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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.07.1983, Az.: 3 AZR 129/81

Reinigungsarbeiten von Schulhausmeistern; Kommunale Arbeitgeber; Pflichtpensum; Reinigungsflächen; Putzhilfen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.07.1983
Aktenzeichen
3 AZR 129/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Solingen 31.07.1980 - 4 Ca 325/80
LAG Düsseldorf 07.01.1981 - 5 Sa 1293/80

Fundstellen

  • AP Nr. 9 zu § 17 BAT
  • PersV 1985, 214

Amtlicher Leitsatz

Den Schulhausmeistern bei kommunalen Arbeitgebern in Nordrhein-Westfalen kann nach dem für sie maßgebenden Bezirks-Zusatztarifvertrag zum BAT über ihr Pflichtpensum hinaus die Bearbeitung weiterer Reinigungsflächen bis zu 600 qm mit einer zusätzlichen Vergütung übertragen werden. Voraussetzung ist, daß sich bei der Verteilung der Gesamtfläche einer Schule auf Putzhilfen entsprechende Restflächen ergeben und daß der Schulhausmeister der Übertragung zustimmt. Die entsprechende Vereinbarung bedarf nicht der Schriftform und kann nicht einseitig widerrufen werden.