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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.08.1993, Az.: 4 ARs 13/93

Zulässigkeit einer Auslieferung bei höherer Haftstrafe im Ausland als in Deutschland für dasselbe Delikt; Zulässigkeit einer Auslieferung bei entgegenstehenden wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung; Zweck der Vorlegungspflicht wegen beabsichtigter Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.08.1993
Aktenzeichen
4 ARs 13/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1993, 547 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die Zulässigkeit einer Auslieferung bleibt auch dann gewahrt, wenn den Verfolgten bei seiner Auslieferung nach Griechenland eine lebenslange Freiheitsstrafe erwartet, während eine Verurteilung in der Bundesrepublik eine Höchststrafe von 15 Jahren zur Folge hätte.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. August 1993
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Salger und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Nehm, Maatz und
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückgegeben.

Gründe

1

I.

Die Republik Griechenland hat um die Auslieferung des Verfolgten, des griechischen Staatsangehörigen Konstantinos C., zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Dem Ersuchen sind unter anderem eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen vom 24. Januar 1990 und ein Haftbefehl des Untersuchungsrichters bei dem Landgericht Athen vom 22. Juni 1990 beigefügt. Danach ist der Verfolgte dringend verdächtig, am 12. Juni 1990 in Rio de Janeiro mindestens drei Kilogramm Kokain gekauft und dieses durch Mitbeschuldigte über Madrid und Athen zum Zwecke des Handeltreibens nach Griechenland eingeführt zu haben. Der Verfolgte habe gewerbs- und gewohnheitsmäßig gehandelt, denn er habe ab 16. Juni 1988 mindestens in sechs Fällen Kokain durch bezahlte Kuriere aus Brasilien nach Griechenland eingeführt (strafbar nach Art. 1, 14, 18, 26, 27, 45, 46, 94 Abs. 1, 98 griech. StGB, Art. 4 Abs. 1 Taf. A, S. 6 Taf. B, S. 3, Art. 5 Abs. 1, S. a, b, g, 8 G. 1729/1987).

2

Der Verfolgte befindet sich in vorliegender Sache seit dem 15. Februar 1993 in Auslieferungshaft. Er ist mit einer vereinfachten Auslieferung nach § 41 IRG nicht einverstanden.

3

II.

Das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständige Oberlandesgericht Oldenburg hält in Übereinstimmung mit der antragstellenden Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung für zulässig. § 73 IRG stehe nicht entgegen. Zwar drohe dem Verfolgten bei seiner Auslieferung nach Griechenland eine lebenslange Freiheitsstrafe, während er in der Bundesrepublik Deutschland höchstens zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt werden könne. Die unterschiedliche Strafhöhe mache die Auslieferung aber nicht unzulässig. Die Auffassung der deutschen Rechtsordnung vom sinn- und maßvollen Bestrafen lasse im Auslieferungsverkehr nicht die eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen hinfällig werden. Nur wenn wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung der Auslieferung widersprächen, werde sie unzulässig. Nach dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit könne das der Fall sein, wenn die in Griechenland zu erwartende lebenslängliche Freiheitsstrafe für den jahrelangen gewerbsmäßigen Schmuggel von Kokain in nicht geringer Menge im Vergleich zur Höchststrafe von fünfzehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland grausam, unmenschlich, erniedrigend, mithin unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen sei. Das sei hier nicht der Fall.

4

An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Oldenburg durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Februar 1990 (Ausl. 294/88 <2/89>) gehindert: Es erkläre eine Auslieferung für unzulässig, weil die ausländische die inländische Strafe um mehr als 100 % übersteige.

5

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat deshalb beschlossen:

"Die Sache wird gemäß § 42 IRG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob die Auslieferung eines ausländischen Straftäters unzulässig ist, wenn die im Ausland zu erwartende Strafe das Höchstmaß der inländischen Strafandrohung um mehr als 100 % übersteigt."

6

Der Generalbundesanwalt hält die Vorlage für zulässig. Er beantragt zu beschließen:

"Die Auslieferung eines ausländischen Straftäters zur Strafverfolgung ist nicht schon dann unzulässig, wenn die im Ausland zu erwartende Strafe das Höchstmaß der inländischen Strafandrohung um mehr als 100 % übersteigt, namentlich wenn im Ausland lebenslange Freiheitsstrafe angedroht ist, während nach deutschem Recht eine Höchststrafe von fünfzehn Jahren in Betracht kommt."

7

III.

Die Vorlagevoraussetzungen sind nicht gegeben.

8

1.

Das vorlegende Oberlandesgericht ist an der beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln nicht gehindert.

9

Die Vorlegungspflicht wegen beabsichtigter Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder einer nach Inkrafttreten des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alternative IRG dient, wie die des § 121 Abs. 2 GVG, allein dem Zweck, eine einheitliche Rechtsanwendung zu sichern (vgl. BGHSt 33, 310, 313). Die mit der Vorlegungspflicht verbundene Beschränkung der oberlandesgerichtlichen Entscheidungsfreiheit darf deshalb nicht weitergehen, als es zur Wahrung der Rechtseinheit unerläßlich ist (vgl. BGH VRS 55, 420; Salger in KK/StPO 2. Aufl. § 121 GVG Rdn. 13). Daher ist der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage nach § 42 Abs. 1 IRG an die Rechtsauffassung und die Tatsachenbewertung des vorlegenden Gerichts nur gebunden, soweit er sie für vertretbar hält (vgl. BGHSt 34, 101, 105; Salger a.a.O. Rdn. 43). Der pauschale Hinweis des vorlegenden Gerichts auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vermag einen Fall der Abweichung nicht zu begründen.

10

In dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zugrunde liegenden Fall war der Verfolgte, ein türkischer Staatsangehöriger, in der Türkei wegen Ausfuhr von mehr als 20 kg Haschisch zu dreißig Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zudem hatte er bereits wegen derselben Tat in Bulgarien wegen verbotswidriger Einfuhr von Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verbüßt. Das Oberlandesgericht hatte die Auslieferung zur Strafvollstreckung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für unzulässig erklärt, weil die für dieselbe Tat im prozessualen Sinne verhängte Strafe von insgesamt dreiunddreißig Jahren jedes vernünftige Maß übersteige und keine sachgerechte Abstimmung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge darstelle. Zur Begründung heißt es:

"Diese Strafe übersteigt die nach deutschem Recht höchstzulässige zeitliche Strafe von 15 Jahren um mehr als das Doppelte. Selbst wenn man berücksichtigt, daß die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität international ein hartes Vorgehen erfordert und Strafen, die über die nach deutschem Recht höchstzulässige zeitliche Freiheitsstrafe von 15 Jahren hinausgehen, noch nicht schlechthin unangemessen sind, kann eine Strafe von 33 Jahren für die Aus- und Einfuhr von 20 kg Haschisch nicht mehr als noch mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen hinnehmbar angesehen werden."

11

Diese Begründung weist aus, daß das Oberlandesgericht Köln mit seinem Hinweis auf die nach deutschem Recht höchstzulässige zeitige Strafe und auf die diese um mehr als das Doppelte übersteigenden Strafen aus beiden ausländischen Urteilen keine Strafenarithmetik in das Auslieferungsrecht hat einführen wollen. Vielmehr handelt es sich um die auf einen Einzelfall bezogene Konkretisierung der allgemeinen Rechtshilfeschranken des § 73 IRG. Selbst wenn die prozentuale Bestimmung des Strafenverhältnisses bei isolierter Betrachtung als allgemeiner Rechtssatz zu verstehen wäre, könnte ein solcher Rechtssatz für andere Fälle nur Geltung beanspruchen, wenn diese der entschiedenen Sache in den wesentlichen Beziehungen gleichkämen (vgl. BGHSt 34, 71, 76). Das trifft hier jedoch nicht zu.

12

Zwar läßt sich die Unzulässigkeit der Rechtshilfe nach § 73 IRG regelmäßig nicht ohne einen Vergleich der jeweiligen Straferwartung sachgerecht beurteilen. Hierfür müssen jedoch neben den Besonderheiten des Einzelfalles auch die gegebenen Umstände der Strafvollstreckung, des Strafvollzuges und der Strafaussetzung im Blick behalten werden. Einer Verallgemeinerung der im Falle des Oberlandesgerichts Köln maßgebenden Gesichtspunkte steht hier ferner entgegen, daß ein prozentualer Bezug zwischen zeitiger und lebenslanger Freiheitsstrafe, jedenfalls ohne Berücksichtigung ihrer konkreten rechtlichen Ausgestaltung, nicht möglich ist. Eine Bindung an ein prozentuales Verhältnis der Strafen besteht somit bei zutreffender Auslegung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln nicht (vgl. BGHSt 18, 324, 325 f; 28, 165, 166; VRS 55, 420, 421). Die Voraussetzungen einer Divergenzvorlage nach § 42 Abs. 1 IRG sind deshalb nicht gegeben.

13

2.

Die Zulässigkeit der Vorlegung kann auch nicht auf § 42 Abs. 1 1. Alternative IRG gestützt werden. Das vorlegende Oberlandesgericht hat seine Vorlage ausschließlich mit der beabsichtigten Abweichung vom Beschluß des Oberlandesgerichts Köln begründet. Den Beschlußgründen kann nicht entnommen werden, daß die Sache zugleich zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorgelegt worden ist. Eine solche Rechtsfrage ist hier auch nicht ersichtlich.

14

Daß der Generalbundesanwalt die Vorlegung für zulässig hält und einen Sachantrag gestellt hat, erfüllt die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 IRG nicht (vgl. dazu BGHSt 32, 221, 224).

Salger
Meyer-Goßner
Nehm
Maatz
Tepperwien