Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1953, Az.: 5 StR 138/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1953
- Aktenzeichen
- 5 StR 138/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11284
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 13.10.1952
Verfahrensgegenstand
Üble Nachrede
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. September 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 13. Oktober 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen übler Nachrede in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Die Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte habe bei einer nichtöffentlichen Versammlung Korrekturabzüge eines nichtgedruckten Extrablattes verlesen, in denen der Bundesregierung und insbesondere dem Bundeskanzler der Vorwurf gemacht werde, alle Vorbereitungen für eine schleunige Flucht von Bonn nach London getroffen zu haben.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt. Sie hat Erfolg.
I.
Zulässigkeit der Revision.
Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Das Urteil ist zunächst am 4.11.1952 an dem gewöhnlichen Wohnort des Angeklagten dessen Mutter zugestellt worden. Diese Ersatzzustellung war unwirksam, weil sich der Angeklagte damals für längere Zeit in der Lungenheilstätte Schloß Oldershausen aufhielt, also längere Zeit von seinem Wohnort abwesend war (vgl. BGH 2 StR 1/50 vom 3.7.1951 und 2. StR 545/51 vom 2.10.1951). Erst die Zustellung vom 11.11. 1952, die an den Angeklagten persönlich in die Lungenheilstätte erfolgt ist, konnte daher wirksam sein. Die Revisionsbegründung ist am 20.11.1952 eingegangen und demnach rechtzeitig. Es bedurfte deshalb keiner Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten.
II.
Prozeßvoraussetzungen.
Voraussetzung der Verfolgbarkeit wegen übler Nachrede und Beleidigung ist ein ordnungsmäßig gestellter Strafantrag. Der Bundeskanzler hat am 5.5.1951 folgenden Strafantrag gestellt, der am 1.6.1951 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist.
"Am 9.11.50 hat in Braunschweig im Ratskeller eine Versammlung der 'Kampfgruppe deutscher Sozialisten' stattgefunden. Die Versammlung war von folgenden Personen einberufen worden:
Rainer K.,
Gerhard T.,
Herbert B.,
Wolfgang M.,
Rudolf K..
In der Versammlung ist ein als 'Extrablatt' bezeichnetes Flugblatt verbreitet worden, in dem die Behauptung enthalten ist, die Bundesregierung bereite eine Flucht nach London vor. Diese Behauptung ist unwahr.
Wagen dieser üblen Nachrede oder Verleumdung stelle ich gegen die Hersteller und Verbreiter des Flugblattes Strafantrag.
Von dem Inhalt des Flugblattes habe ich am 30. April 1951 Kenntnis erhalten."
1.)
Die Rechtzeitigkeit dieses Strafantrages stellt die Strafkammer rechtsirrtumsfrei fest; sie wird auch von der Revision nicht bemängelt.
2.)
Die Revision meint aber, dieser Strafantrag genüge nicht zu einer Verurteilung auch aus § 185 StGB. Zu diesem Punkt führt das angefochtene Urteil folgendes aus:
"Der von Dr. Adenauer gemäß § 194, 61 StGB rechtzeitig gestellte Strafantrag bezieht sich nach seinem Wortlaut auf eine Straftat der üblen Nachrede oder eine etwa auch in Betracht kommende Verleumdung. Der Strafantrag ist aber nach dem Willen des Antragstellers auszulegen. Dieser Wille kann hier nach der Überzeugung der Strafkammer nur darauf gerichtet gewesen sein, daß die Bestrafung wegen des ganzen Zitats aus der Hearstpresse und auch wegen der in unmittelbarem Zusammenhange damit vorgebrachten beleidigenden Äußerungen erfolgen solle. Demgemäß war also eine Strafverfolgung des Angeklagten und eine Bestrafung auch wegen der im gleichen Extrablatt enthaltenen formalen Beleidigungen als Teil einer natürlichen Handlungseinheit zulässig."
Die Beleidigung nach § 185 StGB sieht das Urteil in folgendem: In dem Flugblatt werde die behauptete Handlungsweise der Bundesregierung als schändlich und verantwortungslos bezeichnet, der Regierung werde vorgeworfen, eine Flucht außer Landes mit Hilfe der Steuern des Volkes vorbereitet zu haben, während die Angehörigen dieses Volkes als verratene Landsknechte nach Sibirien wandern müßten. Der Angeklagte habe sich die Beschimpfung des Bundeskanzlers als "Totengräber Deutschlands" in der Auslandspresse zu eigen gemacht, er habe im zweiten Teil des Extrablattes die verantwortlichen Regierungsmitglieder als "Vaterlandsverräter" und "die wirklichen Verbrecher gegen die Menschlichkeit" bezeichnet.
Die Annahme der Strafkammer, die Verurteilung wegen einer tateinheitlich mit übler Nachrede zusammentreffenden Beleidigung sei durch den Strafantrag gedeckt, begegnet durchgreifenden Bedenken.
a)
Ein tateinheitliches Zusammentreffen beider Straftaten wäre rechtlich überhaupt nur dann möglich, wenn das Extrablatt neben der Behauptung der ehrenrührigen Tatsache (Fluchtvorbereitung) zugleich eine davon verschiedene formale Beleidigung enthielte (vgl. RGSt 59, 414 [417]; 65, 358), d.h. wenn die Formalbeleidigung nicht nur die Wertung der behaupteten ehrenrührigen Tatsache, sondern ein Unwerturteil über den Bundeskanzler auch in anderer Richtung enthielte. Diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat die Strafkammer offenbar verkannt, und hierdurch kann auch ihre Auslegung des Strafantrags beeinflußt sein. Für den ersten Teil des Flugblattes, der sich nur mit der Meldung der Hearstpresse über die Fluchtvorbereitungen beschäftigt, kommt nach dem Gesagten ein tateinheitliches Zusammentreffen von übler Nachrede und Beleidigung nicht in Betracht. Die Möglichkeit eines solchen Zusammentreffens wäre nur zu bejahen, wenn das Flugblatt dahin zu verstehen wäre, daß die im zweiten Teil enthaltenen Formalbeleidigungen über die Wertung der angeblichen Fluchtvorbereitungen hinausgehen, z.B. besagen sollten, daß der Bundeskanzler sich schon durch seine sogenannte Remilitarisierungspolitik unabhängig von den angeblichen Fluchtvorbereitungen des Vaterlandsverrats und des Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht habe; darüber enthält das Urteil aber keine klaren Feststellungen. Deshalb kann ihm auch nicht entnommen werden, ob sich der Strafantrag auf eine solche Beleidigung erstrecken sollte. Schon aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.
b)
Hingegen bestünden keine Bedenken gegen eine Verurteilung nur aus § 185 StGB wegen der im ersten Teil des Extrablattes enthaltenen Formalbeleidigungen, wenn etwa die Strafkammer bei der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die reine Tatsachenbehauptung des Angeklagten in ihrem Kern nicht unrichtig, sondern vom Angeklagten nur in beleidigender Form gewertet worden sei. Für diesen Fall wäre die Auslegung, die die Strafkammer dem Strafantrag gibt, nicht zu beanstanden. Zwar ist der Strafantrag auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation teilbar (vgl. Jagusch LK Bem. IV 1 c beta zu § 61 StGB), jedoch ist gerade insoweit eine Einschränkung niemals zu vermuten.
III.
Verfahrensrügen.
1.)
Verfahrensrechtlich dringt jedenfalls die Rüge durch, die Strafkammer habe zu Unrecht den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Sc. abgelehnt. Der Angeklagte hatte beantragt, diesen Zeugen darüber zu vernehmen,
daß die Bundesregierung über einen Vertreter der französischen Regierung mit der spanischen Regierung über Asylrecht verhandelt habe.
Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt,
die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache sei für die Entscheidung bedeutungslos, weil sie sich auf einen anderen Vorgang beziehe, der mit dem von dem Angeklagten gegen den Bundeskanzler erhobenen Vorwurf nicht im Zusammenhang stehe und auch völlig anders, d.h. nicht in einem für den Bundeskanzler belastenden Sinne zu werten sein würde.
Im Urteil heißt es hierzu:
"Der Angeklagte hat, um die Erweisbarkeit der von ihm im Flugblatt verbreiteten Pressenachricht darzutun, zu seiner Verteidigung vorgetragen, es seien in der Tat gelegentlich Verhandlungen zwischen Vertretern der Westmächte und Vertretern des Bundeskanzlers Adenauer oder anderer Bundesregierungsmitglieder gepflogen worden über deren etwaige Evakuierung im Falle eines möglichen russischen Einmarsches nach Westdeutschland; es hätten z.B. solche Verhandlungen über eine Flucht des Bundeskanzlers nach Spanien im Falle eines russischen Einmarsches mit einem Vertreter Frankreichs stattgefunden auf Grund eines französischen Angebots, seien allerdings ergebnislos geblieben. Der Angeklagte hat die Vernehmung verschiedener Zeugen hierüber beantragt und die zum Gegenstand der Verhandlung gemachte Nummer der Zeitschrift 'Spiegel' vom 9.7.1952 vorgelegt mit einem Artikel 'Die Sache mit Spanien'. Die Strafkammer hat unter Berücksichtigung dieses Spiegel-Artikels die dahingehenden Beweisanträge z.T. als unzulässige Beweisermittlungsanträge und im übrigen als unerheblich ablehnen können, z.T. auch das in das Wissen der Zeugen verstellte als wahr unterstellt; denn derartige Verhandlungen über Evakuierungspläne der Westmächte wären, wenn sie zuträfen, keine Tatsachen, welche die betreffenden Mitglieder der Bundesregierung in ihrer Ehre und ihrem Ansehen belasten würden."
Diese Ausführungen lassen erkennen, daß die Strafkammer von einem unrichtigen Begriff der Unerheblichkeit im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO ausgeht. Unerheblich ist eine Tatsache nur dann, wenn zwischen ihr und dem abzuurteilenden Ereignis kein Zusammenhang erkennbar ist, oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhanges ungeeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (vgl. RGSt 64, 432 [433]; OGHSt 3, 141 [143]). Für die Verurteilung aus § 186 StGB kommt es nur darauf an, ob die behauptete Tatsache nach ihrem wesentlichen Inhalt, der den Kern des ehrenrührigen Vorwurfs enthält, unrichtig ist. Abweichungen zwischen den behaupteten und den wirklichen Tatsachen in unwesentlichen Einzelpunkten spielen dagegen keine Rolle (vgl. BGH 5 StR 290/52 vom 5.3.1953).
Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß u.U. die Übersiedlung bestimmter politischer Persönlichkeiten ins befreundete Ausland während eines modernen Krieges nicht ehrenrührig ist, nämlich, wenn es im wohlverstandenen Interesse des Volkes liegt, eine unmittelbar drohende Gefangennahme gerade dieser Persönlichkeiten zu verhindern, und wenn dieses Volksinteresse, und nicht der Gedanke an die eigene Sicherheit Beweggrund für die Übersiedlung ist. Hätte der Angeklagte nur behauptet und unter Beweis gestellt, daß Vertreter der Bundesregierung aus solchem Grunde und zu solchem Zwecke Verhandlungen über "Ausweichquartiere" geführt hätten, so hätte das Landgericht einen solchen Antrag als bedeutungslos ablehnen können, weil solche Verhandlungen etwas ganz anderes wären als die im Flugblatt behaupteten Fluchtvorbereitungen aus Feigheit und Verantwortungslosigkeit. Der abgelehnte Beweisantrag des Angeklagten, den Zeugen Schmeisser zu vernehmen, bezog sich nach seinem klaren Wortlaut aber ganz allgemein auf Verhandlungen der Bundesregierung über Ausweichquartiere. Die Strafkammer durfte daher nicht unterstellen, daß die in dem Antrag behaupteten Verhandlungen den erwähnten nicht ehrenrührigen Sinn gehabt hätten. Die Ablehnung des Beweisantrages hält daher, weil ihm das Landgericht einen andern als den vom Angeklagten gemeinten Sinn beilegt, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Urteil muß deshalb auch wegen der ungerechtfertigten Ablehnung dieses Beweisantrages aufgehoben werden.
2.)
Bei dieser Sachlage bedarf es im allgemeinen keines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen. Da der Angeklagte jetzt einen Verteidiger hat, der etwaige Beweisanträge in der neuen Hauptverhandlung sachgemäß formulieren kann - bei der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und dem Gesundheitszustand des Angeklagten dürfte ein Verteidiger auch erforderlich sein -, besteht insbesondere für das Revisionsgericht kein Anlaß, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Sachlage dem Vorsitzenden hätte Veranlassung geben müssen, mehr, als dies nach seiner dienstlichen Äußerung geschehen ist, auf eine sachgemäße Formulierung von Beweisanträgen hinzuwirken.
Vorsorglich wird aber noch auf folgendes hingewiesen: Sollte ein ordnungsmäßiger Beweisantrag hinsichtlich des Zeugen von W. gestellt werden, so wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob dieser nicht deshalb ein ungeeignetes Beweismittel ist, weil nicht damit zu rechnen ist, daß er freiwillig seine Gewährsmänner angeben würde. Wie aus dem Schriftwechsel zwischen dem Verteidiger des Angeklagten N. mit von W. in der vom Senat entschiedenen Sache 6 KMs 14/51 des Landgerichts in Verden hervorgeht, hat von W. dem Verteidiger mitgeteilt, daß er es grundsätzlich ablehne, seine Informationsquellen anzugeben. Nach den Gepflogenheiten der amerikanischen Gerichte ist aber nicht damit zu rechnen, daß von W. gegen seinen Willen zu einer Aussage gezwungen werden könnte (vgl. dazu Grützner GA 1953, 18). Ebensowenig könnte von W. dazu gezwungen werden, einer Ladung vor die Strafkammer Folge zu leisten.
IV.
Sachlichrechtliche Rügen.
In sachlichrechtlicher Beziehung ist das Urteil aus den zu II angeführten Gründen aufzuheben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Schmitt