Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.11.1991, Az.: 7 AZR 31/91
Arbeitsverhältnis von Volkshochschuldozenten; Freie Mitarbeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.11.1991
- Aktenzeichen
- 7 AZR 31/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 10070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Oberhausen 20.06.1990 - 3 Ca 526/90
- LAG Düsseldorf - 30.10.1990 - AZ: 16 Sa 1158/90
Rechtsgrundlagen
- § 611 BGB
- § 620 BGB
- § 613 S. 1 BGB
- § 631 Abs. 1 BGB
- Art. 1 § 4 BeschFG (1985)
- § 84 Abs. 1 HGB
Fundstellen
- BAGE 69, 62 - 80
- BB 1992, 1860 (Kurzinformation)
- MDR 1993, 154 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1993, 86 (amtl. Leitsatz)
- NZA 1992, 1125-1129 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1992, 349-350 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1993, 35 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ob Volkshochschuldozenten, die in Lehrgängen zur nachträglichen Erlangung von Schulabschlüssen unterrichten, Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter sind, hängt von der Ausgestaltung der Vertragsbeziehung und von der Arbeitsorganisation der Volkshochschule ab.
a) Die Bindung an schulrechtliche Vorschriften und Lehrpläne ist unerheblich. Nur methodische und didaktische Anweisungen der Volkshochschule zur Gestaltung des Unterrichts können zu einer persönlichen Abhängigkeit führen.
b) Auf ein Arbeitsverhältnis deutet es hin, wenn die Volkshochschule nach ihren Bedürfnissen außerhalb der Unterrichtszeit über die Arbeitskraft des Dozenten verfügen kann. Die Bedeutung dieses Indizes hängt vor allem auch vom zeitlichen Umfang der zusätzlichen Aufgaben ab. Je mehr die Volkshochschule den Inhalt der Arbeitsleistung bestimmen und dem Dozenten weitere Aufgaben übertragen kann, desto mehr spricht für ein Arbeitsverhältnis.
c) Wenn der Inhalt der Dienstleistung und die Unterrichtszeiten im einzelnen vertraglich geregelt und damit einem Weisungsrecht der Volkshochschule entzogen wurden, ist dies ein wichtiger Hinweis auf ein freies Dienstverhältnis.
2. Die auf dem fehlenden Schulzwang beruhende Unsicherheit über die künftige Zahl der Interessenten für Schulabschlußkurse des zweiten Bildungsweges und die Abhängigkeit der Volkshochschule von Zuschüssen und Haushaltsmitteln geben keinen sachlichen Grund für die Befristung der Arbeitsverträge mit den in diesen Kursen eingesetzten Dozenten ab.