafmaß beschränkt. Der Beschuldigte erstrebt seinen Freispruch.

Entscheidungsgründe

15

III.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts ist unbegründet; die Berufung des Beschuldigten konnte im Ergebnis keinen Erfolg haben.

16

1.)

Der Senat hatte das Urteil des Truppendienstgerichts im vollen Umfang nachzuprüfen, Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens ergibt sich, daß auf die unbeschränkte Berufung des Beschuldigten die gesamten Anschuldigungspunkte der Nachprüfung des Berufungsgerichts unterstellt werden (vgl. Behnke, Anm. 8 zu § 74 BDO), und zwar bei mehreren Anschuldigungspunkten auch insoweit, als das Gericht des ersten Rechtszugs zu einzelnen Anschuldigungen ein Dienstvergehen verneint hat. In einem solchen Fall schließt allerdings, wenn lediglich der Beschuldigte Berufung eingelegt hat, das Verschlechterungsverbot (§ 70 WDO, § 331 StPO) eine Verschärfung der Strafe aus. Eine Verschärfung der Strafe ist jedoch zulässig, wenn das Urteil, wie hier, auch von dem Wehrdisziplinaranwalt im Strafmaß angefochten ist.

17

Gegenstand der Urteilsfindung sind nur die Anschuldigungspunkte, die in der Anschuldigungsschrift und etwaigen Nachträgen dem Beschuldigten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (§ 87 WDO) Hiergegen hat das Truppendienstgericht insofern verstoßen, als es zum Anschuldigungspunkt 11 einen Pflichtverstoß des Beschuldigten auch darin erblickt, daß der Beschuldigte entgegen § 22 WDO unterlassen habe, die Sache wegen des Benzindiebstahls der vier Unteroffiziere an die zuständige Strafverfolgungsbehörde abzugeben. Dieses Verhalten ist dem Beschuldigten in der Anschuldigungsschrift aber nicht als Dienstvergehen zur Last gelegt. Es muß daher in diesen Verfahren außer Betracht bleiben.

18

2.)

Die Hauptverhandlung vor dem Senat hat folgendes ergeben:

19

a)

Der Beschuldigte übernahm am 1.4.1959 als Kompaniechef die in A. aus dem ... neu aufgestellte .... Von den 30 Unteroffiziers-Planstellen waren zunächst nur 13 und ab Ostern 17 - davon der Kompaniefeldwebel als einziger Portepee-Unteroffizier - besetzt. Die Qualität der Unteroffiziere war, im ganzen gesehen, unter Durchschnitt. Die Masse der Kompanie waren Wehrpflichtige des Einstellungstermins Januar 1959, die in zwei verschiedenen Kompanien des ... ihre Grundausbildung erhalten hatten.

20

Der Beschuldigte selbst war ohne besondere Erfahrung in der Führung einer Kompanie. Auch der Kompanieführer-Lehrgang reichte nicht aus, ihm die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Der Lehrgang beschränkte sich wegen der Kürze der Zeit auf einen Ausschnitt des Ausbildungsprogramms für Kompaniechefs. Nach dem Ergebnis des Lehrgangs war der Beschuldigte "auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung einer Span-Kompanie bedingt geeignet". In dem Lehrgangszeugnis wird bescheinigt, daß er "nicht ausreichende Anlagen" besitzt, "sich in die Aufgaben eines Kp-Chefs einzuarbeiten und sich weitere Kenntnisse anzueignen", und daß "weitere Ausbildung und Bewährung in der Truppe erforderlich" seien. Dem Beschuldigten fehlte zudem eine nähere Kenntnis des seiner Kompanie zugeteilten Personals, da ihm die Personalverhältnisse des ... fremd waren. Unter diesen Umständen übernahm er die ihm übertragene Aufgabe nicht ohne Bedenken, auf die er auch den Personalsachbearbeiter des Bundesministeriums für Verteidigung hinwies.

21

Die ... war eine selbständige, der Brigade ... die selbst in Aufstellung begriffen war, unmittelbar unterstellte Kompanie. Als selbständiger Kompanie oblagen ihr - in Gegensatz zu einer Kompanie im Bataillonsverband - insbesondere auf dem Gebiet der Versorgung, der Technik und des Fernmeldewesens Aufgaben, die für unselbständige Kompanien von dem Bataillon wahrgenommen werden.

22

Die Kompanie verlegte alsbald nach der Aufstellung nach H. Da dort die zugewiesene Unterkunft noch einer Instandsetzung bedurfte und da die Ausstattung der Kompanie mit Waffen und Gerät nur langsam anlief, wurde zunächst einem großen Teil der Kompanie der zustehende Jahresurlaub erteilt. Vom 20, bis 30.4.1959 befand sich die Kompanie auf dem Truppenübungsplatz F. H. liegt von dein Standort der Brigade, A., etwa 150 Kilometer entfernt. Die weite Entfernung zur Brigade führte zu erheblichen Erschwerungen in der Führung und Betreuung der Kompanie. Die besonders schwierigen Verhältnisse bei der Aufstellung der Kompanie waren sowohl der Brigade wie auch der Division und dein Inspizienten der Panzertruppe bekannt. Sie waren Gegenstand einer Besprechung, die der Zeuge Oberstleutnant B. von der Dienststelle des Inspizienten der Panzertruppe und der stellvertretende Kommandeur der Brigade ... der Zeuge Oberstleutnant v. K., am 12.5.1959 mit dem Beschuldigten in H. führten. Hierbei wurde u.a. auch festgestellt, daß der Kompanie bisher Betreuungsmittel nicht zugewiesen worden waren.

23

Zu den einzelnen Anschuldigungspunkten hat der Senat folgendes festgestellt:

24

Zu 1 und 7:

25

Am 25.4.1959 kamen in F. beim Antreten zu der für die ganze Kompanie angesetzten Formalausbildung einige Soldaten, etwa sechs bis acht, bis zu zehn Minuten zu spät. Der Beschuldigte ordnete für diese Soldaten ein Nachüben in Form einer Gefechtsausbildung - geöffnete Ordnung, Geländedienst - an. Das Nachüben übertrug er den Unteroffizieren H. und G., denen er zum Ausdruck brachte, daß die Soldaten scharf angepackt werden sollten. Als Aufsicht teilte er sich selbst ein. Der Beschuldigte, der sich mit der Gruppe zum Ausbildungsgelände begeben wollte, wurde unterwegs zu einem Ferngespräch mit der Brigade abgerufen. Er befahl daraufhin den beiden Unteroffizieren, in der Zwischenzeit schon anzufangen. Nach Beendigung des Ferngesprächs begab er sich zum Ausbildungsplatz, auf dem Wege dorthin hörte er die Unteroffiziere "furchtbar herumschreien". Er brach dann, da ihm die Art der Durchführung nicht entsprach, das Nachüben ab.

26

Zu 2 und 7:

27

Am 27.4.1959 war für die Kompanie Baden angesetzt. Der Panzerschütze H. der im allgemeinen einen unordentlichen und nachlässigen Eindruck machte und am gleichen Tag beim Gefechtschießen bereits aufgefallen war, meldete seinem Gruppenführer, daß ihm das Baden ärztlich verboten sei. Dabei zeigte er eine schlecht Haltung und machte eine unordentliche Kehrtwendung. Der Beschuldigt der ihn dabei beobachtete, befahl daraufhin dem Stabsunteroffizier M. mit H. eine halbe Stunde Geländedienst zu machen. Dabei äußerte er zu M. er solle H. "die Leviten lesen". H. mußte sich im Kampfanzug bei M. melden. Dieser führte den Auftrag durch und übte mit H. Hinlegen, volle Deckung, Stellung. Über die Ausführung im einzelnen hat der Zeuge M. die Aussage verweigert.

28

Zu 3:

29

Beim Formaldienst am 25.4.1959 (siehe oben zu 1) führte der Beschuldigte die Aufsicht. Da er den Eindruck gewann, daß Unteroffizier H. bei der Ausbildung zu wenig energisch und die Gruppe des Unteroffiziers nicht richtig bei der Sache sei, übernahm er für etwa fünf Minuten diese Gruppe und übte mit ihr Formalausbildung. Er ließ dabei die Gruppe etwa fünf- bis sechsmal hinlegen. Der Beschuldigte wollte dadurch zeigen, "wie man das macht."

30

Zu 4 und 7:

31

Am Nachmittag des 29.5.1959 sollten auf dem Bahnhof H. die für die Kompanie bestimmten Panzer ausgeladen werden. Der Beschuldigte, hatte angeordnet, daß die für das Abladen nicht benötigten Soldaten - etwa 20 Mann - dabei zuschauen sollten. Das Abladen der Panzer verzögerte sich jedoch wegen Zugverspätung. Als der Beschuldigte am Bahnhof Stabsunteroffizier M. den Führer dieser Gruppe, die noch in Grundstellung stand, fragte, ob man das Eintreffen des Zuges am Bahnhof abwarten oder in die Kaserne zurückmarschieren solle, wurde aus dem Glied heraus geanwortet: "Wir wollen hierbleiben." Der Beschuldigte befahl daraufhin dem Stabsunteroffizier M. mit der Gruppe in die Kaserne zurückzumarschieren. Dort wurde auf Anordnung des Beschuldigten unter seiner Aufsicht eine halbe Stunde Formaldienst gemacht. Anschließend befahl er noch für eine bestimmte Zeit Marschieren und Singen. Die Aufsicht übertrug er Stabsunteroffizier M. zugeteilt war Unteroffizier H.. Da sich im weiteren Verlauf dieses Dienstes nach Auffassung des Stabsunteroffiziers M. einige Soldaten undiszipliniert verhielten, ließ er diese unter Unteroffizier H. Formalausbildung machen. Unteroffizier H. führte Antrete- und Richtübungen durch, wobei die Mannschaften mehrmals einen Hang hinauflaufen mußten. Dabei brach der Panzerschütze N. aus Erschöpfung zusammen und mußte ins Revier gebracht werden.

32

Zu 5 und 7:

33

Für den Abend des 29.5.1959 nach Dienstschluß ordnete der Beschuldigte für die ganze greifbare Kompanie, etwa 40 Mann, außerhalb des Dienstplanes als Alarmübung ein Antreten im Dienstanzug mit Stahlhelm, Gewehr, ABC-Schutzmaske und nachfolgende Formalausbildung an. Der auf 50 Minuten angesetzte Dienst wurde von dem Beschuldigten nach etwa 20 bis 25 Minuten abgebrochen. Die Aufsicht über die Formalausbildung hatte der Stabsunteroffizier M.. Während der Formalausbildung wurde von den Gruppenführern, ohne daß dies von dem Beschuldigten angeordnet war, das Aufsetzen der Maske geübt und Antrete- und Marschübungen mit aufgesetzter Maske durchgeführt. In einzelnen Gruppen wurde auch mit aufgesetzter Maske gesungen.

34

Zu 6:

35

Während des Aufenthalts auf dem Truppenübungsplatz F. im April 1959 ordnete der Beschuldigte entgegen den einschlägigen Bestimmungen - Erlaß des Bundesministers für Verteidigung - V R III 4 - Az.: 48-15-07-03 vom 12.1.1959 - den Austausch von aus Verpflegungsmitteln beschafften 195 Tafeln Schokolade in Bier an. Daß dem Beschuldigten der Erlaß des Bundesministers für Verteidigung vom 12.1.1959 bekannt war, oder daß er von seinen Untergebenen auf die Unzulässigkeit des Umtauschs hingewiesen worden ist, konnte nicht festgestellt werden. Nach der Rückkehr nach H. zeichnete der Kompanieoffizier, Leutnant W. im Rahmen seiner üblichen Vertretung des Beschuldigten die Rechnung der Firma P. vom 25.4.1959, die auf Schokolade lautete, "sachlich richtig". Leutnant W. hielt gutgläubig die Rechnung für richtig. Daß der Beschuldigte von der Bestätigung der sachlichen Richtigkeit durch Leutnant W. Kenntnis hatte oder ihn gar dazu bestimmte, konnte nicht nachgewiesen werden.

36

Zu 8:

37

Daß der Stabsunteroffizier M. nach der Rückkehr vom Truppenübungsplatz zweimal den Schrank des Panzerschützen H. ausgeräumt und dabei sämtliche Sachen auf den Boden geworfen hat, ist dem Beschuldigten nicht bekannt geworden. Er hat davon unwiderlegbar erst in diesem Verfahren Kenntnis erlangt.

38

Zu 9:

39

Am 30.4.1959 sollte der Aufenthalt auf dem Truppenübungsplatz vorzeitig beendet und die Kompanie weitgehend zum 1.5.1959 beurlaubt werden. Beim Abbrechen des Biwaklagers wurde das Fehlen eines Messers festgestellt, das von einer Kantine zu einem Kompanieabend zum Gebrauch der Gäste entliehen worden war. Der Beschuldigte ordnete an, das Messer zu suchen. Daraufhin wurde zweimal durch Vorlage anderer Messer das Auffinden des Messers vorgetäuscht. Der Beschuldigte empfand dies als ungehörig; nunmehr drohte er der Kompanie an, für den Fall, daß das Messer nicht gefunden werde, werde er den Aufenthalt auf dem Truppenübungsplatz bis zum 2.5.1959 verlängern, es sei denn, jeder Kompanieangehörige spende freiwillig als finanzielle Sühnemaßnahme je nach Dienstgrad DM 1,- oder DM -,50 als sogenannte Friedland-Spende. Noch ehe abschließend geklärt war, ob die Kompanie die Geldspende oder die Verlängerung des Truppenübungsplatz-Aufenthalts vorziehe, wurde das Messer gefunden. Der Beschuldigte sah dann von weiteren Maßnahmen ab und ließ die Kompanie abrücken.

40

Zu 10 und 14:

41

Auf dem Truppenübungsplatz war bei einer Rumausgabe an die Kompanie aus Beständen der Truppenverpflegung eine Korbflasche mit etwa fünf Litern Rum übriggeblieben, die mit nach H. genommen wurde. Ein Teil davon wurde an das Restkommando ausgegeben, die übrige Menge wurde in Selterswasserflaschen abgefüllt und auf Anordnung des Beschuldigten bei drei verschiedenen Gelegenheiten verbraucht. Ein Drittel ließ er an einem Abend, an dein die von vier Kompanieangehörigen gebildete Musikkapelle vor etwa 20 Soldaten der Kompanie musiziert halte, an die Kapelle und die Zuhörer, ein weiteres Drittel an das Unteroffizierkorps der Kompanie ausgeben, das anläßlich eines Sieges der Handballmannschaft der Kompanie feierte, Der Rest wurde auf Veranlassung des Beschuldigten in einem kleinen privaten Kreis getrunken, der u.a. aus dem Beschuldigten, Leutnant W. einigen Unteroffizieren, der Musikkapelle und Hauptmann H.einem Kompaniechef des in der gleichen Kaserne untergebrachten ..., bestand.

42

An diesem Abend war von der Musikkapelle zunächst nur der Panzerschütze V., der Fahrer des Beschuldigten, anwesend. Dem Beschuldigten kam der Gedanke, es sei nett, wenn die Kapelle Musik machen würde. Er voranlaßte daraufhin gegen 01.00 Uhr, daß die drei fehlenden Mitglieder der Kapelle durch den U.v.D. herbeigeholt wurden. Der Panzerschütze H. der nach dem ersten Wecken wieder eingeschlafen war, wurde noch ein zweitesmal geweckt. Er leistete der Aufforderung des U.v.D. nur deshalb Folge, weil er sie als Befehl des Beschuldigten ansah. Die Kapelle spielte bis etwa 02.30 Uhr. Zum Ausgleich für das nächtliche Spielen durften die Musiker am nächsten Tag einige Stunden länger schlafen. Auch erhielten sie zusätzlichen Wochenendurlaub.

43

Zu 11:

44

In der ersten Maihälfte 1959 mußte die Kompanie einen 5 to-Lastkraftwagen, der von dem ... entliehen worden war, nach A. überführen. Der Beschuldigte gestattete den Stabsunteroffizieren M. und S. und den Unteroffizieren G. und H., deren Familien in A. wohnten, auf ihre Bitte, die Überführung durchzuführen und bei dieser Gelegenheit einen verlängerten Wochenendurlaub bei ihren Familien zu verbringen. Die Rückfahrt führten die vier Unteroffiziere mit einem von einem Gefreiten der Kompanie entliehenen Volkswagen durch. Auf der Hinfahrt nach A. wurde der Volkswagen im Einverständnis der vier Unteroffiziere mit 20 Litern Bundeswehrbenzin betankt, das einen auf dem Lastkraftwagen mitgeführten Kanister entnommen wurde.

45

Nach der Rückkehr meldete der Unteroffizier S. dem Beschuldigten die Betankung des Privatwagens mit Bundeswehrbenzin. Der Beschuldigte mißbilligte das Verhalten der Unteroffiziere und wollte zunächst Ersatz des Benzins in Natur anordnen. Schließlich ordnete er an, daß jeder Beteiligte DM 3,- als Wertersatz bezahlen solle, da er gegen den Ersatz in Natur Bedenken bekam. Die DM 12,- ließ er der Kompaniekasse zuführen.

46

Zu 12 und 15:

47

Da der Kompanie zunächst Betreuungsmittel nicht zugewiesen wurden, versuchte der Beschuldigte, mit eigenen Mitteln der Kompanieangehörigen die notwendigen Einrichtungen für die Freizeitgestaltung zu schaffen. Für die Ausgestaltung des Kompaniereviers richtete er eine sogenannte Verschönerungskasse ein, die bald auch als Kompaniekasse geführt wurde, für die Beschaffung eines Fernsehgeräts eine Fernsehkasse, außerdem für die Tischtennisspieler eine Tischtenniskasse. Die Tischtenniskasse war ohne praktische Bedeutung. In die Fernsehkasse und in die Verschönerungskasse zahlten die Kompanieangehörigen freiwillig durchschnittlich je DM 1,- ein. In die Verschönerungskasse als Kompaniekasse flössen auch kleinere Beträge, die die Soldaten bei der Aushändigung der Urlaubsscheine freiwillig spendeten. Der Beschuldigte setzte sich zwar mit einem gewissen Nachdruck für Beiträge an die Fernseh- und Verschönerungskasse ein. Es ließ sich aber nicht nachweisen, daß er dabei einen unzulässigen Druck ausübte, insbesondere konnte nicht festgestellt werden, daß er die - Urlaubserteilung von Geldspenden oder Sachleistungen für die Ausstattung des Kompaniereviers abhängig machte.

48

Zu 13:

49

Aus den von der Kompanie für die Beschaffung eines Fernsehgeräts gespendeten Geldern bestritt der Beschuldigte den Ankauf eines kriegsgeschichtlichen Werks mit kolorierten Abbildungen zum Preis von DM 75,-. Die Abbildungen wollte er rahmen lassen, um sie mit kleinem Gewinn zu verkaufen. Der Erlös sollte wiederum der Fernsehkasse zufließen.

50

Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt wurden die Fernsehkasse und die Verschönerungs-(Kompanie-) Kasse zusammengelegt. Aus der vereinigten Kasse bestritt der Beschuldigte u.a. den Ankauf einer Uniform (Husarenuniform) um DM 40,-, eines Degens um DM 15, -, einer Schabracke um DM 50,- und eines Säbels um DM 35,-. Uniform, Degen, Säbel und Schabracke waren für das sogenannte Museum bestimmt, das der Beschuldigte im Lichthof des Kompaniebereichs einrichtete. Die Verwendung des, Geldes zu den bezeichneten Zwecken geschah entgegen der ursprünglichen Bestimmung des Geldes, ohne daß der Beschuldigte sich der Zustimmung der Spender vergewisserte.

51

Zu 16:

52

Zum 17.6.1959 - Tag der deutschen Einheit - hatte der Kasernenkommandant, Oberstleutnant V., die Teilnahme der in der Kaserne untergebrachten Bundeswehreinheiten an einer von ihm veranstalteten Gedenkstunde befohlen. Die Kompanie des Beschuldigten nahm daran nicht teil, weil von der Brigade eine andere Regelung getroffen war, Daraufhin ließ Oberstleutnant V. dem Beschuldigten als dem veranwortlichen Kompaniechef den Befehl übermitteln, sich bei ihn im Dienstanzug zu melden. Da der Beschuldigte ortsabwesend war, ließ ihm Oberstleutnant V. am 17.6.1959 durch seinen S 1 schriftlich den Befehl übermitteln, nach Rückkehr beim S 1 des Bataillons zu erfragen, wann er zur Meldung im Dienstanzug zum Kasernenkommandanten befohlen werde. Der Beschuldigte meldete diesen Vorgang seiner Brigade. Der Befehl des Kasernenkommandanten wurde dann auf Grund einer Rücksprache des stellvortretenden Brigadekommandeurs Oberstleutnant v. K. mit Oberstleutnant V. in eine "Ermahnung" an den Beschuldigten umgewandelt, zur Klärung der Angelegenheit sich bei Oberstleutnant V. einzufinden. Der Beschuldigte kam dieser Ermahnung nicht mehr nach, da er im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren alsbald seiner Stellung als Kompaniechef der Aufklärungskompanie enthoben wurde.

53

b)

Das zu den einzelnen Anschuldigungspunkten festgestellte Verhalten des Beschuldigten hat der Senat, wie folgt, gewürdigt:

54

Zu 1, 2, 4, 5 und 7:

55

In diesen Anschuldigungspunkten sind dem Beschuldigten Verstöße bei der Anordnung und Durchführung von sogenanntem Nachüben zur Last gelegt. Das Truppendienstgericht hat zu 5 einen Verstoß in der Anordnung des Nachübens, zu 1 und 2 einen Verstoß bei der Durchführung des Nachübens bejaht, zu 4 eine Pflichtverletzung überhaupt verneint.

56

Die Prüfung durch den Senat hat ergeben, daß dem Beschuldigten zu keinem dieser Anschuldigungspunkte ein disziplinarer Vorwurf zu machen ist.

57

Grundlage für die Anordnung und Durchführung von Nachüben ist der Erlaß des Bundesministers für Verteidigung vom 28.11.1958 "Erzieherische Maß nahmen". Dieser Erlaß trifft Bestimmungen über die Anordnung erzieherischer Maßnahmen, die Voraussetzungen der Anordnung und die einzelnen Arten der erzieherischen Maßnahmen und grenzt die erzieherischen Maßnahmen gegen unzulässige Maßnahmen ab. Verstöße gegen den Erlaß sind, soweit er Befehle und nicht nur Hinweise oder Richtlinien enthält, disziplinar und gegebenenfalls strafrechtlich als Ungehorsam anzusehen, der unter Umständen mit einem strafrechtlichen Tatbestand des Wehrstrafrechts oder des allgemeinen Strafrechts zusammentreffen kann.

58

Als besondere erzieherische Maßnahme kann durch den Disziplinarvorgesetzten zusätzlicher Ausbildungsdienst befohlen werden. Er kann anstelle eines anderen Dienstes oder nach Dienstschluß (Nachüben) angesetzt werden (IV 1 und 2 des Erlasses).

59

Der Disziplinarvorgesetzte hat die besonderen Maßnahmen in jedem Einzelfall ausdrücklich zu befehlen und für ihre Durchführung eine geeignete Aufsicht zu bestimmen (IV 4 des Erlasses). Daß für die Durchführung eine geeignete Aufsicht zu bestimmen ist, bedeutet nach, der Auffassung des Senats, der insoweit der Ansicht des Sachverständigen Oberstleutnant K. nicht folgen kann, daß bei einem Ausbildungsdienst wie der Formalausbildung oder der Gefechtsausbildung, bei dem der Art der Ausbildung nach ein Ausbilder, der die Kommandos oder Befehle gibt, und auszubildende Soldaten, die die Kommandos und Befehle ausführen, notwendig beteiligt sind, neben dem Ausbilder noch eine weitere Aufsicht zu bestellen ist. Allein diese Auslegung wird dem Wortlaut und dem Sinn dieser Bestimmung gerecht. Der eindeutige Wortlaut des Erlasses schließt aus, daß, wie der Sachverständige meint, die Bestellung einer besonderen Aufsicht nur auf die Fälle zu beschränken ist, in denen ein Ausbildungsdienst als besondere erzieherische Maßnahme angeordnet wird, der seiner Natur nach eine Aufsicht nicht notwendig erfordert, z.B. Panzerwaschen. Überlegungen der Verfasser eines Befehls oder eines Erlasses können nur dann der Auslegung zugrunde gelegt werden, wenn eine sinnvolle Auslegung des Wortlauts dies zuläßt.

60

Von Bedeutung könnte allerdings sein, wenn der Erlaß in der Truppenpraxis allgemein in der von dem Sachverständigen vertretenen Auslegung mit Billigung des Bundesministers für Verteidigung angewendet würde. Eine solche, den Erlaß in einem wichtigen Punkt praktisch außer Kraft setzende Übung ist dem Senat jedoch nicht nachgewiesen worden.

61

Die von dem Sachverständigen vertretene Auffassung kann allerdings im Einzelfall insoweit von Bedeutung sein, als ein Disziplinarvorgesetzter, der in gleicher Weise den Erlaß irrig auslegt, für die Nichtbestellung einer besonderen Aufsicht beim Nachüben aus subjektiven Gründen disziplinarrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

62

Das am 25.4.1959 befohlene Nachüben war den Voraussetzungen nach zulässig. Der Senat macht sich insoweit die Ausführungen des Truppendienstgerichts (V., zu I, 1, S. 29 des Urteils) zu eigen. Es war von dein Beschuldigten als dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten angeordnet, für die Durchführung ist eine geeignete Aufsicht befohlen worden. Freilich hat der Beschuldigte die Aufsicht, die er selbst durchführen wollte, zunächst nicht wahrnehmen können, weil er durch das Ferngespräch mit der Brigade davon abgehalten wurde. Es hätte daher an sich für ihn Veranlassung bestanden, für die Zeit seiner Verhinderung ausdrücklich eine andere Aufsicht zu bestimmen. Da es sich jedoch nur um eine ihrer Voraussehbarkeit nach lediglich kurzfristige Verhinderung handelte, ist dem Beschuldigten unter diesen besonderen Umständen kein disziplinarer Vorwurf daraus zu machen, daß er von der Bestellung eines Vertreters abgesehen hat.

63

Auch die Anordnung des Nachübens für den Panzerschützen H. am 27.4.1959 war den Voraussetzungen nach zulässig und ist von dem Beschuldigten als den zuständigen Disziplinarvorgesetzten getroffen worden. Der Beschuldigte hätte jedoch neben dem mit der Ausführung beauftragten Stabsunteroffizier M. noch eine weitere Aufsicht einteilen müssen. Diese Unterlassung kann ihm aber aus den oben angeführten Gründen nicht zum Verschulden angerechnet werden.

64

Bei den Maßnahmen des Beschuldigten am 29.5.1959 konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, daß es sich überhaupt um ein Nachüben im Sinne des Erlasses "Erzieherische Maßnahmen" handelte.

65

Durch die verspätete Ankunft der Panzer stand der Beschuldigte an sich vor der Notwendigkeit, anstelle des zunächst angesetzten Dienstes einen anderen Dienst zu befehlen. Dies stand ihm als Kompaniechef auch zu. Daß er bei seiner Entscheidung, in die Kaserne zurückzukehren und zunächst Formalausbildung und anschließend Marschieren und Singen anzusetzen, sich möglicherweise auch von dem kurz vorher vorgekommenen Disziplinverstoß mitbestimmen ließ, macht diesen Dienst noch nicht zu einem Nachüben im Sinne des Erlasses. Im übrigen war die Festsetzung dieses Dienstes auch als besondere erzieherische Maßnahme zulässig, als besondere Aufsicht War Stabsunteroffizier M. bestellt. Daß dieser, dem die Leitung des Dienstes übertragen war, bei der Durchführung von dein ihm erteilten Befehl abgewichen ist und während des Marschierens und Singens für eine Gruppe von Soldaten erneut Formmalausbildung unter dem Unteroffizier H. angeordnet hat, geht nicht zu Lasten des Beschuldigten.

66

Der Beschuldigte war auch befugt, für die ganze Kompanie nach Dienstschluß Antreten im Dienstanzug mit Gewehr, Stahlhelm und ABC-Schutzmaske zu befehlen. Dabei kann offen bleiben, ob er diese Maßnahme in zulässiger Abänderung des Dienstplans als ordentlichen Dienst oder aus einem besonderen Anlaß, nämlich Beobachtung von Disziplinverstößen beim Antreten des Alarmzuges am Tage vorher, als Nachüben für die ganze Kompanie angesetzt hat. Denn die Erziehung der Kompanie zur Alarmbereitschaft konnte nur durch das Zusammenwirken aller Angehörigen der Kompanie ausgeführt werden (IV 3 des Erlasses). Die Aufsicht über die Formalausbildung war dem Stabsunteroffizier M. übertragen (IV 4 des Erlasses). Daß der Beschuldigte, wie die Anschuldigungsschrift annimmt, dein Stabsunteroffizier M. ausdrücklich befohlen habe, bei der Formalausbildung auch Bewegungen unter aufgesetzter ABC-Schutzmaske durchführen zu lassen, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Freilich ist es während der Ausbildung zu solchen Verstößen gekommen, die Verantwortung für die Überschreitung der erteilten Befehle trifft aber auch hier die beteiligten Unteroffiziere.

67

Entgegen der Auffassung des Bundeswehrdisziplinaranwalts hat der Beschuldigte zu 1, 2, 4 und 5, soweit es dabei zu Befehlsüberschreitungen der beteiligten Unteroffiziere gekommen ist, auch nicht gegen seine Pflicht zur Dienstaufsicht (§ 10 Abs. 2 SG) verstoßen. Am 25.4.1959 und am 29.5.1959 war der der Kompanie zugeteilte Kompanieoffizier, Leutnant W. abwesend. Am 27.4.1959 stand Leutnant W. zur Verfügung, weil er das Baden der Kompanie beaufsichtigen mußte. Wenn der Beschuldigte in diesen drei Fällen davon absah, im Rahmen seiner allgemeinen Dienstaufsicht den Dienst selbst zu beaufsichtigen, kann ihm daraus bei den besonderen Verhältnissen der Kompanie, wie sie oben dargestellt sind, kein Vorwurf gemacht werden.

68

Die Dienstaufsichtspflicht des Kompaniechefs fordert von ihm auch, daß er, wenn nötig, durch Belehrung, persönliches Beispiel und auf jede andere geeignete Weise auf die ihm unterstellten Dienstgrade einwirkt, um Übergriffen durch unvorschriftsmäßige Behandlung vorzubeugen. In dieser Hinsicht waren die in den Fällen 1 und 2 gegebenen Hinweise an die das Nachüben durchführenden Unteroffiziere und sein nachstehend unter 3 behandeltes eigenes Beispiel nicht unbedenklich. Ein disziplinar faßbarer Verstoß, insbesondere auch durch Unterlassung, kann jedoch angesichts der dargelegten besonderen Schwierigkeiten in der Zeit der Aufstellung der Kompanie nicht festgestellt werden.

69

Zu 3:

70

In Übereinstimmung mit dein Truppendienstgericht bejaht auch der Senat einen Pflichtverstoß, Der Beschuldigte hat jedenfalls fahrlässig gehandelt. Selbst wenn ihm die ausdrückliche Bestimmung der ZDv 3/2 unbekannt gewesen wäre, daß Kommandos, Formen und Bewegungen, die in dieser Vorschrift nicht enthalten sind, nicht angewendet werden dürfen, hätte er erkennen können und erkennen müssen, daß Hinlegen - zumal mehrfach in rascher Folge, wie es tatsächlich geübt wurde - während der Formalausbildung nicht befohlen werden darf. Er war damals schon lange genug in der Bundeswehr, um sich darüber im klaren zu sein, welche Auffassungen auf diesem Gebiet in der Bundeswehr bestehen. Der Senat befindet sich in diesem Punkt auch in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen.

71

Zu 6:

72

Nach dem Erlaß des Bundesministers für Verteidigung vom 12.1.1959 dürfen alkoholhaltige Getränke - hierzu rechnet auch Bier - aus Mitteln des Verpfegungszuschusses nur nach truppenärztlicher Prüfung und Genehmigung des Kommandeurs - vom Bataillonskommandeur an aufwärts - beschafft werden. Hiergegen hat der Beschuldigte durch die Anordnung, die Schokolade in Bier umzutauschen, verstoßen. Es lag weder die truppenärztliche Prüfung noch die Genehmigung eines Kommandeurs vom Bataillonskommandeur an aufwärts vor. Als Kompaniechef einer selbständigen Kompanie standen den Beschuldigten nicht die Befugnisse eines Bataillonkommandeurs zu. Er hat gegen diesen Erlaß mindestens fahrlässig verstoßen. Da es sich um eine für ihn erkennbar außergewöhnliche Maßnahme handelte, hätte er prüfen müssen, ob der Umtausch zulässig ist. Dann wäre er aber von den zuständigen Stellen auf das Unzulässige des Umtausches aufmerksam gemacht worden. Diese Prüfungspflicht konnte dem Beschuldigten auch zugemutet werden. Darauf, ob der Beschuldigte von dem Erlaß Kenntnis hatte, kommt es daher nicht an. Dagegen kann dem Beschuldigten nach den oben wiedergegehenen tatsächlichen Feststellungen daraus, daß der Kompanieoffizier Leutnant W. die auf Schokolade lautende Rechnung der Firma P. "sachlich richtig" zeichnete, kein Vorwurf gemacht werden.

73

Zu 8:

74

Das Truppendienstgericht hat Pflichtverletzungen zutreffend verneint. Dem Beschuldigten war die Verfehlung des Stabsunteroffiziers M. unbekannt, Auch gegen die allgemeine Dienstaufsichtspflicht hat der Beschuldigte nicht verstoßen.

75

Zu 9:

76

Die Forderung, jeder Kompanieangehörige solle, falls das Messer nicht gefunden worde, sich an einer Friedlandspende beteiligen, wäre selbst dann, wenn sie nur wahlweise neben der Ankündigung erhoben wurde, andernfalls werde der Aufenthalt auf dem Truppenübungsplatz bis 2.5.1959 verlängert, ein Pflichtverstoß des Beschuldigten. Denn die angedrohte finanzielle Sühnemaßnahme, die ihrem Ergebnis nach weit über einen Wertersatz für das abhanden gekommene Messer hinausging, ist als kollektive Strafe im militärischen Bereich unzulässig, wie auch dem Erlaß "Erzieherische Maßnahmen" zu entnehmen ist, Die Unzulässigkeit hätte der Beschuldigte bei seiner Kenntnis der für die Bundeswehr allgemein geltenden Grundauffassungen über innere Führung erkennen können und erkennen müssen, selbst wenn er den Erlaß "Erzieherische Maßnahmen" nicht kannte. Entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts könnt es hierbei nicht entscheidend darauf an, ob der Beschuldigte in diesem Fall auch den Tatbestand einer strafbaren Handlung nach §§ 32, 39 WStG erfüllt hat. Ein Verhalten, das strafrechtlich als - nicht strafbarer - Versuch oder Vorbereitungshandlung zu einem strafbaren Tatbestand zu würdigen ist, kann disziplinarrechtlich bereits als Dienstvergehen ahndbar sein.

77

Zu 10 und 14:

78

Soweit der Beschuldigte den Restbestand an Ruin in einem kleinen persönlichen Kreis für sich und seine Gäste verbraucht hat, hat er gegen seine Dienstpflicht verstoßen. Es war unzulässig, auch nur die kleinste Menge dieses aus Truppenbeständen stammenden Rums außerhalb eines dienstlich gerechtfertigten Zwecks zu verwenden. Der Beschuldigte war sich nach der Überzeugung des Senats dessen auch bewußt. Selbst wenn der Beschuldigte, wie der Senat ihm glaubt, der Kompanie für den verbrauchten Rum eine Bowle spenden wollte, konnte er sich nicht zum Verbrauch des Rums zu außerdienstlichen Zwecken für berechtigt halten.

79

Durch das Weckenlassen der drei Soldaten der Musik hat der Beschuldigte diesen Soldaten gegenüber schuldhaft gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen, die ihm verbot, die Soldaten nachts ohne dienstlich gerechtfertigten Zweck aus dem Schlaf wecken zu lassen. Auch wenn der Beschuldigte, wie er angibt, die Kapelle dem Hauptmann H. vorführen wollte, um dadurch ihr Spielen gegen Entgelt bei anderen Truppenteilen anzubahnen, würde dies das nächtliche Wecken nicht rechtfertigen.

80

Zu 11:

81

Unabhängig davon, ob die vier Unteroffiziere mit dem Privatwagen eine Dienstreise oder eine Privatreise durchführten, war es verboten, dieses Fahrzeug mit Bundeswehrbenzin zu betanken. Ein Ersatz für diese- unzulässige Verwendung von Bundeseigentum mußte daher unter allen Umständen dein Bund zugutekommen, gleichgültig, ob er in Natur oder in Geld geleistet wurde. Der Beschuldigte hat somit durch die Zuweisung des Ersatzbetrags an die Kompaniekasse dein Bund die diesem geschuldete Ersatzleistung vorenthalten. Damit hat er vorsätzlich gegen seine Pflicht zu treuem Dienen (§§ 7, 10 SG) verstoßen.

82

Zu 12 und 15:

83

Der festgestellte Sachverhalt ergibt keine Pflichtverletzung.

84

Zu 13:

85

Nicht korrekt ist schließlich der Beschuldigte auch durch die bestimmungswidrige Verwendung der in der Fernseh- und Verschönerungskasse eingezahlten Geldbeträge verfahren. Wenn der Beschuldigte auch das Geld für eine ihn persönlich als wünschenswert und geeignet erschienene Ausgestaltung der Kompanieräume verwendet hat, so hätte er sich doch des Einverständnisses der Spender oder ihrer Beauftragten vergewissern müssen, wenn er über das Geld zum Teil entgegen der ursprünglichen Zweckbestimmung im übrigen in einer Weise verfügen wollte, von der er nicht ohne weiteres voraussetzen konnte, daß sie zum mindesten von der Mehrheit der Spender gebilligt wurde. Dies hat der Beschuldigte schuldhaft unterlassen.

86

Zu 16:

87

Ein Ungehorsam des Beschuldigten gegenüber einem Befehl des Kasernenkomnandanten liegt, schon deshalb nicht vor, weil der von Oberstleutnant V. erteilte Befehl von diesem auf Grund der Rücksprache mit dem stellvertretenden Brigadekommandeur aufgehoben wurde. Die "Ermahnung" seines Brigadekommandeurs, sich bei Oberstleutnant V. einzufinden, kann nicht mehr als Befehl angesehen werden. Im übrigen ist es entschuldbar, wenn der Beschuldigte dieser Ermahnung wegen seiner Dienstenthebung als Chef der Aufklärungskompanie nicht mehr nachgekommen ist.

88

Der Senat hat sonach zu 3, 6 und 11 in Übereinstimmung mit dem Truppendienstgericht, zu 9, 10, 13 und 14 entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts eine Pflichtverletzung bejaht, dagegen zu 4, 7, 8, 12, 15 und 16 in Übereinstimmung mit dem Truppendienstgericht und zu 1, 2 und 5 entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts eine Pflichtverletzung verneint.

89

Die mehreren Pflichtverletzungen sind als ein Dienstvergehen zu ahnden, da über sie gleichzeitig entschieden wird (§ 8 Abs. 2 WDO)

90

c)

Als Strafe hat der Senat eine Laufbahnstrafe für erforderlich gehalten.

91

Zu Gunsten des Beschuldigten hat der Senat zunächst berücksichtigt, daß er sich bisher einwandfrei geführt und sich in der Wehrmacht und in der Bundeswehr vorzüglich bewährt hat. Die persönlichen Qualitäten des Beschuldigten zeigen sich auch in der Tatkraft, die er nach den Krieg in der Durchführung seines Studiums und der Gewinnung einer geachteten Lebensposition als Chefredakteur entfaltet hat.

92

Der Senat hat ihm zugutegehalten, daß er die Kompanie unter ganz besonders schwierigen Umständen übernommen hat. An sich stellt die Führung einer selbständigen Kompanie an den Kompaniechef ganz besondere Anforderungen, denen der Beschuldigte nach seiner bisherigen Laufbahn nicht vollständig gewachsen sein konnte. Daß er die Bedenken, die sich daraus gegen seine Bestellung als Kompaniechef ergaben, selbst bei der zuständigen Stelle geltend gemacht hat, spricht gleichfalls für ihn. Es wäre sicherlich besser gewesen, ihn zunächst einmal als Kompaniechef einer unselbständigen Kompanie im Bataillonsverband zu verwenden. Hinzu kommen die besonderen Schwierigkeiten, die sich daraus ergaben, daß die Planstellen des Unteroffizierskorps nur zum Teil besetzt wurden und daß das die Kompanie aufstellende ... wenn auch aus begreiflichen Gründen, ihm nicht gerade die besten Leute zur Verfügung stellte. Die große Entfernung zur Brigade, die selbst noch in der Aufstellung war, brachte eine weitere erhebliche Erschwerung des Dienstbetriebs. Ungünstig wirkte sich auch aus, daß sich die Unterkünfte in H. in besonders schlechtem Zustand befanden und Betreuungsmittel für die Kompanie zunächst fehlten.

93

Der Senat verkennt nicht, daß der Beschuldigte aus dem Bestreben heraus gehandelt hat, dieser besonderen Schwierigkeiten mit Initiative und Einfällen Herr zu werden. Der Beschuldigte hat sich dabei jedoch nicht in den Grenzen gehalten, die jeder Initiative - auch im militärischen Bereich, in dem grundsätzlich die initiative Persönlichkeit der vorsichtig wägenden Persönlichkeit vorzuziehen ist - gesetzt sind. Die einzelnen Verstöße, die in ihrem Gewicht verschieden sind und von denen einige an der unteren Grenze liegen, offenbaren eine gewisse Persönlichkeitsschwäche des Beschuldigten, es fehlt ihn etwas an der nötigen Selbstkritik; aus einer gewissen Selbstherrlichkeit heraus ist er geneigt, sei es bewußt, sei es aus Unbekümmertheit, gelegentlich Bestimmungen außeracht zu lassen, deren Beachtung für das innere Gefüge der Bundeswehr unverzichtbar ist.

94

Aus erzieherischen Gründen konnte daher von einer Laufbahnstrafe nicht abgesehen werden, die aber wegen der besonderen Umstände, die zu Gunsten des Beschuldigten sprechen, an der untersten Grenze bleiben konnte. Als mildeste Laufbahnstrafe hat der Senat bisher Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel der Dienstbezüge für sechs Monate ausgesprochen. Da die von dein Truppendienstgericht verhängte Strafe der Gehaltskürzung von einem Fünfzehntel der Dienstbezüge für sechs Monate sich davon nur unwesentlich unterscheidet, hat sich der Senat nicht veranlaßt gesehen, den Strafausspruch des angefochtenen Urteils abzuändern.

95

Die beiden Berufungen erwiesen sich sonach als unbegründet. Sie waren deiner zurückzuweisen.

96

Der Kostenausspruch stützt sich auf § 111 WDO. Bei der Kostenverteilung hat der Senat zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt, daß sein Rechtsmittel in einzelnen Anschuldigungspunkter Erfolg hatte, die durch die Wiederholung von Zeugenvernehmungen in der Berufungsinstanz besondere Kosten verursachten.

Dr. Grünewald
Dr. Krönig
Scherübl
Brandt
Brendel