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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 02.03.1955, Az.: 1 ABR 19/54

Betriebsrat; Nichtigkeit der Wahl; Fehlende fristgerechte Anfechtung; Verstoß gegen allgemeine Grundsätze; Wahlvorstand; Anfechtung der Wahl; Anfechtbarkeit der Wahl

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.03.1955
Aktenzeichen
1 ABR 19/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 10001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 14.05.1954 - 3 LA Bb 196/54

Fundstellen

  • BAGE 1, 317 - 322
  • AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG
  • DB 1955, 338-339 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 766-767 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Nichtigkeit der Wahl des Betriebsrats ohne fristgerechte Anfechtung kann nur in den ganz besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsmäßigen Wahl in so hohem Maße verstoßen ist, daß auch der Anschein einer Wahl nicht mehr vorliegt.

2. Ist ein Wahlvorstand unter Verletzung wesentlicher gesetzlicher Bestimmungen bestellt und tätig geworden, so liegt der Fall, daß überhaupt ohne einen Wahlvorstand gewählt sei, jedenfalls dann nicht vor, wenn die Belegschaft sich mit Mehrheit ausdrücklich mit der Tätigkeit dieses Wahlvorstandes auf eine schriftliche Umfrage hin einverstanden erklärt hat. Die so durchgeführte Wahl ist nicht ex lege nichtig.

3. Ist bei der Bestellung des Wahlvorstandes gegen wesentliche gesetzliche Vorschriften verstoßen, so ist die Anfechtung der Wahl begründet, es sei denn, daß der Betriebsrat nachweist, das Wahlergebnis habe durch den Verstoß nicht geändert oder beeinflußt werden können.

4. Ein Verstoß gegen BetrVG 1952 § 13 Abs 2 begründet keine Nichtigkeit, sondern nur eine Anfechtbarkeit der Wahl.