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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1980, Az.: 5 StR 79/80; alt: 5 StR 441/79

Umwandlung einer unbestimmten Jugendstrafe in eine bestimmte Jugendstrafe; Aufhebung der Anordnung einer Sicherungsverwahrung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1980
Aktenzeichen
5 StR 79/80; alt: 5 StR 441/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 20291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 13.11.1979

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 25. März 1980
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. November 1979 aufgehoben.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.

Die Landeskasse hat die Kosten der Revision, einschließlich der durch sie entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, zu tragen. Im übrigen werden die gerichtlichen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu einem Viertel der Landeskasse auferlegt. Die weiteren Verfahrenskosten trägt der Angeklagte.

Gründe

1

1.

Der Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand. Nachdem der Senat mit seinem Beschluß vom 3. August 1979 - 5 StR 441/79 - den zunächst auf § 66 Abs. 1 StGB gestützten Maßregelausspruch aufgehoben hatte, hat das Landgericht nunmehr § 66 Abs. 2 StGB zu seiner Rechtfertigung herangezogen. Die Feststellungen tragen diesen Maßregelausspruch nicht. Das Landgericht hat sich als förmliche Voraussetzung des § 66 Abs. 2 StGB u.a. auf eine vom Jugendschöffengericht Hannover am 19. April 1972 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung verhängte unbestimmte Jugendstrafe bezogen. Diese unbestimmte Jugendstrafe ist nachträglich in eine bestimmte Jugendstrafe von zwei Jahren, einem Monat, einer Woche und sechs Tagen umgewandelt worden. In einer "hypothetischen" Bewertung der dieser einheitlichen Jugendstrafe zugrunde liegenden zehn Einzeltaten ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte wegen einer gefährlichen Körperverletzung eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, wenn diese Tat als Einzeltat abgeurteilt worden wäre.

2

Das Landgericht hat sich bei dieser nachträglichen Bewertung der Einzeltaten auf die Entscheidung des Senats! in BGHSt 26,152 gestützt, hat diese aber mißverstanden. Der Senat hat es zwar bei bestimmten Fallgestaltungen für zulässig erachtet, im nachhinein das Gewicht einzelner Straftaten und die Höhe der bei ihnen verwirkten Jugendstrafe festzustellen. Hierbei geht es aber stets nur darum, Feststellungen darüber zu treffen, wie der Tatrichter des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat; der über die Anordnung der Sicherungsverwahrung entscheidende Richter darf sich nicht an dessen Stelle setzen und im nachhinein eine eigene Strafzumessung bei der rechtskräftig abgeurteilten Tat vornehmen, die als förmliche Voraussetzung den Maßregelausspruch erst ermöglicht. Der Senat hat deshalb auch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich in zahlreichen anderen Fällen Nachprüfungsmöglichkeiten dieser Art nicht ergeben (a.a.O. S. 155). Ein solcher Fall liegt hier vor, wie die Revision zutreffend hervorhebt. Die von dem Landgericht herausgegriffene Einzeltat mag ihrem Gewicht nach schwerer als die übrigen Taten gewesen sein. Sie wich ihrer Tatausführung nach aber nicht so erheblich von den übrigen Taten ab, daß bei deren Anzahl und der Höhe der insgesamt erkannten Strafe sichere Feststellungen über ihre Bewertung durch den Tatrichter des Vorverfahrens möglich waren.

3

Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß sich in dieser Hinsicht weitere Feststellungen treffen lassen. Er hat deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entschieden.

4

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Der Senat hält es für billig, daß der Angeklagte von einem Viertel der gerichtlichen Auslagen und, der ihm entstandenen notwendigen Auslagen entlastet wird. Eine Ermäßigung der Gebühren war nicht erforderlich, weil sich diese ohnehin nach den rechtskräftig erkannten Rechtsfolgen richten (§ 40 Abs. 1,5 GKG).

Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
Niepel