Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1957, Az.: III ZR 186/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1957
- Aktenzeichen
- III ZR 186/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen
- OLG Köln - 28.07.1955
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- § 1 ff Gesetz über den Feuerschutz im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1948 (GVBl 1948, 205)
Fundstelle
- DB 1957, 355 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Gemeinde Bardenberg, vertreten durch den Rat der Gemeinde,
Prozessgegner
den Buchdruckereiunternehmer Fritz K. in A., B.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Bei den den Gemeinden auf Grund des Gesetzes über den Feuerschutz im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1948 (GVBl 1948, 205) als Trägern des Feuerschutzes obliegenden Aufgaben handelt es sich um Amtspflichten, die den Gemeinden nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, sondern auch gegenüber den durch einen Verstoß gegen diese Pflichten gefährdeten einzelnen Bürgern als "Dritten" im Sinne des § 839 BGB obliegen.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Wolany
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der beklagten Gemeinde gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. Juli 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die beklagte Gemeinde zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
In der Frühe des 4. März 1951 brach in der Druckerei des Klägers in Ba., Ü. Nr. ..., Feuer aus, das um 4.40 Uhr entdeckt wurde. Der erste Löschzug der alarmierten Kreisfeuerwehr traf gegen 5 Uhr an der Brandstelle ein; ungeführ 25 Minuten später kamen die Freiwilligen Feuerwehren von Ba. und A. hinzu. Nicht weit von der Brandstelle befindet sich ein Hydrant, der aber weder im Wasserrohrnetzplan der Beklagten verzeichnet noch durch ein Hinweisschild gekennzeichnet war. Zudem war er in Höhe von mindestens 25 cm mit Schutt und Geröll bedeckt. Die Feuerwehr suchte ihn daher zunächst vergebens und entschloß sich dann, das Wasser aus einem etwa 170 m von der Brandstelle entfernten Tümpel zu entnehmen. Dementsprechend wurde die Brandbekämpfung zunächst von hier aus betrieben, bis nach Auffindung des Hydranten von diesem aus weitergelöscht wurde. Der durch den Brand entstandene Schaden wurde durch die Versicherungsgesellschaft, bei der der Kläger gegen Feuerschaden versichert war, nur teilweise gedeckt, weil der Kläger unterversichert war.
Der Kläger hat behauptet, das verspätete Auffinden des Hydranten habe zur Folge gehabt, daß das Feuer viel weiter um sich gegriffen und einen erheblich größeren Schaden verursacht habe, als es bei sofortigem Auffinden des Hydranten der Fall gewesen sein würde. Der Kläger nimmt demgemäß die beklagte Gemeinde aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Ersatz des ihm angeblich durch das verzögerte Auffinden des Hydranten entstandenen Schadens in Anspruch und hat vor dem Landgericht Zahlung eines Teilbetrages von 10.000 DM nebst Zinsen verlangt.
Demgegenüber hat die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, vorgetragen: Sie sei für das Nichtauffinden des Hydranten nicht verantwortlich; zudem würde der Brandverlauf bei sofortigem Auffinden des Hydranten der gleiche gewesen sein; auch treffe den Kläger, der u.a. die bestehenden Brandverhütungsvorschriften nicht beachtet habe, der Vorwurf eines überwiegenden eigenen Verschuldens.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Nachdem die Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, hat der Kläger im Wege der Anschlußberufung beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weiterhin allen nach richterlichem Ermessen, nötigenfalls auf Grund Gutachtens, festzusetzenden Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, daß die Feuerwehr bei ihrem Eintreffen kein Wasser aus dem neben der Wirtschaft W. gelegenen Hydranten entnehmen konnte, mindestens aber an den Kläger 20.000 DM nebst angemessenen Zinsen seit der Rechtshängigkeit zu zahlen.
Gegenüber dem mit der Anschlußberufung geltend gemachten Anspruch hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers dessen Schadenersatzanspruch auch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als er über einen Betrag von 10.000 DM hinaus geltend gemacht wird.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Das Berufungsgericht führt zunächst aus: Aus der Verantwortung der Beklagten für Feuerverhütung und Feuerbekämpfung ergebe sich von selbst die Pflicht, alle für die Feuerbekämpfung in Betracht kommenden Hydranten "zugriffsbereitft", d.h. in erster Linie schnell auffindbar zu machen. Deshalb hätte die Gemeinde - ohne daß es insoweit besonderer gesetzlicher Vorschriften bedürfe - dafür Sorge tragen müssen, daß auch der hier interessierende Hydrant in einen seine schnelle Auffindung gewährleistenden Plan eingetragen, an Ort und Stelle durch ein Hinweisschild gekennzeichnet und schließlich auch von ihn verdeckendem Geröll freigehalten war. Keinem dieser Erfordernisse sei die beklagte Gemeinde nachgekommen. Darin liege die Amtspflichtverletzung ihres Gemeindedirektors, wobei der schwerste Fehler in dem Unterlassen einer, sei es auch nur behelfsmäßigen örtlichen Kennzeichnung des Hydranten durch ein Hinweisschild zu erblicken sei. Die Pflichtverletzung sei schuldhaft, auch wenn Personalwechsel und Materialmangel die Erfüllung der Pflicht erschwert haben sollten. Die beklagte Gemeinde sei daher für den etwaigen Schaden verantwortlich, der aus der Verzögerung der Löschung infolge nicht Nichtauffindens des Hydranten dem Kläger entstanden sei.
2.
Was die Revision hiergegen vorbringt, vermag ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen.
a)
Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig. Nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Feuerschutz im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1948 (GVBl 1948, 205) obliegen die Aufgaben des Feuerschutzdienstes als Selbstverwaltungsangelegenheit den Gemeinden und sind die Gemeinden innerhalb ihres Gebietes zuständig und verantwortlich u.a. für alle Feuerverhütungsmaßnahmen (§§ 2 Abs. 1, 4 a.a.O.). Zu dem danach der beklagten Gemeinde als Trägerin des Feuerschutzes obliegenden Aufgabenkreis gehörte es, daß sichergestellt war, daß sämtliche für die Feuerbekämpfung in Betracht kommenden Wasserstellen, insbesondere Hydranten, zugriffsbereit waren. Es mußte deshalb in erster Linie dafür Sorge getragen sein, daß die Feuerwehr bei Ausbruch eines Brandes möglichst schnell über die jeweils nächsten und zweckmäßigerweise zu benutzenden Wasserstellen unterrichtet war. Dazu gehörte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß alle Wasserentnahmestellen, soweit sie überhaupt für die Feuerbekämpfung in Betracht kommen konnten, planmäßig erfaßt waren und - soweit dies ihrer Natur nach (wie z.B. bei Teichen und Wasserläufen) nicht überflüssig war - örtlich in ausreichender Weise gekennzeichnet und in Ordnung gehalten waren.
Die Revision bringt dazu vor, daß sich aus dem Feuerschutzgesetz eine Verpflichtung der Gemeinde zur Anlegung von Hydranten nicht entnehmen lasse. Ob dem in dieser Allgemeinheit zugestimmt werden könnte, mag dahinstehen. Jedenfalls geht es hier lediglich um die Pflicht, einen vorhandenen Hydranten für die Feuerbekämpfung zugriffsbereit zu halten. Wenn die Revision weiter meint, daß die Beklagte den hier interessierenden Hydranten in ihre Feuerschutzmaßnahmen nicht habe einzubeziehen brauchen, weil der Hydrant nicht zu Feuerlöschzwecken angelegt worden sei, daß es sich vielmehr um einen von dem E. Be. zu privaten Zwecken angelegten Reinigungshydranten handle, so ist das verfehlt. Zum tatsächlichen ergibt sich insoweit aus dem eigenen Vortrag der Beklagten folgendes:
In einem im Jahre 1939 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich wurde der E. Be. verpflichtet, für den auf dem Grundstück des damaligen Klägers W. versiegten Brunnen einen Wasserleitungsanschluß an das Rohrnetz des Wasserwerkes des Landkreises Aachen zu verlegen; der Anschluß wurde 1940 durch das Wasserwerk des Landkreises Aachen auf Kosten des Be. ausgeführt (so das mit Schriftsatz der Beklagten vom 7. März 1955 in Abschrift überreichte Schreiben des E. Be. vom 10. Dezember 1954). Bei dieser Gelegenheit wurde das Haus, in dem der jetzige Kläger seine Druckerei betrieben hatte und in dem der Brand ausbrach, ebenfalls mit einem Wasserleitungsanschluß versehen, wobei die beklagte Gemeinde zunächst einen Teil der Kosten vorschußweise für den Hauseigentümer getragen hat (so die von der Beklagten überreichten Vorgänge: "Wasseranschluß Ü."). Der im Zuge dieses Wasserleitungsanschlusses angelegte und hier interessierende Hydrant liegt auf der Provinziallandstraße (so S 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 9. Februar 1952). Es handelte sich mithin nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht um eine private Anlage, sondern um den Anschluß einiger Häuser im Ortsteil Ü. der beklagten Gemeinde an die öffentliche Wasserversorgung, wofür lediglich der E. Bergwerksverein einen Teil der Kosten getragen hat. Weil somit der hier in Betracht kommende Hydrant im Rahmen des allgemeinen Wasserversorgungsnetzes angelegt worden ist, bedarf es keiner abschließenden Stellungnahme zu der Frage, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn der Hydrant tatsächlich im Rahmen einer völlig außerhalb des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes liegenden rein privaten Wasserleitung angelegt worden wäre. Der in Betracht kommende Hydrant mußte jedenfalls von der Gemeinde in ihre zum Feuerschutz zu treffenden Maßnahmen mit einbezogen werdens eine Auffassung, die die Beklagte zunächst auch selbst - u.a. im Schriftsatz vom 9. Februar 1952 - vertreten hat.
b)
Die Frage, ob die Amtspflicht, um deren Verletzung es hier geht, der beklagten Gemeinde auch dem Kläger als "Dritten" im Sinne des § 839 BGB gegenüber oblag, muß ebenfalls bejaht werden. Nach den vom Reichsgericht übernommenen Grundsätzen des Senats ist die Frage, ob einem Beamten eine Amtspflicht gegenüber einem bestimmten Dritten obliegt, im wesentlichen nach dem Zweck zu entscheiden, dem die Amtspflicht dienen soll (BGZ 140,424 [427]; BGHZ 1,388 [394] und 10,123 [124]). Nach dem Zweck der die einzelne Amtspflicht begründenden Bestimmungen ist sonach die Frage zu beantworten, ob die Amtspflicht lediglich im allgemeinen Interesse des Gemeinwesens oder ob sie auch im Interesse von einzelnen Personen und gegebenenfalls welcher Einzelpersonen begründet ist und demzufolge auch ihnen gegenüber besteht. Die hier in Rede stehenden Bestimmungen über Feuerschutz und Feuerverhütung, die der Abwehr der durch Schadenfeuer drohenden Gefahren zu dienen bestimmt sind, sind den Gemeinden nicht nur zum Schütze von Allgemeininteressen, sondern auch im Interesse der einzelnen durch einen Verstoß gegen diese Bestimmungen gefährdeten Bürger, denen die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen zugute kommen sollen, erlassen worden. Der vorliegende Sachverhalt ist in diesem Zusammenhang vergleichbar mit dem, der der Entscheidung des Senats vom 30. April 1953 - III ZR 204/52 - (DVBl 1953, 676 und LindMöhr Nr. 5 zu § 839 [Fg] BGB) zugrundeliegt, in der ausgesprochen ist, daß die Pflicht der Polizei zur Verhütung strafbarer Handlungen nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch den gefährdeten Einzelnen gegenüber besteht.
c)
Mit Recht hat das Berufungsgericht insoweit auch ein Verschulden der verantwortlichen Beamten der Gemeinde bejaht. Dabei kann offenbleiben, ob nach der Anlegung des Hydranten dieser überhaupt nicht in den - nach dem Vortrag der Beklagten damals offenbar vorhandenen - Hydrantenplan eingezeichnet und auch nicht an Ort und Stelle durch ein Hinweisschild gekennzeichnet worden ist und ob bereits darin ein haftungsbegründendes Verschulden der maßgeblichen Beamten der beklagten Gemeinde zu sehen ist. Selbst wenn diese Frage verneint werden müßte, so liegt jedenfalls ein Verschulden darin, daß die verantwortlichen Beamten der Beklagten nicht dafür Sorge getragen haben, daß nach Beendigung des Krieges und nach den Wirren der ersten Nachkriegszeit die tatsächlich vorhandenen und zur Feuerbekämpfung geeigneten Wasserstellen planmäßig erfaßt und gekennzeichnet wurden. Die Beklagte hat dazu vorgetragen (S 3 des Schriftsatzes vom 22. Februar 1955), daß die ursprünglichen Pläne durch Kriegsereignisse verloren gegangen seien. Bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (März 1951) mußten jedenfalls, auch wenn man der Gemeinde angesichts der für die praktische Verwaltungsarbeit besonders schwierigen Verhältnisse der ersten Nachkriegszeit unter dem Gesichtspunkt schuldhaften Handelns ihrer Beamten eine angemessene Frist zubilligt, neue und vollständige Pläne längst aufgestellt und örtliche Kennzeichnungen der Wasserstellen - sei es auch nur mit Behelfsmitteln - durchgeführt sein. Von diesen Maßnahmen mußte auch der hier interessierende Hydrant erfaßt sein, zumal er sich auf oder an einer öffentlichen Straße befindet und sein Vorhandensein nach dem Bericht des Gemeindedirektors vom 18. Mai 1951 an den Oberkreisdirektor der Gemeindeoberinspektorin auch tatsächlich bekannt war. Daß der Hydrant bei dem Brand mangels Aufnahme in einen Plan der Wasserstellen und mangels örtlicher Kennzeichnung und Sauberhaitung nicht alsbald aufgefunden werden konnte, ist deshalb darauf zurückzuführen, daß die zuständigen Beamten der beklagten Gemeinde es bei der Wahrnehmung der ihnen im Rahmen des Feuerschutzes obliegenden Aufgaben an der Sorgfalt, die von pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten ihrer Stellung gefordert werden muß, haben fehlen lassen.
II.
Soweit das Berufungsgericht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Nichtauffindung des Hydranten tatsächlich die Löschung verzögert und dadurch einen vermeidbaren Mehrschaden - nämlich die Vernichtung des Inhalts der Räume 4 und 5 der Skizze Bl 201 der Akten - zur Folge gehabt habe, greift die Revision die Feststellungen des Vorderrichters mit Verfahrensrügen an.
Soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht die Aussagen der als Zeugen vernommenen Feuerwehrleute (R., M. und N.) seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, sondern den Bekundungen anderer Zeugen gefolgt ist, bewegt sie sich ausschließlich auf dem der Nachprüfung durch das Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hat nicht - in unzulässiger Weise - den allgemeinen Satz aufgestellt, daß in Fällen der vorliegenden Art den Bekundungen beteiligter Feuerwehrleute nur ein beschränkter Beweiswert zukomme, sondern es hat unter Würdigung der konkreten Bekundungen der hier vernommenen Feuerwehrleute gegenüber den - teilweise abweichenden - Bekundungen anderer Zeugen den letzteren den Vorzug gegeben. Das kann vom Revisionsgericht nicht beanstandet werden.
Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der Aussage des Zeugen Es. auseinandergesetzt habe, daß es seiner Erinnerung nach bei Erscheinen der Feuerwehr bereits im Papierlager gebrannt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Zu einer einwandfreien Würdigung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme durch den Tatrichter bedarf es keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jede einzelne Zeugenaussage oder gar jede einzelne Bekundung eines Zeugen und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. Danach aber ist in dem hier interessierenden Zusammenhang ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 286 ZPO nicht festzustellen. Das angefochtene Urteil läßt eindeutig erkennen, daß eine umfassende und alles Wesentliche würdigende Beurteilung des Beweisergebnisses unter Abwägen des Für und Wider durch den Berufungsrichter stattgefunden hat.
III.
Weitere Revisionsangriffe richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht ein im Rahmen des § 254 BGB zu berücksichtigendes eigenes Verschulden des Klägers verneint hat. Auch diesen Angriffen muß der Erfolg versagt bleiben.
1.
Es ist richtig, daß die beklagte Gemeinde behauptet und unter Beweis gestellt hat, daß dem Kläger verschiedene Verstöße gegen Feuerverhütungsvorschriften (u.a. Verwendung von geflickten Sicherungen, Aufbewahrung von öl- und fettgetränkten Putzlappen in ungeeigneten Behältnissen) zur Last zu legen seien. Dies ist vom Kläger selbst nicht in Abrede gestellt worden, und das Berufungsgericht geht auch davon aus, daß dem Kläger tatsächlich derartige Verstöße zur Last zu legen sind. Ob darin, wie die Revision meint, auch ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 20 Abs. 1 des Feuerschutzgesetzes liegt - wonach Eigentümer und Besitzer von Gebäuden verpflichtet sind, diese einer regelmäßigen Brandschau unterziehen zu lassen und die zur Beseitigung der Feuergefahren notwendigen Maßnahmen zu treffen -, kann offenbleiben, da es hier allein um die Frage der Ursächlichkeit der Verstöße für die Entstehung des Brandes geht.
Hierzu vertritt die Revision die Auffassung, der Berufungsrichter habe verkannt, daß angesichts der Verstöße des Klägers gegen die Feuerverhütungsvorschriften nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins davon ausgegangen werden müsse, daß die Entstehung des Brandes auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen sei und der Brand bei Beachtung der Feuerverhütungsvorschriften vermieden worden wäre. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Voraussetzung für den Beweis des ersten Anscheins ist, daß ein Tatbestand vorliegt, der nach den Regeln des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweist oder in einer ganz bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt. Die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins bedeutet mithin die Berücksichtigung von Erfahrungssätzen und kann dementsprechend nur bei regelmäßigen, typischen Geschehensabläufen in Betracht kommen, die nicht nur einen mehr oder minder hohen Grad von Wahrscheinlichkeit, sondern die volle richterliche Überzeugung zu begründen vermögen. Der Beweis des ersten Anscheins gehört sonach dem Gebiet der richterlichen Beweiswürdigung an. Wenn hier das Berufungsgericht, wie es ausdrücklich hervorhebt, die Voraussetzungen nicht als gegeben angesehen hat, unter denen der Beweis des ersten Anscheins zu Ungunsten des Klägers Platz greifen könnte, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn die Revision dazu auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 128,320 (329) und des Bundesgerichtshofs bei LindMöhr unter Nr 5 zu § 823 (E) hinweist, so ist dazu folgendes zu bemerken: In diesen Entscheidungen ist ausgesprochen, daß bei Zuwiderhandlungen gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, die eine bestimmte Betriebsgefahr ausschliessen soll, zunächst die Vermutung dafür spreche, daß ein an der Gefahrenstelle eingetretener Unfall bei Beachtung der Vorschrift vermieden worden wäre. In den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen war jeweils ein Unfall an demjenigen Teil einer Maschine (Ziehpresse, Strohpresse einer Dreschmaschine) eingetreten, an dem nach den Unfallverhütungsvorschriften eine Schutzvorrichtung angebracht sein mußte, jedoch tatsächlich nicht angebracht war. Mit diesen Fällen wäre der hier gegebene Sachverhalt in den entschiedenden Punkten mithin dann, aber auch nur dann vergleichbar, wenn hier feststünde, daß der Brand an den besonderen Gefahrenstellen, d.h. an den Stellen, an denen sich die den Brandverhütungsvorschriften nicht entsprechenden Anlagen (Sicherungen, Behältnisse zur Aufbewahrung der Putzlappen u.a.) befanden, ausgebrochen ist. Das ist jedoch nicht der Fall.
2.
Wenn die Revision dem Kläger eigenes Verschulden weiter deswegen vorwerfen will, weil er sich angesichts dessen, daß er außerhalb des Ortes einen feuergefährlichen Betrieb unterhielt, nicht selbst rechtzeitig um die Feuerlöschmöglichkeiten gekümmert habe, so ist das verfehlte. Im Feuerschutzgesetz ist eine derartige Pflicht nicht normiert, und man würde auch die Anforderungen an die allgemeinen Sorgfaltspflichten des Bürgers in der Lage des Klägers überspannen, wenn man sie für rechtlich verpflichtet halten wollte, sich ohne besonderen Anlaß um die für die Feuerwehr gegebenen Möglichkeiten, einen etwaigen Brand seines Eigentums zu loschen, zu kümmern. Für eigene Feuerbekämpfungsmaßnahmen brauchte der Kläger den hier in Frage stehenden Hydranten wegen seiner Entfernung von ungefähr 70 m überhaupt nicht in Betracht zu ziehen.
3.
Dem Berufungsgericht muß ferner beigepflichtet werden, daß darin, daß der Kläger sich gegen Feuerschaden nicht ausreichend versichert hatte, ein hier beachtliches mitwirkendes Verschulden des Klägers nicht gesehen werden kann. Eine Berücksichtigung eigenen schuldhaften Verhaltens des Geschädigten kann im Rahmen des § 254 BGB nur insoweit in Betracht kommen, als dieses Verhalten den Schaden mit verursacht hat. Darum aber geht es hier bei dem dem Kläger vorgeworfenen Verhalten nicht, sondern allein darum, daß er nicht dafür Sorge getragen hat, daß er sich wegen des - von ihm nicht (mit-)verursachten - Schadens an anderer Stelle schadlos halten konnte. Ein derartiges Verhalten aber gewinnt hier im Blick auf § 254 BGB keine Rechtserheblichkeit.
IV.
Die Revision wendet sich schließlich auch vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht die Verjährungseinrede, die die Beklagte gegenüber dem mit der - am 18. Mai 1954 eingelegten - Anschlußberufung geltend gemachten Schadenersatzanspruch erhoben hat, nicht hat durchgreifen lassen. Es mag sein, daß der Kläger noch im März 1951 von der Unterversicherung, mithin davon unterrichtet war, daß er von anderer Seite keinen vollen Ersatz seines Schadens erlangen würde. Wenn jedoch das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts Mü. als erwiesen angesehen hat, daß der Kläger erst nach Mai 1951 auf Grund der Rechtsberatung durch den genannten Rechtsanwalt Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe, so stehen dem rechtliche Bedenken nicht entgegen, da sich die Person des Ersatzpflichtigen aus dem gegebenen Sachverhalt für eine in Rechtsdingen nicht besonders erfahrene Person keineswegs ohne weiteres ergab.
V.
Soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils als gegeben erachtet hat, lassen seine Ausführungen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision hat dagegen auch keine Bedenken erhoben.
VI.
Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels mußten, der beklagten Gemeinde nach der Vorschrift des § 97 ZPO auferlegt werden.