Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.09.1995, Az.: BVerwG 11 VR 17.95
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.09.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 VR 17.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 31782
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Kipp
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-Bundesamtes vom 19. Mai 1995 für den Abschnitt R. des Ausbaus der Bahnstrecke H.-B.-B. durch die Beigeladene. Mit dieser Klage erstrebt sie die Verurteilung der Antragsgegnerin, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Mängel des Planfeststellungsbeschlusses durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren zu beheben und dabei bestimmte Immissionsgrenzwerte durch Nachbesserung des aktiven Lärmschutzes einzuhalten, hilfsweise der Beigeladenen die Erstattung von Aufwendungen für passiven Schallschutz aufzuerlegen und die Beigeladene zu verpflichten, eine Minderung des Verkehrswerts des Grundstücks der Antragstellerin zu entschädigen.
Der Antrag ist unzulässig, da die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO nur bei Erhebung einer Anfechtungsklage in Betracht kommt, die Antragstellerin jedoch eine Verpflichtungsklage erhoben hat.
Auch eine Umdeutung in einen bei dieser Verfahrenslage allein statthaften Antrag auf Erlaß einer entsprechenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO könnte dem Begehren der Antragstellerin nicht zum Erfolg verhelfen. Denn sie hat entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, daß durch den Fortgang der Bauarbeiten in Vollziehung des genannten Planfeststellungsbeschlusses die von ihr begehrte Verbesserung des aktiven Schallschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Antragsgegnerin hat aufgrund einer entsprechenden Erklärung der Beigeladenen substantiiert dargelegt, daß derartige Schutzauflagen und deren Vollzug durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens nicht präjudiziert werden. Dem Vorbringen der Antragstellerin ist nichts zu entnehmen, das es rechtfertigen könnte, diese Aussage in Zweifel zu ziehen. Erst recht bedarf es keiner Einstellung der Bauarbeiten, um die Möglichkeit einer Verwirklichung der mit den Hilfsanträgen verfolgten finanziellen Ansprüche der Antragstellerin offenzuhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Storost
Kipp