Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.07.1983, Az.: 3 AZR 129/81
Reinigungsarbeiten von Schulhausmeistern; Kommunale Arbeitgeber; Pflichtpensum; Reinigungsflächen; Putzhilfen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.07.1983
- Aktenzeichen
- 3 AZR 129/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Solingen 31.07.1980 - 4 Ca 325/80
- LAG Düsseldorf 07.01.1981 - 5 Sa 1293/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 9 zu § 17 BAT
- PersV 1985, 214
Amtlicher Leitsatz
Den Schulhausmeistern bei kommunalen Arbeitgebern in Nordrhein-Westfalen kann nach dem für sie maßgebenden Bezirks-Zusatztarifvertrag zum BAT über ihr Pflichtpensum hinaus die Bearbeitung weiterer Reinigungsflächen bis zu 600 qm mit einer zusätzlichen Vergütung übertragen werden. Voraussetzung ist, daß sich bei der Verteilung der Gesamtfläche einer Schule auf Putzhilfen entsprechende Restflächen ergeben und daß der Schulhausmeister der Übertragung zustimmt. Die entsprechende Vereinbarung bedarf nicht der Schriftform und kann nicht einseitig widerrufen werden.