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§ 39 SAIG - Mitgliederversammlung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Amtliche Abkürzung
SAIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-4

Der Mitgliederversammlung der Ingenieurkammer gehören alle Mitglieder der Ingenieurkammer an. § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend.