Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.02.2017, Az.: 2 BvR 240/17
Richterablehnung im Rahmen eines Zivilverfahrens; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 21.02.2017
- Aktenzeichen
- 2 BvR 240/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 21099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170221.2bvr024017
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heidelberg - 03.01.2017 - AZ: 3 T 61/16
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FA 2017, 112
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...,
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 3. Januar 2017 - 3 T 61/16 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 5. Dezember 2016 - 22 C 58/13 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Februar 2017 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Richterablehnung durch den Beschwerdeführer im Rahmen eines Zivilverfahrens.
I.
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat bereits nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro aufzuerlegen.
Eine Missbrauchsgebühr kann verhängt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, , Rn. 3). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, sich mit einer Verfassungsbeschwerde befassen zu müssen, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte, Richter, Justizmitarbeiter sowie die Gegenpartei eines Zivilverfahrens und deren Rechtsanwalt in maßloser Weise zu kriminalisieren und auf diese Weise an einem sinnvollen Einsatz seiner Arbeitskapazität behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, , Rn. 3).
III.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 [BVerfG 19.03.2013 - 1 BvR 2635/12] <167>).